Wirkungsziel 21.1 Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen.
zugeordnete Maßnahmen zugeordnete VorhabenKennzahlen des Wirkungsziels
Wirkungszielkennzahl 1: zur Gänze erreicht Details zu Kennzahl: Durchschnittliche Verfahrensdauer zur Gewährung von Pflegegeld [Tage]
Wirkungszielkennzahl 2: teilweise erreicht Details zu Kennzahl: Unterstützung gem. § 21a BPGG an pflegende Angehörige [Anzahl]
Wirkungszielkennzahl 3: überwiegend erreicht Details zu Kennzahl: DauerbezieherInnen einer Unterstützung zur 24h-Betreuung gem. § 21b BPGG [Anzahl]
Wirkungszielkennzahl 4: überplanmäßig erreicht Details zu Kennzahl: Bezieherinnen von Pflegekarenzgeld [Anzahl]
Kennzahlen des Wirkungsziels Details zu Kennzahl 1
Wirkungszielkennzahl 1: zur Gänze erreicht: Durchschnittliche Verfahrensdauer zur Gewährung von Pflegegeld [Tage]
Entwicklung der Wirkungskennzahl
-
Jahr: 2013
- Zielerreichungsgrad: zur Gänze erreicht
- Istzustand: 60,0 [Tage]
- Zielzustand: 60
- Oberer Schwellenwert: 50
- Unterer Schwellenwert: 70
-
Jahr: 2014
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 54,2 [Tage]
- Zielzustand: 60
- Oberer Schwellenwert: 40
- Unterer Schwellenwert: 60
-
Jahr: 2015
- Zielerreichungsgrad: zur Gänze erreicht
- Istzustand: 59,9 [Tage]
- Zielzustand: 60
- Oberer Schwellenwert: 50
- Unterer Schwellenwert: 60
-
Jahr: 2016
- Zielerreichungsgrad: zur Gänze erreicht
- Istzustand: 59,8 [Tage]
- Zielzustand: 60
- Oberer Schwellenwert: 50
- Unterer Schwellenwert: 65
-
Mittelfristiger Zielzustand
- Jahr: 2018, Zielzustand: 60
Erläuterung der Entwicklung
Die rasche Durchführung von Pflegegeldverfahren durch die Entscheidungsträger stellt eine wichtige Maßnahme dar, um den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen in kurzer Zeit die notwendige finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. In diesem Sinne wurde ein Zielwert für die Entscheidungsträger von 60 Tagen für die Durchführung dieser Verfahren vom Sozialministerium festgelegt. Die Einhaltung dieses Zielwerts wird anhand von statistischen Auswertungen aus der Anwendung PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Sozialministerium überprüft, um bei Überschreitungen geeignete Maßnahmen setzen zu können. Die durchschnittliche Verfahrendauer bei Neuzuerkennungen von Pflegegeld betrug 2016 bei allen Entscheidungsträgern 59,8 Tage. Dadurch wurde das Ziel einer durchschnittlichen Verfahrensdauer unter 60 Tagen bei allen Entscheidungsträgern wie auch in den Vorjahren erreicht.
Grafischer Maximalwert: 50
Quelle
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungtsräger
Berechnungsmethode
Anzahl der Tage bei Neuanträgen
Kennzahlen des Wirkungsziels Details zu Kennzahl 2
Wirkungszielkennzahl 2: teilweise erreicht: Unterstützung gem. § 21a BPGG an pflegende Angehörige [Anzahl]
Entwicklung der Wirkungskennzahl
-
Jahr: 2013
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 9064 [Anzahl]
- Zielzustand: 7200
- Oberer Schwellenwert: 9100
- Unterer Schwellenwert: 7000
-
Jahr: 2014
- Zielerreichungsgrad: zur Gänze erreicht
- Istzustand: 9200 [Anzahl]
- Zielzustand: 9200
- Oberer Schwellenwert: 9500
- Unterer Schwellenwert: 9000
-
Jahr: 2015
- Zielerreichungsgrad: nicht erreicht
- Istzustand: 8645 [Anzahl]
- Zielzustand: 9200
- Oberer Schwellenwert: 9500
- Unterer Schwellenwert: 8500
-
Jahr: 2016
- Zielerreichungsgrad: teilweise erreicht
- Istzustand: 8964 [Anzahl]
- Zielzustand: 9200
- Oberer Schwellenwert: 10000
- Unterer Schwellenwert: 8700
-
Jahr: 2017
- Zielerreichungsgrad: nicht erreicht
- Istzustand: 8657 [Anzahl]
- Zielzustand: 9400
- Oberer Schwellenwert: 9900
- Unterer Schwellenwert: 8500
-
Jahr: 2018
- Ressortwechsel von "Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" zu "Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz"
- Zielerreichungsgrad: kein Zielerreichungsgrad vorhanden
- Istzustand: kein Wert vorhanden [Anzahl]
- Zielzustand: 9300
- Oberer Schwellenwert: 9900
- Unterer Schwellenwert: 8900
-
Mittelfristiger Zielzustand
- Jahr: 2020, Zielzustand: 9400
Erläuterung der Entwicklung
Nach einer leicht rückläufigen Entwicklung im Jahr 2015 ist die Zahl der Bewilligungen im Jahr 2016 wieder angestiegen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 wurden die jährlichen Höchstzuwendungen für nahe Angehörige, die eine minderjährige pflegebedürftige Person oder eine Person mit demenzieller Beeinträchtigung pflegen um € 300.- erhöht, sodass die jährliche Höchstzuwendung bis zu € 2.500.- betragen kann. Damit soll den besonderen Belastungen der Angehörigen, die diesen Personenkreis pflegen und betreuen, Rechnung getragen werden. Dadurch ist auch eine Zunahme der Anzahl von Personen, die eine Zuwendung erhalten werden, zu erwarten.
Grafischer Maximalwert: 10000
Quelle
Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Berechnungsmethode
Anzahl der unterstützten Personen
Kennzahlen des Wirkungsziels Details zu Kennzahl 3
Wirkungszielkennzahl 3: überwiegend erreicht: DauerbezieherInnen einer Unterstützung zur 24h-Betreuung gem. § 21b BPGG [Anzahl]
Entwicklung der Wirkungskennzahl
-
Jahr: 2013
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 16600 [Anzahl]
- Zielzustand: 15000
- Oberer Schwellenwert: 17000
- Unterer Schwellenwert: 14555
-
Jahr: 2014
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 19300 [Anzahl]
- Zielzustand: 18000
- Oberer Schwellenwert: 20900
- Unterer Schwellenwert: 17800
-
Jahr: 2015
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 21900 [Anzahl]
- Zielzustand: 20000
- Oberer Schwellenwert: 24000
- Unterer Schwellenwert: 21000
-
Jahr: 2016
- Zielerreichungsgrad: überwiegend erreicht
- Istzustand: 23800 [Anzahl]
- Zielzustand: 24000
- Oberer Schwellenwert: 25000
- Unterer Schwellenwert: 22000
-
Jahr: 2017
- Zielerreichungsgrad: überwiegend erreicht
- Istzustand: 25300 [Anzahl]
- Zielzustand: 26000
- Oberer Schwellenwert: 28000
- Unterer Schwellenwert: 21000
-
Jahr: 2018
- Ressortwechsel von "Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" zu "Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz"
- Zielerreichungsgrad: kein Zielerreichungsgrad vorhanden
- Istzustand: kein Wert vorhanden [Anzahl]
- Zielzustand: 26700
- Oberer Schwellenwert: 28000
- Unterer Schwellenwert: 21000
-
Mittelfristiger Zielzustand
- Jahr: 2020, Zielzustand: 30000
Erläuterung der Entwicklung
Auch im Jahr 2016 wurde die 24-Stunden-Betreuung gut angenommen. Mit durchschnittlich 23.800 BezieherInnen pro Monat im Jahr 2016 lag die Prognose in der Mitte des angenommenen unteren und oberen Schwellenwertes.
Grafischer Maximalwert: 25000
Quelle
Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Berechnungsmethode
Anzahl der untersützten Personen
Kennzahlen des Wirkungsziels Details zu Kennzahl 4
Wirkungszielkennzahl 4: überplanmäßig erreicht: Bezieherinnen von Pflegekarenzgeld [Anzahl]
Entwicklung der Wirkungskennzahl
-
Jahr: 2014
- Zielerreichungsgrad: überwiegend erreicht
- Istzustand: 2321 [Anzahl]
- Zielzustand: 2500
- Oberer Schwellenwert: 3500
- Unterer Schwellenwert: 1500
-
Jahr: 2015
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 2577 [Anzahl]
- Zielzustand: 2500
- Oberer Schwellenwert: 2600
- Unterer Schwellenwert: 2400
-
Jahr: 2016
- Zielerreichungsgrad: überplanmäßig erreicht
- Istzustand: 2616 [Anzahl]
- Zielzustand: 2500
- Oberer Schwellenwert: 3000
- Unterer Schwellenwert: 2000
-
Jahr: 2017
- Zielerreichungsgrad: überwiegend erreicht
- Istzustand: 2634 [Anzahl]
- Zielzustand: 2700
- Oberer Schwellenwert: 3200
- Unterer Schwellenwert: 2200
-
Jahr: 2018
- Ressortwechsel von "Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz" zu "Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz"
- Zielerreichungsgrad: kein Zielerreichungsgrad vorhanden
- Istzustand: kein Wert vorhanden [Anzahl]
- Zielzustand: 2700
- Oberer Schwellenwert: 3200
- Unterer Schwellenwert: 2200
-
Mittelfristiger Zielzustand
- Jahr: 2020, Zielzustand: 2800
Erläuterung der Entwicklung
Die Maßnahme der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wurde mit 01.01.2014 eingeführt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine bestimmte Zeit zu ermöglichen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren und dadurch eine Doppelbelastung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer/eines nahen Angehörigen. Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sowie zur finanziellen Unterstützung pflegender Angehöriger wurde überdies ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld geschaffen. Schon im ersten Jahr der Einführung wurde insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld gewährt, im Jahr 2015 erfolgte eine Gewährung an insgesamt 2.577 Personen, im Jahr 2016 wurde die Leistung an insgesamt 2.616 Personen gewährt. Aufgrund des steigenden Bekanntheitsgrades der Maßnahme (u. a. durch umfangreiche Information durch das Sozialministerium) ist weiterhin von einer steigenden Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld auszugehen.
Grafischer Maximalwert: 3000
Quelle
Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Berechnungsmethode
Anzahl der PflegekarenzgeldbezieherInnen sowie Ausmaß des jeweils gewährten Pflegekarenzgeldes; Hochrechnung entsprechend der Gesetzesunterlagen (WFA)
Narrative Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels
Um die in Österreich bestehende sehr gute Qualität in der Langzeitpflege abzusichern und weiterzuentwickeln wurden bereits in den vergangenen Jahren mehrere Maßnahmen gesetzt, wie etwa kostenlose pensionsversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3; Möglichkeit einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit mit einem Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld; Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege bei Verhinderung der Hauptpflegeperson; Hausbesuche bei PflegegeldbezieherInnen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege durch diplomierte Pflegefachkräfte, seit 1.1.2015 auch auf Wunsch der Betroffenen; Durchführung von Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen pflegender Angehöriger; Entwicklung einer Demenzstrategie; Erhöhung des Pflegegeldes um 2 % mit Wirkung vom 1. Jänner 2016. Für eine einheitliche Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen und aus Gründen der Rechtssicherheit wurde eine eigene Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - Kinder-EinstV), die mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft getreten ist, erlassen. Als weitere Schritte soll nunmehr die Umsetzung der Demenzstrategie erfolgen und die Situation pflegender Angehöriger im Rahmen einer Studie erhoben werden. Auf Grund der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Novelle zum Pflegefondsgesetz werden für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln soll auch ein weiterer Schritt gesetzt werden, um Menschen ein würdevolles Sterben auch in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Kennzahlen des Wirkungsziels zugeordnete Maßnahmen
- zur Gänze erreicht: 21.2 Maßnahme 2 – Für die Pflegebedürftigen gibt es Österreichweit ein bedarfsorientiertes Angebot an Pflegeleistungen.
- zur Gänze erreicht: 21.3 Maßnahme 3 – Erstellung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsdatenbank als Grundlage zur strategischen Entwicklung.
- zur Gänze erreicht: 21.5 Maßnahme 5 – Dotierung des Pflegefonds
- zur Gänze erreicht: 21.1 Maßnahme 1 – Sicherstellung einer raschen Verfahrensdauer bei Pflegegeldverfahren.
- zur Gänze erreicht: 21.1 Maßnahme 1 – Die Berechtigten für Entschädigungsansprüche in den verschiedenen Bereichen der Sozialentschädigung erhalten ihre gesetzlichen Ansprüche.
- zur Gänze erreicht: 21.4 Maßnahme 4 – Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch