PädagogInnenbildung NEU
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (PädagogInnenbildung NEU) | BMBWF | UG 31 | 2013 | 2013 | -1.206 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- überwiegend erreicht: Hebung des tertiären Bildungsniveaus (BVA 2013 – Planung des Vorhabens)
- überwiegend erreicht: Hebung des tertiären Bildungsniveaus (BVA 2018 – Evaluierung des Vorhabens)
- teilweise erreicht: Hochschul- und Forschungsraum (BVA 2013 – Planung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Schaffung eines in Lehre und Forschung national abgestimmten, international wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraumes (BVA 2018 – Evaluierung des Vorhabens)
Nationale Rechtsgrundlage
UG, HG
Problemdefinition
- Verbesserungsbedarf der Bildungsqualität der Pädagoginnen und Pädagogen
- Einrichtung eines Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
- praxisorientierte Vorbereitung auf den Beruf
- Überprüfung der Eignung für den Beruf
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Im aktuellen Regierungsprogramm ist eine Weiterentwicklung der „Pädagogenbildung NEU“ vorgesehen (siehe Seite 72 des Regierungsprogrammes). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 wurde ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre, die „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ im Universitätsgesetz 2002 -UG und im Hochschulgesetz 2005 - HG verankert. Für das Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde eine Kooperationsverpflichtung verankert. Diese verpflichtet Pädagogische Hochschulen zu Kooperationen mit Universitäten. Lehramtsstudien im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien geführt werden. Die ersten Lehramtsstudien nach der neuen Struktur starteten bereits im Oktober 2015 und sind seit Oktober 2016 verpflichtend zu führen. Unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten führten in diesem Zusammenhang oft zu Fragestellungen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, die zunächst zur Einführung der „Kooperationsklausel“ (§ 10a HG) mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 21/2015 führte. Als nächster logischer Schritt wurde mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 129/2017 ein neues, gemeinsames Studienrecht vorgesehen. Die unterschiedlichen studienrechtlichen Regelungen der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen wurden dabei aneinander angeglichen, um die Kooperationen weiter zu erleichtern und zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden Regelungsinhalte des UG und des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht. Des Weiteren erfolgen auch die aufgrund der Angleichung des Studienrechts notwendigen Anpassungen der organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen an die Universitäten. Die Vorschläge der mit der Erstellung des gemeinsamen Studienrechts betrauten Expertinnen- und Expertengruppe wurden im Verlauf des Angleichungsprozesses regelmäßig in der übergeordneten „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erläutert und auf breiter Basis diskutiert. Die „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zusammen und tagt auch 2019 in regelmäßigen Abständen, wodurch eine ständige Begleitung der Umsetzung der „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ gewährleistet wird.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
-
zur Gänze eingetreten:
Verbesserung der Qualität der Bildung von Pädagoginnen und Pädagogen
- zur Gänze eingetreten: Festlegung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
- zur Gänze eingetreten: Errichtung eines Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
- teilweise eingetreten: Schaffung der Möglichkeit Schulen die Bezeichnung „Kooperationsschule“ zu verleihen
- zur Gänze eingetreten: Einführung von Induktionslehrveranstaltungen und Praxisveranstaltungen
- zur Gänze eingetreten: Weiterentwicklung der Bologna-Struktur insbesondere für Lehramtsstudien
-
zur Gänze eingetreten:
Erhöhung der Durchlässigkeit von Lehramtsstudien
- zur Gänze eingetreten: Verbesserung des Zugangsmanagements durch gezieltere Studienwahl aufgrund von möglichen Zulassungsverfahren
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Summe | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 29 | 8 | -21 | 89 | 98 | 9 | 91 | 104 | 13 | 93 | 106 | 13 | 94 | 100 | 6 | 396 | 416 | 20 |
Betrieblicher Sachaufwand | 17 | 27 | 10 | 51 | 152 | 101 | 52 | 74 | 22 | 52 | 103 | 51 | 53 | 102 | 49 | 225 | 458 | 233 |
Werkleistungen | 37 | 24 | -13 | 110 | 85 | -25 | 110 | 86 | -24 | 110 | 70 | -40 | 110 | 67 | -43 | 477 | 332 | -145 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 83 | 59 | -24 | 250 | 335 | 85 | 253 | 264 | 11 | 255 | 279 | 24 | 257 | 269 | 12 | 1.098 | 1.206 | 108 |
Nettoergebnis | -83 | -59 | -250 | -335 | -253 | -264 | -255 | -279 | -257 | -269 | -1.098 | -1.206 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Aufgrund der verspäteten Einrichtung des QSR sind 2013 geringere Kosten entstanden als geplant waren. Die Diskrepanzen zwischen den Plan- und den Ist-Werten sind darauf zurückzuführen, dass bei der Erstellung der WFA eine Schätzung der voraussichtliche Kosten, anhand vergleichbarer Gremien im Hochschulbereich, vorgenommen worden ist. In der Realität hat sich dann aber gezeigt, dass aufgrund der Besonderheit dieses Gremiums eine andere Kostenverteilung stattgefunden hat. Zum Beispiel wurde der geschätzte Betrag für Werkleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, da weniger Gutachten beauftragt worden sind, als bei der Schätzung für die Planwerte veranschlagt worden ist. Beim betrieblichen Sachaufwand ergibt sich die höchste Differenz, welche hauptsächlich auf höhere Reisekosten zurückzuführen sind.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Soziales
Subdimension(en):
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die bessere Bildung von Pädagoginnen und Pädagogen hat zu einer Verbesserung der Ausbildungsqualität von Absolventinnen und Absolventen mit besonderen Bedürfnissen von Bildungseinrichtungen geführt und deren Zugang zu einem Studium erleichtert.
-
Wirkungsdimension: Kinder und Jugend
Subdimension(en):
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Verbesserung der Ausbildungsqualität hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Chancen zu einer selbst bestimmten Lebensführung von Absolventinnen und Absolventen von Bildungseinrichtungen gehabt. Insbesondere zeigt sich das durch eine höhere Qualifizierung junger Menschen durch eine bessere Ausbildung.
-
Wirkungsdimension: Gesamtwirtschaft
Subdimension(en):
- Nachfrage
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Durch die verbesserte Bildung der Pädagoginnen und Pädagogen hat sich das Ausbildungsniveau von Absolventinnen und Absolventen der Bildungseinrichtungen erhöht, womit eine positive Auswirkung auf den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit einhergeht.
-
Wirkungsdimension: Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Subdimension(en):
- Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Durch die verbesserte Ausbildung der Pädagoginnen und Pädagogen ist eine Steigerung der Bildungsbeteiligung von Frauen verbunden und führt zu einer Verbesserung der Ausbildungsqualität von Absolventinnen und Absolventen und fördert dadurch die Gleichstellung von Frauen und Männern.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Das Ziel 1 der Verbesserung der Qualität der Bildung von Pädagoginnen und Pädagogen kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, da es bislang noch keine Absolventinnen und Absolventen gibt, die diese Ausbildung zur Gänze absolviert haben. Jedoch kann gesagt werden, dass alle Curricula mehr Praxiseinheiten während des Studiums aufweisen, weshalb eine verbesserte Vorbereitung auf die Anforderungen der praktischen Ausübung des Berufes vorliegt. Die Maßnahme der Schaffung der Möglichkeit Schulen die Bezeichnung „Kooperationsschule“ zu verleihen, war im Universitätsgesetz 2002 und im Hochschulgesetz 2005 vorgesehen, ist aber durch eine spätere Novellierung wieder entfallen. Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Rektorat die Bezeichnung "Kooperationsschule" verleihen kann.
Zum Ziel 2 der Weiterentwicklung der Bologna-Struktur insbesondere für Lehramtsstudien kann gesagt werden, dass die Bachelorstudien der neuen Lehramtsausbildungen wie vorgesehen auf acht Semester erweitert (240 ECTS-Anrechnungspunkte) und anschließende Masterstudien im Umfang von 60 bis 120 ECTS-Anrechnungspunkten umgesetzt wurden. Die Lehrämter sind entsprechend der Bildungshöhe nach Primarstufe und Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung definiert. Im Bereich der Lehramtsausbildung der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kooperieren die Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten.
Das Ziel 3 der Erhöhung der Durchlässigkeit wurde erfüllt, da eine erhöhte Durchlässigkeit gegeben ist. Die Steigerung der Durchlässigkeit ist auch ein zentraler Punkt des aktuellen Regierungsprogramms (siehe Seite 69 des aktuellen Regierungsprogramms) und wird daher bei einer Novellierung der studienrechtlichen Bestimmungen eine zentrale Rolle spielen.
Das Ziel 4 der Verbesserung des Zugangsmanagements durch gezieltere Studienwahl aufgrund von möglichen Zulassungsverfahren wurde erfüllt. Es werden an allen Bildungseinrichtungen Eignungsverfahren durchgeführt. Derzeit wird daran gearbeitet, dass einheitliche Standards bei den einzelnen Verfahren zur Anwendung kommen.
Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kooperieren die Universitäten mit Pädagogischen Hochschulen in vier Verbünden (daher gibt es in diesem Bereich vier Bachelor- und vier Masterstudien):
Verbundregion Mitte
(Oberösterreich, Salzburg):
www.lehrerin-werden.at
Verbundregion Nordost
(Wien, Niederösterreich):
www.lehramt-ost.at
Verbundregion Südost
(Burgenland, Kärnten, Steiermark):
www.lehramt-so.at
Verbundregion West
(Tirol, Vorarlberg):
www.lehrerinnenbildung-west.at
Weitere Informationen sind unter
https://www.studienplattform.at/neues-lehramt
https://www.qsr.or.at/?content/der-qsr/index
https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/pbneu/index.html
zu finden.
Die 2013 im Gesetz vorgesehenen Induktionslehrveranstaltungen und Praxisveranstaltungen existieren in dieser Form nicht mehr in den gesetzlichen Bestimmungen. Die Induktionsphase ist als begleitender Teil des ersten Jahres der Berufsausübung ausgestaltet und richtet sich nach den berufsrechtlichen Vorgaben des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Eine Übersicht über die Bewerberinnen und Bewerber für Lehramtsstudien kann unter https://oravm13.noc-science.at/apex/f?p=103:6:::NO::P6_OPEN:N abgerufen werden.
Verbesserungspotentiale
Daher ist im aktuellen Regierungsprogramm eine Weiterentwicklung der „Pädagogenbildung NEU“ vorgesehen (siehe Seite 72 des Regierungsprogrammes). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2013 wurde ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre, die „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ im Universitätsgesetz 2002 -UG und im Hochschulgesetz 2005 - HG verankert. Für das Lehramtsstudium im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) wurde eine Kooperationsverpflichtung verankert. Diese verpflichtet Pädagogische Hochschulen zu Kooperationen mit Universitäten. Lehramtsstudien im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dürfen nur als gemeinsam eingerichtete Studien geführt werden. Die ersten Lehramtsstudien nach der neuen Struktur starteten bereits im Oktober 2015 und sind seit Oktober 2016 verpflichtend zu führen. Unterschiedliche studienrechtliche Grundlagen der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten führten in diesem Zusammenhang oft zu Fragestellungen bei der Einrichtung und Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, die zunächst zur Einführung der „Kooperationsklausel“ (§ 10a HG) mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 21/2015 führte. Als nächster logischer Schritt wurde mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 129/2017 ein neues, gemeinsames Studienrecht vorgesehen. Die unterschiedlichen studienrechtlichen Regelungen der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen wurden dabei aneinander angeglichen, um die Kooperationen weiter zu erleichtern und zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden Regelungsinhalte des UG und des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht. Des Weiteren erfolgen auch die aufgrund der Angleichung des Studienrechts notwendigen Anpassungen der organisationsrechtlichen Strukturen der Pädagogischen Hochschulen an die Universitäten. Die Vorschläge der mit der Erstellung des gemeinsamen Studienrechts betrauten Expertinnen- und Expertengruppe wurden im Verlauf des Angleichungsprozesses regelmäßig in der übergeordneten „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erläutert und auf breiter Basis diskutiert. Die „Arbeitsgruppe Rechtsfragen“ setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zusammen und tagt auch 2019 in regelmäßigen Abständen, wodurch eine ständige Begleitung der Umsetzung der „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ gewährleistet wird.
Weitere Evaluierungen
Eine weitere Evaluierung soll erfolgen, sobald Absolventinnen und Absolventen dieses Ausbildungsmodell zur Gänze absolviert haben und einige Jahre Berufserfahrung vorliegen. Somit wird eine neuerliche Evaluierung in 5 Jahren für zweckmäßig erachtet.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.