Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
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teilweise eingetreten: | Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 | BMF | UG 16 | 2014 | 2014 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Problemdefinition
Der VfGH hat § 6 Abs. 1 und 2 GrEStG per 1.6.2014 als verfassungswidrig aufgehoben (G 77/12 vom 27.11.2012). Kommt es bis zum Ende der Übergangsfrist zu keiner Ersatzregelung, wird als Wert des Grundstückes iSd § 4 Abs. 2 GrEStG – statt wie bisher des Einheitswerts - der gemeine Wert iSd § 10 BewG herangezogen.
GrESt Gesamtaufkommen: 2013: 789,4 Mio. € / 2012: 935,4 Mio. € / 2011: 754,0 Mio. € (96 % an Gemeinden, 4 % Bund)
2010: 726,6 Mio. € aus 193.749 GrESt-Fällen, davon 66.479 Fälle mit Einheitswert als Bemessungsgrundlage und Aufkommen ca. 4 % (30 Mio. €) davon 55.063 Fälle innerhalb Familie (2010 ist repräsentativ für Folgejahre ausgenommen 2012)
Betroffen sind:
- alle Personen die Grundstücke erben, geschenkt bekommen oder für eine Gegenleistung erhalten, die niedriger ist als der 3fache Einheitswert
- Unternehmen mit Grundbesitz bei Anteilsvereinigung
- unentgeltliche Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder gegen Ausgedinge, jeweils innerhalb der Familie.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (vereinfachte Darstellung)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Es sind keine finanziellen Auswirkungen für den Bund eingetreten.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für BürgerInnen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Detaildaten können aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert erhoben werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die angenommenen Einsparungen bei den Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger im abgeschätzten Ausmaß eingetreten sind.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: teilweise eingetreten.
Die Verfassungskonformität wurde durch die neue Regelung wieder hergestellt.
Darüber hinaus wurde der zu erwartende erhöhte Verwaltungsaufwand bei Ausbleiben des Handelns vermieden.
Es ist allerdings festzuhalten, dass das Grunderwerbsteuergesetz mit 1.1.2016 grundlegend geändert wurde und die hier durchgeführten Änderungen dadurch obsolet geworden sind.
Die Aufkommenswirkung (Anstieg GrESt-Aufkommen um rund 400 Mio. Euro) ist nach internen Annahmen nicht nur auf die gesetzliche Änderung zurückzuführen, sondern auch auf die allgemeine Marktsituation. Allerdings muss aufgrund der verhältnismäßig hohen Steigerung des GrESt-Aufkommens, das Ziel im Vergleich zum Jahr 2014 als „nicht erreicht“ angesehen werden.
Da die GrESt-Bemessungsgrundlage und der Steuersatz im Jahr 2016 zur Gänze neu geregelt wurden, sind exakte Rückschlüsse auf die Auswirkungen dieses Vorhabens des Jahres 2014 nur schwer abzuschätzen.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.