Wasserrechtsgesetznovelle 2013
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Wasserrechtsgesetznovelle 2013 | BMNT | UG 42 | 2013 | 2013 | 1.320 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- überwiegend erreicht: Erhaltung und Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität und Biodiversität (BVA 2013 – Planung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Erhaltung und Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität und Biodiversität (BVA 2018 – Evaluierung des Vorhabens)
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
- zur Gänze erreicht: Steuerung u.Umsetzung d.Maßnahmenprogramme gem. nation. Gewässerbewirtschaftungsplan sowie Anreizfinanzierung d. Maßnahmen z. Zielerreichung (Finanzjahr des Vorhabens: 2013)
- teilweise erreicht: Maßnahmenprogramme gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan sowie Anreizfinanzierung zur Erreichung der Erhaltungs- und Sanierungsziele (Evaluierungsjahr des Vorhabens: 2018)
Europäische Rechtsgrundlage
Richtlinie: RL (EU) 2010/75
Problemdefinition
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABL. Nr. L 344 vom 17.12.2010, S. 17 - „IE-R“ ist neben den Bundesmaterien Gewerbe-, Abfall-, Mineralrohstoff- und Dampfkesselanlagen und den „Landes-IPPC“ Anlagen auch im Bereich Wasserrecht umzusetzen; die Umsetzungsfrist war der 7. Jänner 2013.
Mit Erkenntnis vom 16.3.2012, G 126/11-12 hat der VfGH ausgesprochen, dass Bestimmungen Wortfolgen betreffend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in § 55 Abs. 1 lit. g, sowie einzelne Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des WRG 1959 idF BGBl. I Nr 87/2005 verfassungswidrig waren.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des Wasserrechtes abgeschafft. Durch die damit verbundene Abschaffung der Berufungsmöglichkeit und die Einführung von Verwaltungsgerichten sowie der Schaffung einer Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof sind Anpassungen im Wasserrechtgesetz erforderlich. Die BV-G Novelle tritt in Bezug auf diese Reglungen mit 1.1.2014 in Kraft.
Im Jahr 2010 hat die Landeshauptleute-Konferenz einen Katalog mit Maßnahmenvorschlägen beschlossen und dem Bund vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen Veränderungen im Bundesrecht, die nachhaltige Verwaltungsvereinfachung und Entlastung von bürokratischen Prozessen bewirken sollen. Mit der Wasserrechtsnovelle 2011 konnten bereits zahlreiche Vorschläge umgesetzt werden. So wurden Vereinfachungen bei der Überprüfung von erstellten Wasseranlagen eingeführt. Aufgrund der Ergebnisse weiterführender Gespräche mit den Ländern in einer Bund–Länder „Expertengruppe“ werden in der WRG Novelle 2013 weitere Vereinfachungen vorgeschlagen.
Ziele dieser Novelle sind die Herstellung einer unionsrechtskonformen und verfassungskonformen Rechtslage, die Entlastung der Verwaltung (Länder, BVB) durch Schaffung von Synergien und Straffung der Verfahrensabwicklung, redaktionelle und inhaltliche Änderungen zur Anpassung des Wasserrechtes an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit der der administrative Instanzenzug abgeschafft und Verwaltungsgerichte neu eingerichtet wurden. Im Unionsbereich wird eine Verpflichtung zur Anwendung einheitlicher Emissionsbegrenzungen für Industrieanlagen und regelmäßige Berichts- und Überwachungsanforderungen u.a. für Gewässer zu einer integrierten Verminderung und Vermeidung des Ausstoßes von Schadstoffen in die Umwelt festgelegt. Die unionsrechtliche Vorgabe von Emissionswerten erfolgt durch gesonderte unionsrechtliche Entscheidungen (BVT- Schlussfolgerungen).
Die Novelle betrifft rund 600 Inhaber von Betriebsanlagen (inkl. Abfallbehandlungsanlagen), die bestimmte industrielle Tätigkeiten durchführen, die Verwaltungsbehörden sowie im Bereich der Verwaltungsvereinfachung Privatpersonen.
Die Umsetzung geht nicht über Vorgaben des Unionsrecht hinaus, bestehende Ö Standards werden beibehalten.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer
- zur Gänze eingetreten: Vereinfachungen für die Verwaltung (Länder) durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Summe | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 54 | 54 | 0 | 54 | 54 | 0 | 54 | 54 | 0 | 54 | 54 | 0 | 54 | 54 | 0 | 270 | 270 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | -318 | -318 | 0 | -318 | -318 | 0 | -318 | -318 | 0 | -318 | -318 | 0 | -318 | -318 | 0 | -1.590 | -1.590 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | -264 | -264 | 0 | -264 | -264 | 0 | -264 | -264 | 0 | -264 | -264 | 0 | -264 | -264 | 0 | -1.320 | -1.320 | 0 |
Nettoergebnis | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 264 | 1.320 | 1.320 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Die Vorbereitung von Abwasseremissionsverordnungen sowie des Leitfadens über den Grundwasserausgangszustandsberichts erfolgte durch das BMNT bzw. das BMDW. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen des Bundes entsprechen dem in der WFA getroffenen Abschätzungen.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
In der WFA wurde angenommen, dass jährlich 17 Unternehmen einen Grundwasserausgangszustandsbericht vorlegen werden, für dessen Erstellung der Leitfaden des Bundes herangezogen werden kann. Pro Grundwasserausgangszustandsbericht wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 2.544,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 43.248,00 errechneten. Für die Ermittlung des Istzustands 2018 wurden Informationen bei den Bundesländern eingeholt. In den vier Bundesländern, die Daten rückmeldeten, wurden im gesamten Berichtszeitraum den Behörden 21 Ausgangszustandsberichte vorgelegt. Es kann daher österreichweit von einer geringeren Anzahl Berichtslegungen und somit weniger betroffenen Unternehmen ausgegangen werden als in der WFA angenommen, sodass auch die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen geringer als in der WFA-Prognose sind.
Weiters wurde in der WFA angenommen, dass jährlich in 10 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission auf Unternehmen verlagert werden könnten. Pro Fall wurden Verwaltungskosten in der Höhe von € 28.800,00 angenommen, woraus sich die jährlichen gesamten Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von € 288.000,00 errechneten. Aufgrund der dem BMNT vorliegenden Daten (Stand Jänner 2019) wurden im Berichtszeitraum in 35 Fällen die Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission von Unternehmen getragen, sodass jährlich von einer durchschnittlichen Anzahl von 7 Fällen auszugehen ist. Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen sind daher um 30% geringer als in der WFA angenommen.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Die WRG-Novelle 2013 umfasste hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Aufnahme der Vorgaben der Richtlinie über Industriemissionen ("IE-R") betreffend Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Ausgangszustandsbericht
- Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen an die Bezirksverwaltungsbehörde und Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht; Verlagerung der Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an Antragsteller
Ziel 1 (Vermeidung und Verminderung von Emissionen durch Industrieanlagen in Gewässer durch Auflagen, Emissionsbegrenzungen und Überwachungsanforderungen in Genehmigungen) wurde durch die Maßnahmen "Erlassung der erforderlichen Abwasseremissionsverordnungen und die Erstellung eines Leitfaden für den Ausgangszustandsbericht" umgesetzt. Die finanziellen Auswirkungen für den Bund entsprachen den Abschätzungen in der WFA. Die Verwaltungskosten für Unternehmen waren geringer als angenommen, weil in weniger Fällen Grundwasserausgangszustandsberichte von den Unternehmen an die Genehmigungsbehörden übermittelt wurden. Die erwartete Wirkung, dass Emissionsbegrenzungen im erforderlichen Ausmaß in Abwasseremissionsverordnungen festgelegt und Informationen über den Grundwasserzustand in allen Fällen zur Verfügung stehen, in denen ein Grundwasserausgangszustandsbericht den Behörden vorgelegt wird, konnte zur Gänze erreicht werden.
Zur Erreichung von Ziel 2 (Vereinfachungen für die Verwaltung der Länder durch Straffung der Verfahren und Nutzung von Synergien) wurden die Maßnahmen "Verlagerung der Zuständigkeit für Nassbaggerungen auf die Bezirksverwaltungsbehörde" bzw. "Eingliederung der Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht" umgesetzt. Eine Evaluierung der tatsächlich ausgelösten Fallzahlen war nur eingeschränkt möglich. Verfahren betreffend Nassbaggerungen und die Gewässerbeschau werden durch Landesdienststellen (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Ämter der Landesregierungen) durchgeführt. Von den Bundesländern wurden teils unvollständige oder gar keine Angaben zur tatsächlichen Anzahl der Nassbaggerungsverfahren bzw. durchgeführten Gewässerbeschauen zur Verfügung gestellt. Die übermittelten Informationen erwiesen sich überdies als inhomogen. Eine Vervollständigung der Angaben bzw. eine andere Methodik zur Datenbeschaffung war im Rahmen der Evaluierung nicht möglich. Hinweise aus der Vollzugspraxis, aufgrund derer die in der WFA angenommenen Fallzahlen anzuzweifeln wären, liegen nicht vor. Es wird daher angenommen, dass das Ziel der Zuständigkeitsverlagerung bzw. der Nutzung von Synergien in Zusammenhang mit Gewässerbeschauen im Ausmaß der angenommenen Fälle zur Gänze erreicht werden konnte.
Auch die überdies für Ziel 2 vorgesehene Maßnahme "Verlagerung der Kosten für die Erstellung von Gutachten der Staubeckenkommission auf Unternehmen" wurden durch das Gesetzesvorhaben umgesetzt. Während des Berichtszeitraums wurde die Staubeckenkommission allerdings in weniger Fällen mit der Erstellung von Gutachten befasst als in der WFA angenommen. In den tatsächlich aufgetretenen 35 Fällen (statt der angenommenen 50) wurden die Kosten von Unternehmen getragen, eine Verlagerung der Kosten auf antragstellende Gemeinden fand im angenommen Ausmaß (in 10 Fällen) statt. (Aufgrund der geringeren Fallzahl waren die für Unternehmen anfallenden Kosten um 30% geringer als in der WFA angenommen.) Die erwartete Wirkung, dass die bisher von der öffentlichen Hand getragenen Kosten für die Gutachtenserstellung der Staubeckenkommission im Sinne der Kostenwahrheit jeweils von den das Verfahren auslösenden Unternehmen und Gemeinden getragen werden, wurde zur Gänze erreicht.
Verbesserungspotentiale
Verbesserungspotential wird hinsichtlich der Verfügbarkeit von Daten über die Anzahl der Verfahren betreffend Nassbaggerungen und der durchgeführten Gewässerbeschauen gesehen. Entsprechende Dokumentationen in allen Bundesländern wären für die Evaluierung des Ist-Zustands zweckmäßig gewesen.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.