Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für 2016
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2016 | BMASK | UG 21 | 2015 | 2016 | 0 | Verordnung |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- zur Gänze erreicht: Weitere Verbesserung der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Lebens (BVA 2015 – Planung des Vorhabens)
- überplanmäßig erreicht: Weitere Verbesserung der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Lebens (BVA 2016 – Evaluierung des Vorhabens)
Nationale Rechtsgrundlage
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Problemdefinition
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) jährlich mit Verordnung festzustellen.
Alle Dienstgeber/innen sind verpflichtet, auf je 25 im gesamten Bundesgebiet beschäftigte Dienstnehmer/innen mindestens eine/einen begünstigte(n) Behinderte(n) einzustellen (§ 1 BEinstG). Im Falle der unzureichenden Anstellung von begünstigten Behinderten, ist vom Sozialministeriumservice für jede nicht besetzte Pflichtstelle monatlich im darauf folgenden Jahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Zuletzt erfüllten rund 14.000 Dienstgeber/innen diese Beschäftigungspflicht nicht.
Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds, dessen Mittel zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung verwendet werden. Der Ausgleichstaxfonds besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahrs. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 wurde mit dem Wert 1,012 festgesetzt.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Eine der Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplanes Behinderung 2012 – 2020 ist die Überprüfung, ob die gesetzlichen Maßnahmen messbare Veränderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber (Erhöhung der Zahl der in Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten, Erhöhung des Prozentsatzes der besetzten Pflichtstellen, Verringerung der Anträge auf Zustimmung zur Kündigung) bewirken. Die Erhöhung der Ausgleichstaxe soll dazu dienen, vermehrt Menschen mit Behinderung in Beschäftigung zu bringen.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (vereinfachte Darstellung)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für das Jahr 2016 und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe erfolgt nach § 9 BEinstG im Verlauf des Jahres 2017. Es kann lediglich unter der Annahme eines gleichbleibenden Einstellungsverhalten eine Schätzung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mehreinnahmen des Ausgleichstaxfonds und die Kosten/Ausgleichszahlungen für nicht erfüllende Gebietskörperschaften bzw. UnternehmerInnen um 1,2% steigen.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Unternehmen
Subdimension(en):
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Wie in der WFA zur gegenständlichen Verordnung beschrieben, bestanden 2014 rd. 37.000 offene Pflichtstellen bei rund 14.000 DienstgeberInnen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen, die die Beschäftigungspflicht nicht bzw. nicht zur Gänze erfüllten. Die Ausgleichstaxe erhöht sich 2016 um durchschnittlich € 4 pro monatlich offener Pflichtstelle.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) jährlich mit Verordnung festzustellen. Das Ziel des gegenständlichen Vorhabens war die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 9 BEinstG. Die Verordnung im BGBl. II Nr. 421/2015 kundgemacht. Berechnungsgrundlage der festzustellenden Ausgleichstaxe ist gemäß § 9 BEinstG jeweils die Ausgleichstaxe des Vorjahres. Der Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 wurde mit 1,012 festgesetzt. Die Ausgleichstaxe für das Jahr 2016 beträgt abhängig von der DienstgeberInnengröße € 251, € 352 und € 374.
Da die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht für 2016 und die Vorschreibung der Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG im Verlauf des Jahres 2017 erfolgt, kann in Bezug die finanziellen Auswirkungen ledglich unter der Annahme eines gleichbleibenden Einstellungsverhaltens eine Schätzung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mehreinnahmen des Ausgleichstaxfonds und die Kosten/Ausgleichszahlungen für die erfüllende Gebietskörperschaften bzw. Unternehmerinnen um 1,2% steigen.
Die Werte betreffend die offenen Pflichtstellen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor, da die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgt. Die Anpassung der Ausgleichstaxenwerte haben keine unmittelbaren wesentlichen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.