Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
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überwiegend eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) | BMOEDS | UG 17 | 2013 | 2013 | -80.838 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
Nationale Rechtsgrundlage
Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Unterrichtspraktikumsgesetz
Problemdefinition
Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt und sind daher verbesserungswürdig. So ist es nicht mehr zeitgemäß, im Entgeltverlauf das Dienstalter so stark zu bewerten. Dadurch gelingt es nur schwer, engagierte, junge Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen. Darüber hinaus gestalten sich die Rahmenbedingungen für QuereinsteigerInnen, die wertvolle Impulse ins Schulwesen einbringen können, als wenig zufriedenstellend, weil ihre einschlägige berufliche Erfahrung nur in Ausnahmefällen nachhaltig im Regime der Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt werden kann, sodass ein Wechsel in den Schuldienst für diese Gruppe oft nicht attraktiv ist. Vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte erscheinen inhaltlich nicht mehr als angemessen und sollen durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden. Es besteht vielfach der Wunsch, die pädagogische Kernaufgabe deutlicher zu umschreiben und das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu schärfen.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Im Regierungsprogramm 2008–2013 ist unter dem Kapitel »Moderner Staat« angeführt: Dienstrecht modernisieren. Ziel: Ein modernes, eigenständiges und einheitliches Dienstrecht auf Bundesebene mit berufsspezifischen Ausprägungen, ist vorzubereiten. Es soll die Erfordernisse der Gemeinwohlorientierung im Sinne einer optimalen Leistungserbringung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Grundausrichtung berücksichtigen. Das neue Dienstrecht muss geeignet sein, die Rechtsstaatlichkeit in einem umfassenden Sinne sicherzustellen. Moderne Besoldungsverläufe sollen die Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers Bund auf dem Arbeitsmarkt auch für die Zukunft absichern.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- nicht eingetreten: Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes
- zur Gänze eingetreten: Vereinheitlichung der unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen
- zur Gänze eingetreten: Vereinfachung und Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für ab dem Schuljahr 2019/2020 eintretende LehrerInnen
- zur Gänze eingetreten: Vereinfachung der Zulagensystematik bei Leitungsfunktionen
- zur Gänze eingetreten: Schaffung attraktiver Eintrittsbedingungen für QuereinsteigerInnen
- zur Gänze eingetreten: Fokussierung der Verwendung auf pädagogische Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen
- zur Gänze eingetreten: Berücksichtigung der neuen Ausbildungsarchitektur im Dienstrecht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 8.336 | 8.336 | 0 | 28.919 | 28.919 | 0 | 43.583 | 43.583 | 0 | 80.838 | 80.838 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 8.336 | 8.336 | 0 | 28.919 | 28.919 | 0 | 43.583 | 43.583 | 0 | 80.838 | 80.838 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | -8.336 | -8.336 | -28.919 | -28.919 | -43.583 | -43.583 | -80.838 | -80.838 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde von VBÄ - Zahlen im pädagogischen Dienst in folgendem Ausmaß ausgegangen: 2015: 126,70, 2016: 430,91 und 2017: 636,68 VBÄ. Die VBÄ-Zahlen für den Bereich der Bundeslehrpersonen (Durchschnitt pro Jahr, wobei für das Jahr 2015 anzumerken ist, dass erst mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 im September erstmals Lehrpersonen in der Einstufung Pädagogischer Dienst -pd- zu verzeichnen waren) stellen sich gerundet wie folgt dar: 2015: 127, 2016: 108 und 2017: 171 VBÄ. Darüber hinaus wurde das neue Lehrpersonendienstrecht sowohl von den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, als auch an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wie angenommen gewählt. Die entsprechenden Mehraufwendungen sind daher insgesamt planmäßig eingetreten.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Gesamtwirtschaft
Subdimension(en):
- Nachfrage
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Durch die gegenständlichen Maßnahmen erfolgte eine Steigerung des öffentlichen Konsums in Form von zusätzlichen Einkommen für öffentlich Bedienstete. Diese führen zu gesteigerten Einkommen im Bereich der privaten Haushalte und damit tendenziell zu einer erhöhten Nachfrage bzw. zu einem erhöhten privaten Konsum. Mit wachstumsteigernden Effekten für die Gesamtwirtschaft ist daher zu rechnen.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: überwiegend eingetreten.
Vorauszuschicken ist, dass das neue Dienstrecht für den Pädagogischen Dienst mit 1. September 2015 in Kraft getreten ist. Es gilt für neu eintretende Lehrpersonen, wobei die Anwendung bis Ende des Schuljahres 2018/19 fakultativ ist. Erst ab Beginn des Schuljahres 2019/20 unterliegen neu eintretende Vertragslehrpersonen zwingend dem neuen Schema.
Im Zuge der Umsetzung dieses Vorhabens wurde eine einheitliche Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen normiert, aufgrund derer auch eine Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für Lehrpersonen erfolgte, womit bestehende, inhaltlich nicht mehr gebotene Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte beseitigt werden konnten. Ein schulartenübergreifender Einsatz der Lehrpersonen wird damit unterstützt.
Eine Vereinheitlichung erfuhr auch die Regelung der Unterrichtsverpflichtung. Sie beträgt nunmehr grundsätzlich - ungeachtet der Zugehörigkeit einer Lehrperson zu Bund oder Land - 24 Wochenstunden, wobei 22 Wochenstunden für die unterrichtlichen Aufgaben (Unterrichtserteilung und qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen sind. Damit wird einerseits den einheitlichen Lehrplänen der Sekundarstufe I Rechnung getragen und andererseits eine Verwendung von Lehrkräften innerhalb der Schularten erleichtert. Darüber hinaus sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden (Klassenvorstände 36 Stunden) pro Schuljahr zu erbringen. Diese dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten, womit gesichert ist, dass ein hoher Anteil der Tätigkeiten im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern, aber auch den Erziehungsberechtigten stattfindet.
Somit konnte das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Fokussierung auf pädagogische Kernaufgaben angepasst werden.
Eine Modernisierung des Berufsbildes erfolgte auch dahingehend, als mit der Einführung von höheren Einstiegsgehältern und einer Abflachung der Gehaltskurve mithilfe des Ersatzes der zweijährlichen Steigerung durch sieben Entlohnungsstufen nunmehr durch Beschneidung des Senioritätsprinzips eine bessere Verteilung des Lebenseinkommens der Lehrpersonen erzielt wurde.
Zur Attraktivierung des Lehrberufes für Neueinsteigerinnen und Neueinsteigern soll auch der Ersatz des als Ausbildungsverhältnis konzipierten Unterrichtspraktikums durch die Induktionsphase, die einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt beitragen. Die Zurücklegung der Induktionsphase ist zwingend an die Aufnahme in ein Dienstverhältnis und damit an das Vorhandensein entsprechender Planstellen bzw. Planstellenanteile geknüpft. Die Bestimmungen über die Induktionsphase treten mit 1. September 2019 in Kraft, sodass hier noch keine Erfahrungswerte vorliegen.
Zu den Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen ist festzuhalten, dass die vergleichsweise niedrige Zahl von 2.168 daraus resultiert, dass es durch die Verlängerung der Studiendauer im Studienjahr 2017/18 zu keinem Abschlussjahrgang im Bachelorstudium Lehramt Primarstufe kam. Zum Vergleich die Zahl der Abschlüsse im Studienjahr 2016/2017: hier waren 3.838 Abschlüsse zu verzeichnen, ein Plus von 39,06 % zum Ausgangswert. Die erwartete Steigerung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen ist nicht eingetreten.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.