Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
überwiegend eingetreten: | Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung | BMJ | UG 13 | 2015 | 2015 | -210.017 | sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
Nationale Rechtsgrundlage
Erwachsenenschutzvereinsgesetz (ErwSchVG)
Problemdefinition
Mit dem Sachwalterrecht 1983 (Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983), das die Entmündigungsordnung abgelöst hat, wurde unter anderem die Vereinssachwalterschaft als Institution im öffentlichen Interesse geschaffen, um eine ausreichende Versorgung mit besonders qualifizierten SachwalterInnen sicherzustellen. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Aufgabenbereich dieser bewährten Institution weiter ausgebaut: den Vereinen wurden mit dem Unterbringungsgesetz (UbG) die Aufgaben der Patientenanwaltschaft, mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) die Aufgaben der Bewohnervertretung und schließlich mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) so genannte Clearing-Aufgaben im Rahmen der Sachwalterschaft übertragen.
Die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsfürsorgeaufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der damit betrauten Vereine voraus. Nach § 8 VSPBG hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter/innen erbrachten Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel zu ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln im Sinne des § 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung dieser Vereine durch das Bundesministerium für Justiz.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- teilweise eingetreten: Sicherstellung eines möglichst hohen Versorgungsgrades der Vereinssachwalterschaft in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger KlientInnen
- überplanmäßig eingetreten: Sicherstellung einer möglichst hohen Clearing-Quote in Sachwalterschafts-Verfahren
- zur Gänze eingetreten: Sicherstellung der Vertretung von ohne Verlangen untergebrachten Personen in allen psychiatrischen Anstalten/Abteilungen nach dem UbG
- überplanmäßig eingetreten: Sicherstellung der Vertretung der Bewohnerinnen/Bewohner aller Einrichtungen nach dem HeimAufG bei Freiheitsbeschränkungen
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 34.286 | 34.512 | 226 | 36.128 | 36.143 | 15 | 38.030 | 38.030 | 0 | 39.993 | 48.417 | 8.424 | 40.793 | 52.915 | 12.122 | 189.230 | 210.017 | 20.787 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 34.286 | 34.512 | 226 | 36.128 | 36.143 | 15 | 38.030 | 38.030 | 0 | 39.993 | 48.417 | 8.424 | 40.793 | 52.915 | 12.122 | 189.230 | 210.017 | 20.787 |
Nettoergebnis | -34.286 | -34.512 | -36.128 | -36.143 | -38.030 | -38.030 | -39.993 | -48.417 | -40.793 | -52.915 | -189.230 | -210.017 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Abgesehen von kleineren Nachtragsförderungen 2015 und 2016, mit denen ein geringfügiger Ausbau der Sachwalter-Betreuungsstellen ermöglicht wurde, entsprachen die finanziellen Auswirkungen bis 2017 im Wesentlichen der Planung. Ab 2018 wurden die Förderungen der Erwachsenenschutzvereine deutlich erhöht, um den zur Umsetzung des 2. ErwSchG notwendigen Personalausbau zu finanzieren. Diese Reform und ihre finanziellen Auswirkungen waren im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Sonderrichtlinien noch nicht absehbar.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Soziales
Subdimension(en):
- Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Erwachsenenschutzvereine leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen - soweit als möglich selbstbestimmt - am Rechtsverkehr und am gesellschaftlichen Leben insgesamt teilhaben und ihre persönlichen Rechte effektiv wahrnehmen können. Als gerichtliche Erwachsenenvertreter (vormals: Sachwalter) vertreten die Vereine vor allem Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung oder ihrer Lebensumstände einer besonders professionellen Betreuung bedürfen. Durch die Abklärung im Auftrag des Gerichts - die mit dem 2. ErwSchG noch erheblich erweitert wurde - sorgen die Vereine dafür, unverhältnismäßige Eingriffe in die Selbstbestimmung zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen. Die Vertretung durch die Patientenanwaltschaft und durch die Bewohnervertretung ermöglicht es Menschen, die in der Psychiatrie untergebracht sind oder in Einrichtungen nach dem HeimAufG leben, ihr Recht auf persönliche Freiheit effektiv wahrzunehmen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wenngleich dazu keine gesicherten Zahlen vorliegen, ist aufgrund der vorhandenen Leistungsdaten davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der im Geltungszeitraum der Sonderrichtlinien (2015 bis 2019) von den Erwachsenenschutzvereinen vertretenen bzw. betreuten Personen deutlich über der in der WFA angeführten Schätzung (33.000 Personen) lag, und dass somit ein erheblicher Teil der psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen in Österreich in irgend einer Form von der Vertretung bzw. Unterstützung durch die Erwachsenenschutzvereine profitiert hat.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: überwiegend eingetreten.
Die Vereine i. S. d. VSPBG (nunmehr: ErwSchVG) erbringen seit 1983 im öffentlichen Interesse liegende Rechtsfürsorgeaufgaben: sie vertreten betroffene Menschen im Rahmen der Vereinssachwalterschaft, der Patientenanwaltschaft (UbG) und der Bewohnervertretung (HeimAufG), und erfüllen darüber hinaus seit 2007 auch Abklärungs- und Beratungsaufgaben (sog. „Clearing“). Die Erfüllung dieser Aufgaben muss zum Großteil vom BMVRDJ durch Gewährung jährlicher Förderungen finanziert werden (§ 8 ErwSchVG).
Gesamtziel des zu evaluierenden Vorhabens war es, diesen Förderungsbereich entsprechend dem in den ARR 2014 verankerten Grundsatz der strategischen Förderungsausrichtung zu gestalten. Im Sinne des Grundgedankens der Wirkungsorientierung wurde dabei nicht die Erlassung der Sonderrichtlinien per se – die an sich nur einen Formalakt darstellt – als Ziel definiert, sondern wurde bei der Formulierung der WFA auf die Wirkungsziele abgestellt, die mit der Institution der Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung überhaupt verfolgt werden.
Ausgangspunkt der Planung bei der Erstellung der WFA war naturgemäß die im Jahr 2014 geltende Rechtslage. Diese hat sich aber in der Folge grundlegend verändert, nachdem der Gesetzgeber mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, eine umfassende Reform des Sachwalterrechts beschlossen hat.
Einer der Kernpunkte dieser Reform war es, die Erwachsenenschutzvereine zu einer "Drehscheibe der Rechtsfürsorge" auszubauen. Deren Aufgaben wurden daher maßgeblich erweitert: Vor allem ist nun eine Abklärung durch den Verein im Auftrag des Gerichts nicht mehr nur im Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, sondern auch in einer Reihe weiterer Erwachsenenschutzverfahren vorgesehen, und zwar in den meisten Fällen obligatorisch. Ferner wurden die Informations- und Beratungsaufgaben der Vereine erweitert, und sind die Vereine nun auch für die Errichtung alternativer Vertretungsverhältnisse zuständig. Zudem wurden der Geltungsbereich des HeimAufG und damit die Zuständigkeit der Bewohnervertretung auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger erweitert.
Diese Erweiterung des Aufgabenbereichs der Erwachsenenschutzvereine machte Änderungen in der bisherigen Schwerpunktsetzung und Organisationsstruktur sowie vor allem einen massiven Personalausbau erforderlich. Die ohnedies knapp bemessene Vorbereitungszeit wurde noch dadurch verkürzt, dass wesentliche Vorbereitungsmaßnahmen erst nach Sicherstellung der Finanzierung ab März 2018 in Angriff genommen werden konnten. Das 2. ErwSchG ist schließlich am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele bzw. die Umsetzung der Maßnahmen lt. WFA:
Die angestrebte Erhöhung des Versorgungsgrades der Vereinssachwalterschaft in der Zielgruppe besonders betreuungsaufwändiger KlientInnen (Ziel 1) konnte nicht im geplanten Ausmaß erreicht werden. Grund dafür war, dass der dafür vorgesehene Personalausbau um ca. 15 Betreuungsstellen letztlich nicht realisiert werden konnte, weil infolge des 2. ErwSchG die Ressourcen auf die neuen bzw. erweiterten Aufgabenbereiche der Vereine konzentriert werden mussten.
Infolgedessen standen Ende 2019 für die gerichtliche Erwachsenenvertretung nur geringfügig mehr MitarbeiterInnen zur Verfügung als 2014, die noch dazu zum Großteil erst eingeschult werden mussten und daher noch nicht voll einsatzfähig waren. Dies musste auch bei den Zielvereinbarungen für die Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt werden.
Die Ziele 2 bis 4 wurden hingegen zur Gänze erreicht bzw. infolge der Erweiterung des Aufgabenbereichs durch das 2. ErwSchG sogar deutlich übererfüllt. Die Unterschreitung der Kennzahl bei Ziel 3 liegt nur daran, dass die Dezentralisierung der Psychiatrien nicht im prognostizierten Ausmaß umgesetzt worden ist; das Ziel der Vertretung von Untergebrachten in allen psychiatrischen Anstalten wurde aber zur Gänze erreicht. Die ursprüngliche Maßnahmen-Planung, die lediglich eine moderate Aufstockung der Kapazitäten der Vereine im Clearingbereich und in der Bewohnervertretung vorgesehen hatte, musste aufgrund des 2. ErwSchG grundlegend revidiert werden: Die Reform machte in diesen Bereichen ein Personalausbau um insgesamt 145 Betreuungsstellen erforderlich, der 2018 begonnen wurde und Ende 2019 abgeschlossen war, sodass die Anzahl der Betreuungsstellen Ende 2019 mit insgesamt 476 deutlich über dem Plan lt. WFA (351) lag.
Anpassungs-/Verbesserungsbedarf: In den im Jahr 2020 neu zu erlassenden Sonderrichtlinien und in der WFA dazu wären – abgesehen von inhaltlichen und terminologischen Anpassungen an das 2. ErwSchG – auch die Ziele und Schwerpunkte des neuen Erwachsenenschutzrechts zu berücksichtigen.
Verbesserungspotentiale
Bei der Neuerlassung der Sonderrichtlinien:
1) inhaltliche und terminologische Anpassungen an das 2. ErwSchG
2) Berücksichtigung der Ziele und Schwerpunkte des neuen Erwachsenenschutzrechts (Ausbau der Erwachsenenschutzvereine zu einer "Drehscheibe der Rechtsfürsorge", insb. erweiterte Abklärungsaufgaben und Forcierung alternativer Vertretungsmodelle)
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.