Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
überplanmäßig eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundespflegegeldgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz (11. Novelle zum APG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Bundessozialamtsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013) | BMSGPK | UG 21 | 2013 | 2014 | -39.650 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- zur Gänze erreicht: Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen (BVA 2013 – Planung des Vorhabens)
- überwiegend erreicht: Sicherung und Weiterentwicklung des Pflegevorsorgesystems (insb. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung). (BVA 2019 – Evaluierung des Vorhabens)
Europäische Rechtsgrundlage
Verordnung: VO (EG) 883/2004 im Hinblick auf die Koordinierung des Pflegekarenzgeldes
Nationale Rechtsgrundlage
§§ 14c und 14d AVRAG, 3.b Abschnitt BPGG
Problemdefinition
Im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll es Arbeitnehmer/innen ermöglicht werden, eine Auszeit zu nehmen, um die Pflege von nahen Angehörigen neben den beruflichen Verpflichtungen zu erleichtern.
Pflegende und betreuende Angehörige sollen durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit durch eine Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und zum Landarbeitsgesetz 1984 bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens soll im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert werden. Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, sollen künftig ebenfalls einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben. Als weitere Verbesserung sollen auch Personen, die ihre Arbeitszeit in Fällen einer Familienhospizkarenz reduziert haben, ein Pflegekarenzgeld erhalten können. Überdies soll auch jener Personenkreis, der sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmeldet, um sich der Pflege einer/eines nahen Angehörigen iSd. § 14c AVRAG (Pflegekarenz) zu widmen und daher für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Öffentlich Bedienstete sollen ebenfalls einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld erwerben können.
Mit dem Entschließungsantrag des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend die weitere Vereinheitlichung des Pflegegeldwesens, Nr. 186/E XXIV. GP, wurde die Bundesregierung ersucht, den Vollzug des Pflegegeldwesens vor allem unter den Gesichtspunkten der weiteren Konzentration der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Verbesserung im Interesse der Pflegegeldbezieher/innen auch mit dem Ziel einer einheitlichen Begutachtungspraxis weiter zu entwickeln.
Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl. I Nr. 58/2011, erfolgte eine wesentliche Reduktion der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf sieben Träger. Mit der gegenständlichen Novelle soll die Anzahl der Entscheidungsträger im Sinne dieser Entschließung und einer Empfehlung des Rechnungshofes neuerlich vermindert werden. Die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen beziehen, soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen werden, Ebenso soll die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden, sodass in Hinkunft nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein sollen.
Die derzeitige Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht mehr zeitgemäß und bringt den umfassenden Servicecharakter dieser Organisation nicht ausreichend zum Ausdruck.
Bereits nach geltender Rechtslage besteht der Grundsatz, dass Meldungen nach den §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten sind. Andere Meldungsarten sind nur insoweit zulässig, als diese nach § 41 Abs. 4 ASVG in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind. Nach den Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2005) sind unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt, bzw. schriftlich mit diesem Formular zulässig.
Vor allem bei dubiosen Firmen erfolgen die Meldungen häufig in Papierform. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben Dienstgebers von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (Dienstgeber selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn).
Eine vollständige Umstellung auf elektronische Meldungen sei ein wichtiger Ausgangspunkt, um durch EDV-Lösungen Prüfungen zur Missbrauchserkennung vornehmen und Umgehungsmöglichkeiten hintanhalten zu können.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht zahlreiche Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger vor.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- überplanmäßig eingetreten: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten.
- überplanmäßig eingetreten: Finanzielle Absicherung von pflegenden und betreuenden Angehörigen
- zur Gänze eingetreten: Weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger nach dem BPGG.
- zur Gänze eingetreten: Einführung einer neuen Kurzbezeichnung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
- überplanmäßig eingetreten: Verminderung der Papiermeldungen.
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Summe | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 57 | 0 | -57 | 57 | 0 | -57 | 57 | 0 | -57 | 57 | 0 | -57 | 228 | 0 | -228 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 42 | 42 | 0 | 43 | 43 | 0 | 44 | 44 | 0 | 45 | 45 | 0 | 174 | 174 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 5.219 | 6.790 | 1.571 | 5.359 | 9.770 | 4.411 | 5.503 | 10.769 | 5.266 | 5.651 | 11.647 | 5.996 | 21.732 | 38.976 | 17.244 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 121 | 121 | 0 | 124 | 124 | 0 | 126 | 126 | 0 | 129 | 129 | 0 | 500 | 500 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 5.382 | 6.953 | 1.571 | 5.526 | 9.937 | 4.411 | 5.673 | 10.939 | 5.266 | 5.825 | 11.821 | 5.996 | 22.406 | 39.650 | 17.244 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | -5.325 | -6.953 | -5.469 | -9.937 | -5.616 | -10.939 | -5.768 | -11.821 | -22.178 | -39.650 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
In den Jahren 2014 bis 2017 hat die folgende Anzahl an Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen: Jahr 2014: 2.321 Personen Jahr 2015: 2.577 Personen Jahr 2016: 2.616 Personen Jahr 2017: 2.634 Personen Folgende Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld wurden geleistet: Jahr 2014: € 4.946.563,42, Jahr 2015: € 6.461.449,84 Jahr 2016: € 7.325.213,87 Jahr 2017: € 7.841.074,62 Für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung sind die folgenden Aufwendungen angefallen: Jahr 2014: € 1.843.761,75, Jahr 2015: € 3.308.711,23 Jahr 2016: € 3.443.771,61 Jahr 2017: € 3.806.205,83 Bei der Abschätzung der Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass rund 2.460 Personen jährlich einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden. Die Echtzahlen zur Inanspruchnahme bestätigen im Wesentlichen diese Annahme, wobei bei der Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld über die Jahre eine stetige Steigerung zu verzeichnen ist. So haben im Jahr 2014 insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen und demgegenüber ist im Jahr 2019 eine Steigerung auf 3.267 Personen eingetreten. Bei der Verteilung der Personen die eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen werden, wurde von einer jeweils 50%-igen Inanspruchnahme ausgegangen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben dabei gezeigt, dass eine Pflegeteilzeit aber nur marginal in Anspruch genommen wird, beispielsweise wurde im Jahr 2019 nur in 2,6 % der Fälle ein Pflegekarenzgeld wegen einer Pflegeteilzeit gewährt. Im Hinblick auf die durchschnittliche Bezugsdauer wurde bei der WFA angenommen, dass diese bei einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 2 Monate betragen wird. Dazu ist zu bemerken, dass auch in der Studie des OGM festgestellt wurde, dass eine große Mehrzahl von rund 72 % der Personen die maximale Dauer von 3 Monaten in Anspruch nimmt, und in 10 % der Fälle, die Dauer – aufgrund der Möglichkeit einer nochmaligen Inanspruchnahme bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe – mehr als 3 Monate betragen hat.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für BürgerInnen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen.
Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass 2.460 Personen jährlich ein Pflegekarenzgeld beziehen werden. Tatsächlich haben im Jahr 2019 insgesamt 3.267 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen.
Dadurch würde sich der Zeitwert von 4.510 Stunden für die Antragstellung um rund 32 % erhöhen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass nunmehr zur Vereinfachung die Antragstellung beim Sozialministeriumservice auch online möglich ist. -
Wirkungsdimension: Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Bei der Abschätzung der Auswirkungen wurde davon ausgegangen, dass bei der Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes kein Geschlecht unterrepräsentiert ist.
Die tatsächlichen Auswirkungen haben demgegenüber gezeigt, das rund zwei Drittel der Personen, die ein Pflegekarenzgeld beziehen, Frauen sind.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: überplanmäßig eingetreten.
Die Pflegekarenz kann laut der Studie des OGM aus dem Jahr 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege bei NutzerInnen von Pflegekarenz/-teilzeit fünf Jahre nach ihrer Einführung in Österreich durchaus als Erfolgsgeschichte betrachtet werden. Dafür sprechen insbesondere
• der Anstieg der Inanspruchnahme im Zeitverlauf, der deutlich über dem Anstieg der Zahl unselbständiger Erwerbspersonen liegt,
• der kontinuierliche Wiederanstieg der Beschäftigungsquote der NutzerInnen in den zwölf Monaten nach der Pflegekarenz,
• dass acht von zehn Befragten angeben, das Pflegeziel erreicht zu haben,
• dass neun von zehn Befragten angeben, in einer vergleichbaren Situation wieder in Pflegekarenz gehen zu wollen und
• dass die Pflegekarenz für einkommensschwächere und sozial schwächere Personengruppen eine sozialpolitisch wertvolle Maßnahme darstellt.
Zwei Drittel der Nutzerinnen bzw. Nutzer der neuen Modelle sind Frauen, sie präferieren die Pflegekarenz gegenüber der Pflegeteilzeit und nehmen zumeist die maximal möglichen drei Monate in Anspruch.
Mehrheitlich wird Pflegekarenz dann in Anspruch genommen, wenn sich bei Angehörigen, die schon länger pflegebedürftig sind, der Pflegebedarf erhöht.
Durch die Vollzugspraxis wurden bereits Verbesserungserfordernisse evident, die wie folgt umgesetzt wurden:
Nach § 21c BPGG können sich BezieherInnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe zum Zwecke der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz vom Bezug der jeweiligen Leistung abmelden.
Da das Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen des AlVG berechnet wird, ist eine neuerliche Berechnung des Einkommensersatzes nach den Bestimmungen des AlVG nicht erforderlich.
Überdies wurde in jenen Fällen, bei welchen die Geldleistung aus der ALV unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, um eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber ArbeitnehmerInnen zu vermeiden, legistisch verankert, dass das Pflegekarenzgeld ebenfalls mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gebührt. Inkrafttreten am 1. Juli 2014
In § 14b AVRAG war vorgesehen, dass eine Familienhospizkarenz zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes die Gesamtdauer von neun Monate nicht überschreiten darf. Möglich war nur eine neuerliche Inanspruchnahme, sofern auch ein neuer Anlassfall vorliegt; ein solcher war anzunehmen, wenn ein neues Krankheitsbild zu Tage tritt oder wenn sich der Gesundheitszustand des schwersterkrankten Kindes verbessert und nachfolgend wieder verschlechtert hat. Um Härtefälle abzumildern, wurde die Bestimmung des § 14b AVRAG insofern ergänzt, als eine neuerliche Inanspruchnahme höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden kann, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. Inkrafttreten am 1. Juli 2017
Überdies wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt.
Demnach hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie/er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt ist. Kommt während dieser Pflegekarenz/Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen. Die aufgrund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen.
Bei der Abschätzung der Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde davon ausgegangen, dass rund 2.460 Personen jährlich einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden.
Die Echtzahlen zur Inanspruchnahme bestätigen im Wesentlichen diese Annahme, wobei bei der Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld über die Jahre eine stetige Steigerung zu verzeichnen ist. So haben im Jahr 2014 insgesamt 2.321 Personen ein Pflegekarenzgeld bezogen und demgegenüber ist im Jahr 2019 eine Steigerung auf 3.267 Personen eingetreten.
Verbesserungspotentiale
Es gibt nach Meinung der Befragten im Rahmen der Studie einige Punkte, die am bestehenden Modell noch verbessert werden könnten. Dabei sticht vor allem heraus, dass sich 63 % eine längere Dauer der Pflegekarenz wünschen. Zu prüfen wäre allerdings inwieweit sich eine Verlängerung der Pflegekarenz auf die Beschäftigung und Einkommenssituation von Frauen auswirkt.
Informationsmaterial sollte verstärkt etwa bei ÄrztInnen und beim Sozialministeriumservice und idealerweise in Printform zur Verfügung gestellt werden. Verstärkte Bewusstseinsbildung bei Dienstgebern könnte dazu beitragen, dass Personen vermehrt aus der Beschäftigung in die Pflegekarenz gehen.
Nach der geltenden Rechtlage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Erfahrungen bei der Vollziehung haben gezeigt, dass diese Bestimmung zu Härten führen kann, zumal bei einer Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bzw. bei einer Familienhospizkarenz die Frist für eine Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Maßnahme in Anbetracht der oftmals schwierigen Familiensituation als zu kurz bemessen erscheint.
Als Verbesserung könnte daher nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung vor dem Ende der Karenzierung erfolgt.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.