Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
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zur Gänze eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird | BMDW | UG 40 | 2015 | 2015 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- zur Gänze erreicht: Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes (BVA 2015 – Planung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes (BVA 2019 – Evaluierung des Vorhabens)
Problemdefinition
Vor allem Projektbetreiber sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erwägen als Ergänzung oder als Ersatz zu klassischen Finanzierungsformen wie Bankkrediten zunehmend alternative Finanzierungsmöglichkeiten. Dazu zählt seit einiger Zeit auch die Schwarmfinanzierung. Allerdings befinden sich die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbestimmungen in unterschiedlichen Aufsichtsgesetzen, weshalb sich zum Teil rechtliche Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können. Dies kann in weiterer Folge zu aufsichtsrechtlichen Verstößen und Verwaltungsstrafverfahren führen. Diese Situation führt möglicherweise dazu, dass Abstand von alternativen Finanzierungsformen genommen wird, um mögliche Rechtsprobleme generell zu vermeiden.
Hinzu kommt, dass je nach Art des alternativen Finanzinstruments die Pflicht zur Erstellung eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts bestehen kann. Die damit verbundenen Kosten können gerade für KMU zum Teil unverhältnismäßig hoch sein.
Darüber hinaus bestehen auch für Anleger Risiken im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen. Dies ergibt sich vor allem aus der in der Praxis sehr unterschiedlichen Informationsqualität in Bezug auf alternative Finanzinstrumente und deren Emittenten, die es Anlegern zum Teil nicht ermöglicht eine informierte Anlageentscheidung zu treffen.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Das Regierungsprogramm 2013 – 2018 sieht die Erarbeitung eines attraktiven Rechtsrahmens zur Verbesserung von Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodellen entsprechend dem einstimmig beschlossenen Entschließungsantrag des Nationalrates vom 5.7.2013 (Nr. 329/E XXIV. GP) vor.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierung für verstärktes Nutzen dieser Finanzierungsform
- zur Gänze eingetreten: Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus in Verbindung mit Schwarmfinanzierungen
- zur Gänze eingetreten: Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke
- überplanmäßig eingetreten: Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierungen im Sinne des Regierungsprogramms
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (vereinfachte Darstellung)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Konsumentenschutzpolitik
Subdimension(en):
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Aufgrund der durch das AltFG geschaffenen Informationspflichten der Emittenten und der Plattformen verfügen die Konsumenten über ausreichende Informationen. Weiters kann pro Emission grundsätzlich nur ein Betrag von EUR 5.000 von einem Verbraucher entgegengenommen werden.
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Unternehmen, insbesondere KMU, haben nunmehr insgesamt einen kostengünstigeren Zugang zum Kapitalmarkt. Emissionen unterhalb der vom AltFG vorgegebenen Schwellenwerte, die bislang unter das KMG fielen, fallen nunmehr unter das AltFG und sind daher nunmehr prospektfrei möglich. Dadurch ergeben sich Kosteneinsparungen für die Emittenten.
-
Wirkungsdimension: Unternehmen
Subdimension(en):
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Das AltFG bietet Unternehmen (insbesondere KMU) eine Alternative zu Bankkrediten und Emissionen nach dem Kapitalmarktgesetz und somit einen verbesserten Zugang zu Kapital. Emissionen nach dem AltFG können insbesondere in der Gründungs- und Wachstumsphase (auch in Kombination mit einem Bankkredit) hilfreich sein.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Ziel des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) war es, einen Rechtsrahmen für die alternative Finanzierung zu schaffen und damit insbesondere auch den Bedürfnissen neu gegründeter und innovativer Unternehmen sowie von Projekten im Rahmen von Bürgerbeteiligungsmodellen – als Alternative bzw. Ergänzung zur Kreditfinanzierung – entgegenzukommen. Durch den Erlass des AltFG und die begleitende Novelle des Kapitalmarktgesetzes (KMG) wurde für die im AltFG taxativ aufgezählten alternativen Finanzinstrumente ein attraktiver Rechtsrahmen für Crowdfunding für Emissionen bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. 250.000 Euro (für Aktien und Anleihen) geschaffen. Durch die mittels BGBl. I Nr. 48/2018 vorgenommene Novelle von AltFG/KMG wurde unter anderem der Anwendungsbereich des AltFG auf alle Wertpapiere und Veranlagungen ausgeweitet (und somit noch verbliebene Abgrenzungsschwierigkeiten zum KMG beseitigt), der rechtliche Rahmen weiter präzisiert und die Schwellenwerte erhöht, sodass das AltFG nunmehr grundsätzlich auf Emissionen von Wertpapieren oder Veranlagungen bis zu zwei Millionen Euro binnen 12 Monaten anwendbar ist, wobei die Emissionen von Wertpapieren und die Emissionen von Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.
Somit wurde die Möglichkeit für Unternehmen, prospektfrei am Kapitalmarkt Geld aufzunehmen, deutlich verbessert. Diese Möglichkeit wird auch zunehmend genützt, wie die steigenden Volumina zeigen. Auch die Anzahl der Plattformen, die Crowdfunding anbieten, hat sich deutlich erhöht. Gab es laut WFA zum AltFG seinerzeit lediglich sechs Plattformen, so listet die WKÖ nunmehr auf ihrer Website bereits 18 österreichische Plattformen auf.
Die Anleger sind durch die Bestimmungen zum Anlegerschutz (insbesondere Informationspflichten der Emittenten und der Plattformen sowie Höchstsummen pro Emittent) geschützt. Durch die neuen Regelungen konnte ferner die Gefahr des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke deutlich reduziert werden. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Schwarmfinanzierung nach dem AltFG für kriminelle Zwecke missbraucht wurde.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.