Jugendgerichtsänderungsgesetz 2015
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
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zur Gänze eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015) | BMVRDJ | UG 13 | 2015 | 2016 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- zur Gänze erreicht: Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (BVA 2015 – Planung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (BVA 2018 – Evaluierung des Vorhabens)
Nationale Rechtsgrundlage
Jugendgerichtsgesetz, Tilgungsgesetz
Problemdefinition
1. Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange – auch international viel beachtete – Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen ("Adoleszenzkrise") erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten – die aber bei den meisten episodenhaft bleibt – durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.
Die letzte größere Reform des Jugendstrafrechts erfolgte mit 1. Juli 2001 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001; einerseits wurde die obere Grenze des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Altersgruppe der "jungen Erwachsenen" (ab Vollendung des 18. bis einschließlich 20. Lebensjahr) – ähnlich den Bestimmungen in Deutschland für "Heranwachsende" – einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts (sowohl materielle als auch prozessuale) anwendbar gemacht und die Strafsachen gegen junge Erwachsene in die Zuständigkeit der gleichen Gerichtsabteilungen gegeben wie Jugendstrafsachen.
In den letzten Jahren haben sich mehrere interessierte Kreise aus Lehre und Praxis mit Verbesserungsvorschlägen zum Jugendstrafrecht befasst: die Fachgruppe Jugendrichter der Richtervereinigung ("Tamsweger Thesen"), die Arbeitsgruppe Jugend im Recht (ehemals Arbeitsgruppe Kriminalpolitik und Jugendrecht), die im Juli 2012 Thesen zu einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die "Tamsweger Thesen" vorlegte (JSt 2012, 221), und die Kriminalpolitische Initiative.
In der letzten Legislaturperiode erhielt die Reformdebatte zusätzliche Dynamik durch die Einsetzung des Runden Tisches (auch: Task Force) "Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung" durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Der im Oktober 2013 vorgelegte Abschlussbericht enthält eine Zusammenstellung all dieser Maßnahmen. Diese werden seither Schritt für Schritt umgesetzt; neben Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges seien hier die Schaffung der Möglichkeit, Jugendliche als Alternative zur Haft in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen unterzubringen, die Einführung von Sozialnetzkonferenzen sowie der schrittweise bundesweite Ausbau der Jugendgerichtshilfe genannt.
Unmittelbar auf die Ergebnisse des Runden Tisches aufbauend, sieht das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2013 bis 2018) im Abschnitt "Justiz" zunächst die "Prüfung und Umsetzung der Ergebnisse der Task Force" vor, darüber hinausgehend aber auch allgemein die "Modernisierung des Jugendstrafrechts bzw. des Heranwachsendenstrafrechts". Weiters setzt sich das Regierungsprogramm im Bereich der Justiz auch zum Ziel, eine "Entlastung der Justiz durch weiteren Ausbau des PPP-Modells im nicht hoheitlichen Bereich (Justizbetreuungsagentur)" zu erreichen.
Der vorliegende Entwurf greift große Teile der legistischen Vorschläge des Runden Tisches, aber auch Vorschläge der oben erwähnten Reformkreise sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf und versteht sich daher als (weitgehende) Umsetzung der zitierten Punkte des Regierungsprogramms. Hauptziel ist das – von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte – Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn und wie dies wirklich unumgänglich ist. Damit soll auch ein Beitrag zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention geleistet werden.
2. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, hat der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren") mit Wirkung vom 14. August 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2012 in den Beschwerdesachen BNr. 31913/07 u.a. stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 und 13 EMRK aus dem Grund fest, dass Verurteilungen nach § 209 StGB aF trotz dessen Aufhebung weiterhin im Strafregister aufscheinen.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun dieser Entscheidung Folge geleistet werden und die Tilgung von Verurteilungen nach §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch (StGB) sowie deren Vorgängerbestimmungen §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 (StG) ermöglicht werden.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Mit dem Vorhaben soll auch der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen noch mehr als bisher sowie dem Regierungsprogramm 2013-2018 entsprochen werden.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Adaptierung und Ausbau der bestehenden Regelung über die Jugendgerichtshilfe
-
zur Gänze eingetreten:
Hervorhebung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft für junge Menschen
- zur Gänze eingetreten: Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)
- zur Gänze eingetreten: Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen
- zur Gänze eingetreten: Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft
- zur Gänze eingetreten: Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre
-
zur Gänze eingetreten:
Verbreiterung der Sanktionspalette für junge Erwachsene
- zur Gänze eingetreten: Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)
- zur Gänze eingetreten: Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen
- nicht eingetreten: Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe
- zur Gänze eingetreten: Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel
- zur Gänze eingetreten: Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen
- zur Gänze eingetreten: Annäherung der Strafrahmen
- zur Gänze eingetreten: Vorrang der Spezialprävention
- zur Gänze eingetreten: Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen
-
teilweise eingetreten:
Ausweitung der diversionellen Maßnahmen
- nicht eingetreten: Ergänzung der Diversionsarten Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Tatausgleich um die begleitende Betreuung durch Bewährungshilfe
- zur Gänze eingetreten: Vorrang der Spezialprävention
- zur Gänze eingetreten: Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen
- zur Gänze eingetreten: Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken
- zur Gänze eingetreten: Einführung einer Härteklausel bei vermögensrechtlichen Verfügungen in Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene.
- zur Gänze eingetreten: Durchgängige Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14- bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren.
- zur Gänze eingetreten: Bereinigung des Jugendgerichtsgesetzes
- zur Gänze eingetreten: Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen
- zur Gänze eingetreten: EMRK konforme Tilgung
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Keine finanziellen Auswirkungen)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Naturgemäß können Änderungen in Gesetzen, die zu inhaltlichen Verbesserungen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Gerichten führen, nicht finanziell bewertet werden. Die inhaltlichen Verbesserungen in Jugendstrafverfahren durch das JGG-ÄndG 2015 sind jedenfalls mittlerweile allseits anerkannt. Lediglich hinsichtlich des Ausbaus der bundesweiten Jugendgerichtshilfe können Kosten näherungsweise angeführt werden. Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sind über die Justizbetreuungsagentur beschäftigt. Für den Vollausbau (33 VBÄ) waren etwa 2,1 Mio. Euro aufzuwenden.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Kinder und Jugend
Subdimension(en):
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die österreichischen Staatsanwälte und Richter verfügen über eine breitere Palette an möglichen Maßnahmen, wodurch noch besser als bisher eine auf den Einzelfall maßgeschneiderte Entscheidung getroffen werden kann. Diese erweiterten Maßnahmen können nun zu einem Großteil auch bei den jungen Erwachsenen angewendet werden.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange – auch international viel beachtete – Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen („Adoleszenzkrise“) erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten – die aber bei den meisten episodenhaft bleibt – durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.
Das JGG-ÄndG 2015 griff große Teile der legistischen Vorschläge des damaligen Runden Tisches (auch: Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013 auf. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Das JGG-ÄndG 2015 griff aber auch Vorschläge von anderen Reformkreisen (Fachgruppe Jugendstrafrecht der Richtervereinigung („Tamsweger Thesen“), Arbeitsgruppe Jugend im Recht und die Kriminalpolitische Initiative) sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf. Das Hauptziel war das – von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte – Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn und wie dies wirklich unumgänglich ist. Dieses Ziel wurde durch die Verstärkung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft (insbesondere durch die Anordnung von Haftprüfungen auch nach Anklageerhebung und die Verankerung der Sozialnetzkonferenzen Untersuchungshaft im Gesetz) erreicht. Auch generell wurde die inhaltliche Verbesserung von Strafverfahren gegen junge Menschen erreicht. So ermöglicht die Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten den Staatsanwaltschaften und Gerichten in ihren Entscheidungen besser auf die Persönlichkeit junger Menschen eingehen zu können. Zusätzlich wurde die Jugendgerichtshilfe bundesweit ausgebaut. In allen Strafverfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene besteht nun grundsätzlich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften und Gerichte, sich durch einen Bericht des Fachpersonals der Jugendgerichtshilfe (aus den Bereichen soziale Arbeit und Psychologie) einen umfassenden Eindruck von der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten zu verschaffen.
Verbesserungspotentiale
Der Bereich der notwendigen Verteidigung war nicht Gegenstand dieses Vorhabens, weil absehbar war, dass hier Umsetzungsbedarf in Zusammenhang mit der Richtlinie 2016/800 ("Jugendstrafverfahren") bestehen wird.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.