Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
überwiegend eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 sowie das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013) | BMVRDJ | UG 13 | 2013 | 2014 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- teilweise erreicht: Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (BVA 2013 – Planung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (BVA 2018 – Evaluierung des Vorhabens)
Europäische Rechtsgrundlage
Richtlinie: RL 2012/13/EU, RL 2010/64/EU, RL 2011/03/EU
Problemdefinition
Am 30. November 2009 hat der Europäische Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren angenommen. Alle darin angeführten Maßnahmen haben das Ziel, das Vertrauen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in die jeweils anderen Rechtssysteme und Rechtsordnungen zu stärken.
In diesem Fahrplan wurde dazu aufgerufen, schrittweise Maßnahmen zu ergreifen, die (u.a.) das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A) sowie das Recht auf Belehrung über die Rechte und auf Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B) betreffen. Unter der Maßnahme A wurde die RL Dolmetsch beschlossen, die bis 27. Oktober 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Weiters wurde unter der Maßnahme B die RL Rechtsbelehrung beschlossen, welche bis 2. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen ist.
Insbesondere im Hinblick auf die RL Dolmetsch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen der Strafprozessordnung (in der Folge: StPO), weil verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich eine mündliche Übersetzung für Beweisaufnahmen und Verhandlungen während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens (Art. 2 Abs. 1) bzw. innerhalb angemessener Frist eine schriftliche Übersetzung aller für die Gewährung eines fairen Verfahrens wesentlicher Unterlagen zur Verfügung zu stellen ist (Art. 3 Abs. 1). Hingegen ist im Hinblick auf die RL Rechtsbelehrung der Umsetzungsbedarf geringer.
Eine Umsetzung der genannten Richtlinien ist jedenfalls zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens unumgänglich. Die Umsetzung bedeutet für Beschuldigte und Angeklagte, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, gehörlos oder stumm sind, verfahrensrechtliche Verbesserungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafregistergesetz 1968 dienen der strafprozessualen Umsetzung der RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs. Die materiellrechtliche Umsetzung der bis zum 18. Dezember 2013 innerstaatlich umzusetzenden RL erfolgt durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013.
Durch eine Neufassung des § 52 Abs. 1 StPO wird - in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15 - das grundsätzliche Recht des Beschuldigten, Kopien von im Akt befindlichen Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, zum Ausdruck gebracht.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 106 und 107 StPO ist auszuführen, dass diese darauf abzielen, nach der Aufhebung der Wortfolge "oder Kriminalpolizei" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2010, G 259/09 u.a. sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten, im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen (in Ausnützung der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des Art. 94 Abs. 2 B-VG).
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 18 StPO soll eine Angleichung an das SPG erreicht werden, um die praktische Handhabe der Ausübung kriminalpolizeilicher Befugnisse zu erleichtern.
Die Änderung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der WKStA für die Straftatbestände des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 und Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 ergibt sich im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Materien. Hinzuweisen ist darauf, dass im Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie- Control-Gesetz geändert werden (REMIT- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz) für die Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorgesehen ist, sodass auch aus diesem Grund eine Sonderzuständigkeit der in Wien ansässigen WKStA im Ermittlungsverfahren zweckmäßig scheint.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Verbesserung der Information des Beschuldigten/Angeklagten
- zur Gänze eingetreten: Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
- überwiegend eingetreten: Einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien
- zur Gänze eingetreten: Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.
- zur Gänze eingetreten: Schaffung einer Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem ElWOG 2010 sowie dem GWG 2011 bei der WKStA
- zur Gänze eingetreten: Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (keine finanzielle Auswirkung vorhanden.)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 11 | 0 | -11 | 11 | 0 | -11 | 11 | 0 | -11 | 11 | 0 | -11 | 11 | 0 | -11 | 55 | 0 | -55 |
Betrieblicher Sachaufwand | 44 | 0 | -44 | 4 | 0 | -4 | 4 | 0 | -4 | 4 | 0 | -4 | 4 | 0 | -4 | 60 | 0 | -60 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 8.982 | 0 | -8.982 | 9.430 | 0 | -9.430 | 9.902 | 0 | -9.902 | 10.397 | 0 | -10.397 | 38.711 | 0 | -38.711 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 55 | 0 | -55 | 8.997 | 0 | -8.997 | 9.445 | 0 | -9.445 | 9.917 | 0 | -9.917 | 10.412 | 0 | -10.412 | 38.826 | 0 | -38.826 |
Nettoergebnis | -55 | 0 | -8.997 | 0 | -9.445 | 0 | -9.917 | 0 | -10.412 | 0 | -38.826 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Die 2013 in der WFA angestellten Schätzungen zu finanziellen Auswirkungen betrafen zwei Punkte des Regelungsvorhabens, nämlich einerseits den Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren und andererseits die Einführung der Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge: I. Ad Ausbau von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren Bereits vor Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013 wurden in Strafverfahren umfassende Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erbracht. Die Erweiterungen der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen mit dem StPRÄG 2013 waren zur vollständigen RL-Umsetzung erforderlich, eine Erfassung bzw. ein Monitoring der spezifisch durch diese RL-Umsetzung verursachten Kosten ist jedoch praktisch nicht möglich und brächte auch keinen über den Vergleich mit der WFA zum StPRÄG 2013 hinausgehenden Erkenntnisgewinn. Für den Justizbereich (Gerichte und Staatsanwaltschaften) ergibt sich aus der Finanzposition 1-6410.902 (Dolmetscher in Strafsachen) bei den Oberlandesgerichten seit 2013, die sowohl Dolmetsch- als auch Übersetzungsleistungen erfasst, folgende Entwicklung im Jahresverlauf: 2013: EUR 6.885.336,52 2014: EUR 7.837.253,28 2015: EUR 8.296.189,73 2016: EUR 9.033.946,00 2017: EUR 9.475.212,10 2018: EUR 9.501.176,84 Hinzu treten Kosten der im Wege der Justizbetreuungsagentur (JBA) erbrachten Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Die JBA beschäftigt selbst Dolmetscher, die Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowohl in Strafsachen, als auch in Angelegenheiten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit erbringen. Die Kosten dieser Amtsdolmetscher betrugen insgesamt jährlich zwischen rund EUR 800.000 und knapp über EUR 1 Mio. Das Verhältnis von mündlichen Dolmetschleistungen in Strafsachen zu Arbeits- und Sozialrechtssachen betrug dabei zuletzt im Jahr 2018 rund 75% zu 25%, jenes von schriftlichen Übersetzungsleistungen rund 92% zu 8%. Im Bereich des BM.I werden neben Strafverfahren zahlreiche weitere Verfahren mit Dolmetsch- und Übersetzungsbedarf abgewickelt, eine Trennung der jährlichen Kosten je nach Verfahrensart liegt derzeit nicht vor. II. Ad "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" ist statistisch nicht explizit ausgewiesen. Daten zu den eingetretenen Kosten können nicht zur Verfügung gestellt werden.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Gesamtwirtschaft
Subdimension(en):
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Wesentliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind nicht eingetreten.
-
Wirkungsdimension: Kinder und Jugend
Subdimension(en):
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Durch die Einführung der besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge") wird zum Schutz von Minderjährigen eine besondere Vorabkontrolle der Eignung betreuender Personen ermöglicht.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: überwiegend eingetreten.
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 wurden gleich drei EU-Richtlinien im Bereich des Strafverfahrens bzw. des Strafregistergesetzes in nationales Recht umgesetzt. Dies sind die
- RL 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (in der Folge kurz: RL Dolmetsch)
- RL 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (in der Folge kurz: RL Rechtsbelehrung) und die
- RL 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2011 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18, vom 21. Jänner 2012) zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, (in der Folge kurz: RL Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs).
Das Ziel der Richtlinienumsetzung wurde erreicht, ebenso die den Richtlinien zugrundeliegenden Ziele, einerseits der Verbesserung der Rechtsstellung der Beschuldigten bzw. Angeklagten durch Information über die ihnen zustehenden Verfahrensrechte in einer für diese verständlichen Sprache sowie auf eine verständliche Art und Weise, unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Bedürfnisse (Umsetzung RL Dolmetsch und RL Rechtsbelehrung), andererseits die Ermöglichung einer besonderen Vorabkontrolle der Eignung betreuender Personen von Minderjährigen durch Einführung einer besonderen Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge" (Umsetzung der RL zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs).
Durch die Einführung bzw. Präzisierung von Zuständigkeitsregelungen (§ 18 StPO, § 20 Abs. 1 Z 6 StPO, § 76 Abs. 6 SPG) erfolgten für die Praxis durchaus bedeutende, sachgerechte Festlegungen.
Die Regelung des Umfangs des Rechts des Beschuldigten auf Ausfolgung von Aktenkopien wurde in Entsprechung der Vorgaben des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, neu gefasst und in weiterer Folge aufgrund Anregungen aus der Praxis durch eine Ergänzung in § 165 Abs. 5a StPO durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016 weiter präzisiert.
Lediglich in Ansehung des Ziels des einheitlichen gerichtlichen Rechtsschutzes im Ermittlungsverfahren" ist eine differenzierte Sichtweise zum Erfolg des Vorhabens angezeigt, hat doch der VfGH mit Erkenntnis vom 30. Juni 2015 in den Gesetzesprüfungsverfahren G 233/2014 und G 5/2015 die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 195/2013 (neuerlich) als verfassungswidrig aufgehoben. Gegen "reine" Akte der Kriminalpolizei im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren besteht nunmehr grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz, jedoch nicht - wie im Bereich des § 106 StPO - bei den ordentlichen Gerichten, sondern bei den Landesverwaltungsgerichten.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.