Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden | BMBWF | UG 30 | 2014 | 2014 | 50.241 | Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
- zur Gänze erreicht: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler (BVA 2014 – Planung des Vorhabens)
- überwiegend erreicht: Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus (BVA 2019 – Evaluierung des Vorhabens)
- zur Gänze erreicht: Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen (BVA 2014 – Planung des Vorhabens)
- überwiegend erreicht: Verbesserung der Bedarfsorientierung sowie der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen (BVA 2019 – Evaluierung des Vorhabens)
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Nationale Rechtsgrundlage
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen 2011, 2013 und 2014 sowie Bildungsinvestitionsgesetz und Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019
Problemdefinition
Der Bund stellt den Ländern für die entsprechenden Aufwendungen der jeweiligen Schulerhalter zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung seit 2011 jährlich Mittel zur Verfügung. Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes aus der Vereinbarung 2011 in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese derzeit von den Ländern bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2014/15 in die nächsten Jahre übertragen werden. Diese Frist soll bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 verlängert werden.
Da der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung vor allem im infrastrukturellen Bereich längerfristige Planungen erfordert, konnte in den Jahren 2011 und 2012 die vom Bund zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung seitens der Länder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Die finanziellen Rahmenbedingungen sollen nunmehr an die tatsächlichen Bedürfnisse angepasst werden.
Die aus der Vereinbarung 2011 für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 37,6 Mio. Euro können ausschließlich als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Der bedarfsgerechte Ausbau ganztägiger Schulformen ist zur Ermöglichung der Wahlfreiheit für Eltern auch Teil des Regierungsübereinkommens 2020 – 2024. Dabei gilt die Zielsetzung, ein Angebot – in verschränkter bzw. unverschränkter Form – auch in jenen Regionen zur Verfügung zu stellen, in denen es dieses bisher nicht gibt.
Der Ausbau ganztägiger Schulformen ist in der wirkungsorientierten Steuerung des Bildungsressorts als Globalbudgetmaßnahme abgebildet und wird ressortintern im Rahmen der Projektsteuerung regelmäßig einem Monitoring unterzogen. Zur Umsetzung des Vorhabens wurde eine Steuerungsgruppe eingesetzt, die sowohl den quantitativen, als auch den qualitativen Ausbau in enger Zusammenarbeit mit den Bildungsdirektionen gestaltet.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Ermöglichung eines effizienten und bedarfsgerechten Ausbaus durch Übertragungsmöglichkeit nicht verbrauchter Mittel
- zur Gänze eingetreten: Flexibilisierungsmöglichkeit für die Länder für den Einsatz der Mittel
- zur Gänze eingetreten: Ermöglichung des flexiblen Mitteleinsatzes im Hinblick auf den Zeitfaktor
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | -50.241 | -50.241 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 25.121 | 0 | -25.121 | 25.121 | 0 | -25.121 | 1 | -50.241 | -50.242 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | -50.241 | -50.241 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 25.121 | 0 | -25.121 | 25.121 | 0 | -25.121 | 1 | -50.241 | -50.242 |
Nettoergebnis | 50.241 | 50.241 | 0 | 0 | 0 | 0 | -25.121 | 0 | -25.121 | 0 | -1 | 50.241 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA wurde davon ausgegangen, dass die im Jahr 2014 nicht verbrauchten Mittel bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen mit dem Schuljahr 2018/19 von den Ländern abgerufen werden. Es hat sich allerdings gezeigt, dass für den bedarfsgerechten Ausbau ganztägiger Schulformen ein längerer Zeitraum erforderlich ist, weshalb mit der Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019 der Zeitraum für die Verwendung der Anschubfinanzierungsmittel aus der Vereinbarung bis in das Jahr 2022 (Schuljahr 2021/22) gestreckt wurde. Von dem in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Betrag für Transferzahlungen für das Jahr 2014 sind daher 50,241 Millionen Euro tatsächlich nicht angefallen, die jedoch nicht wie mit der gegenständlichen Änderung der Vereinbarung vorgesehen in den Jahren 2017 und 2018, sondern erst in den Jahren 2020 bis 2022 ausbezahlt werden.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Kinder und Jugend
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Im "Betreuungsplan für ganztägige Schulformen", der seit 2015/16 Bestandteil der Lehrpläne für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und die AHS-Unterstufe ist, wurde die tägliche Bewegungseinheit für ganztägig geführte Schulen verankert. Der Bereich Bewegung ist einer der Schwerpunkte für die Freizeitgestaltung, womit besonderes Augenmerk auf die Gesundheit der Kinder gelegt wird. In den von den Schulen eingereichten pädagogischen Konzepten (ab 2019/20 GTS-Konzept genannt), die seit 2017/18 flächendeckend online erhoben werden, lässt sich feststellen, dass dies von praktisch allen Schulen auch entsprechend umgesetzt und durch Kooperationen mit diversen Sportvereinen entsprechend abgesichert wird.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
2011 wurde zwischen Bund und Ländern eine Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen abgeschlossen. 2013 wurde diese Vereinbarung durch eine weitere Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen geändert bzw. ergänzt und die Geltungsdauer bis zum Ende des SJ 2018/19 verlängert.
Die vom Bund zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung bis zu den Abrechnungsjahren 2011 und 2012 wurde von einem Teil der Länder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft (durch den Abschluss der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG aus dem Jahr 2011 erst innerhalb des Schuljahres 2011/12 war die Verwendung der Mittel im Jahr 2011 und 2012 für die Schulerhalter nur sehr eingeschränkt möglich). Hinsichtlich dieser nicht ausgeschöpften Beträge erfolgte daher mit der gegenständlich zu evaluierenden Vereinbarung aus 2014 eine Verschiebung der für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehenen Auszahlungen in die Jahre 2017 und 2018. Die Gesamthöhe des vom Bund den Ländern zur Verfügung gestellten Betrages blieb gleich. Für eine durchgängige Fördermöglichkeit für infrastrukturelle Maßnahmen war es weiters erforderlich, die flexible Verwendung der Mittel über die gesamte Laufzeit der Vereinbarungen zu ermöglichen. Die Mittel für das Jahr 2014 wurden daher komplett auch für infrastrukturelle Maßnahmen freigegeben.
Die Länder hatten somit optimale Gestaltungsmöglichkeiten beim Ausbau der schulischen Tagesbetreuung. Vor allem Baumaßnahmen sind nur längerfristig durchführbar. Die Entscheidung für Neubauten bzw. sonstige Baumaßnahmen erfordert zeitgerechte Finanzierungszusagen, die allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Auszahlung gelangen.
Die Länder konnten aufgrund der geänderten Vereinbarung 2014 effizient und bedarfsgerecht entsprechend der Bedürfnisse in den Regionen die ganztägigen Schulformen ausbauen und die Mittel entsprechend für Personalmaßnahmen oder infrastrukturelle Maßnahmen einsetzen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen im SJ 2018/19 betrug 177.574 und liegt damit etwas unter dem avisierten Ausbauziel von 200.000 Plätzen.
Die Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019 (BIG) ermöglicht zusätzlich eine teilweise Weiterverwendung nicht benötigter Mittel in den Ländern zur Fortsetzung des bedarfsgerechten Ausbaus der ganztägigen Schulformen (siehe unter weiterführende Informationen). Der Zeitraum für die Verwendung der Anschubfinanzierungsmittel aus der 15-a Vereinbarung wurde mit dem BIG bis in das Jahr 2022 (Schuljahr 2021/22) gestreckt. Von dem in der ursprünglichen 15-a Vereinbarung vorgesehenen Betrag für Transferzahlungen für das Jahr 2014 sind 50,241 Millionen Euro nicht angefallen, die jedoch nicht wie mit der gegenständlichen Änderung der 15-a Vereinbarung vorgesehen in den Jahren 2017 und 2018, sondern erst in den Jahren 2020 bis 2022 ausbezahlt werden.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.