Pferdepauschalierungsverordnung
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
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zur Gänze eingetreten: | Pferdepauschalierungsverordnung | BMF | UG 16 | 2014 | 2014 | 0 | Verordnung |
Hintergrund
Problemdefinition
Mit 1. Jänner 2014 fallen – ungeachtet ihrer ertragsteuerlichen Beurteilung – Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, nicht unter die land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung. Dies würde einen verwaltungstechnischen Mehraufwand für Land- und Forstwirte bedingen, da die Vorsteuern separat unter Aufteilung gemäß der Nutzung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie den Betrieb der Pensionshaltung von Pferden erfolgen müsste.
Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 20.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen könnten.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (vereinfachte Darstellung)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Da es sich um eine Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung handelt, war und ist von keinen finanziellen Auswirkungen auszugehen.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Im Rahmen der Pferdepauschalierungsverordnung können Unternehmer nun ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nicht mehr notwendig. Damit wurde eine Verwaltungskostenreduktion erreicht.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr. 48/2014 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014, können Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen.
Die Anwendung der PferdePauschV setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) erbracht wird. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (z. B. Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung wurden in der Berechnung des Durchschnittssatzes berücksichtigt.
Durch die Anwendung der PferdePauschV wird eine vereinfachte Ermittlung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Zudem sind die Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des UStG 1994 befreit. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Durch die PferdePauschV kommt es bei den betroffenen Unternehmern zum Entfall der Verpflichtung zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge, die sowohl für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden als auch für Umsätze aus anderen Betrieben (z. B. pauschalierte Land- und Forstwirtschaft) verwendet werden.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.