Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 - ARÄG 2015
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
teilweise eingetreten: | Bundesgesetz, mit dem das AVRAG, das AngG, das GAngG, das BUAG, das BPG, das AZG, das ARG und das KJBG geändert werden | BMAFJ | UG 20 | 2015 | 2016 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Nationale Rechtsgrundlage
Va. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Angestelltengesetz und Arbeitszeitgesetz
Problemdefinition
1. Erhöhung der beruflichen Mobilität:
Durch die derzeitigen Regelungen im Konkurrenzklauselrecht und über den Ausbildungskostenersatz können Arbeitnehmer/innen vorhandene Mobilitätschancen nicht zur Gänze realisieren.
2. Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung:
All-In-Vereinbarungen erschweren Arbeitnehmer/innen die Feststellung, ob sie der/die Arbeitgeber/in auch korrekt entlohnt hat.
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln verursacht generell ein Informationsdefizit bei Arbeitnehmer/innen bezüglich der richtigen Entlohnung.
3. Verbesserung der Reisezeitregelung:
Derzeit kann die tägliche Höchstarbeitszeit durch Reisezeiten nur dann über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn es sich um "passive" Reisezeiten handelt, d. h. die Arbeitnehmer/innen nur mitfahren, aber nicht selber lenken.
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sieht für Jugendliche eine Tageshöchstarbeitszeit von 8 Stunden vor, die nur in ganz wenigen Fällen auf 9 Stunden verlängert werden kann. Eine Verlängerung im Wege von Reisezeiten ist derzeit nicht vorgesehen. Es ist daher derzeit oft nicht möglich, Jugendliche, z. B. als Teil von Montagetrupps, auf weiter entfernten auswärtigen Arbeitsstätten einzusetzen.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Strategie: Verbesserung der arbeitsvertragsrechtlichen Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Insbesondere soll durch die Änderungen i. Z. m. dem Konkurrenzklauselrecht und dem Ausbildungskostenrückersatz die Mobilität der Beschäftigten erhöht werden. Weiters wird mit der Schaffung der Regelung zum Lohnzettel (subsidiär zu bereits vorhandenen Regelungen in Kollektivverträgen) ein Impuls zur Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung gesetzt. Den Beschäftigten ist es somit leichter möglich, allfällige Unterentlohnung rascher zu erkennen und darauf reagieren zu können.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
-
teilweise eingetreten:
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmer/innen
- teilweise eingetreten: Anhebung der Entgeltgrenze bei der Konkurrenzklausel
- teilweise eingetreten: Herabsetzung der Bindungswirkung bei der Verpflichtung zur Rückzahlung des Ausbildungskostenrückersatzes
- teilweise eingetreten: Zwingende monatliche Aliquotierung des rückzuzahlenden Ausbildungsbetrages
- teilweise eingetreten: Erhöhung der Transparenz bei der Entlohnung von Arbeitnehmer/innen
- teilweise eingetreten: Ausweitung der Reisezeitregelungen für Arbeitnehmer/innen
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (vereinfachte Darstellung)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Die zu evaluierende Novelle hat keine Auswirkungen auf die finanzielle Gebarung des Bundes, sie betrifft – da Arbeitsvertragsrecht und Arbeitszeitrecht – ausschließlich Unternehmen (siehe dazu die Ausführungen bei den Wirkungsdimensionen).
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Verwaltungskosten für Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Das ARÄG 2015 enthält zwei neue Informationsverpflichtungen:
die Verpflichtung, Teilzeitbeschäftigte über Ausschreibungen von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen mit einem höheren Arbeitszeitausmaß zu informieren und die Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnabrechnungen.
Die Verpflichtung zur Information von Teilzeitbeschäftigten kann entsprechend der bisherigen Unternehmenspraxis an einer geeigneten Stelle durch eine allgemeine Bekanntgabe erfolgen; damit ändert sich an der bisherigen Praxis in den Unternehmen im Grunde nichts und es entstehen damit auch keine relevanten Mehrkosten.
Auch bei der Verpflichtung zur Ausstellung von Lohnabrechnungen entstehen keine wesentlichen Mehrkosten, da diese Regelung als zu Kollektivverträgen subsidiäre Bestimmung nur in Randbereichen (mehr als 95 % der Arbeitsverhältnisse werden von einem Kollektivvertrag erfasst) zur Anwendung kommt. Überdies haben die Untersuchungen der Arbeiterkammern gezeigt, dass diese Regelung ihre Wirksamkeit primär bei der Durchsetzung von Ausstellungen von Lohnabrechnungen entfaltet hat. -
Wirkungsdimension: Soziales
Subdimension(en):
- Arbeitsbedingungen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Untersuchungen der Arbeiterkammern haben hinsichtlich der im ARÄG 2015 enthaltenen Arbeitszeitregelungen keine negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen bzw. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erbracht. Im Gegenteil hat die Ausdehnung der "Reisezeiten" durch Entfall der Notwenigkeit von auswärtigen Übernachtungen zum Teil zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geführt.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: teilweise eingetreten.
Im Folgenden sollen die einzelnen relevanten Maßnahmen des ARÄG 2015 dargestellt und entsprechend den Ergebnissen der Untersuchungen der Arbeiterkammern im Sinne einer Gesamtbeurteilung bewertet werden:
Im Arbeitsvertragsrecht sind im Bereich der so genannten Vertragsklauseln im Wesentlichen nachstehende Maßnahmen vorgesehen:
- Transparenz bei All-In Verträgen: Der Grundlohn oder Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit, z. B. 40 Stunden/Woche) muss ausgewiesen sein. Ist dies im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel nicht der Fall, gilt der angemessene Ist-Grundlohn (das ist jener Lohn, den eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer üblicherweise entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung in einer bestimmten Branche in einer bestimmten Region verdient) als vereinbart:
Das vorgegebene Ziel wurde insoweit erreicht, als nunmehr Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zumindest den Grundlohn unter Bezug auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn in der Vereinbarung angeben. Allerdings wird in den seltensten Fällen der Istlohn als Grundlohn angegeben.
- Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch eine Anhebung der Entgeltgrenze: Diese sollen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt erlaubt sein (bisher betrug die Entgeltgrenze das 17-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Weiters wird klargestellt, dass Sonderzahlungen bei der Berechnung der Entgeltgrenze außer Acht zu lassen sind. Die Höhe einer Konventionalstrafe, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart wird, wird mit höchstens sechs Nettomonatsentgelten (ohne Sonderzahlungen) begrenzt:
Nach den Untersuchungen der Länderarbeiterkammern ergibt sich in Bezug auf die jeweiligen Bundesländer ein unterschiedliches Bild, was die Zielerreichung betrifft. Vor allem die Anhebung der Entgeltgrenze für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wird zum Teil als ein Indikator für die Zurückdrängung von Konkurrenzklauseln gesehen. Es konnte aber nicht belegt werden, dass eine Reduktion von mindestens 20 % wie angegeben eingetreten ist.
- Einschränkung des Ausbildungskostenrückersatz: Vorgesehen ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist auf vier (statt wie bisher fünf) Jahre. Der Rückerstattungsbetrag soll – gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung – zwingend nach Monaten aliquotiert werden; eine Aliquotierung in größeren Zeitabschnitten (etwa nach Jahren) ist unwirksam:
Diese Maßnahme hat im Hinblick auf die bestehende Praxis bei der Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersätzen zu keiner signifikanten Erhöhung der Mobilität geführt. Nichts desto trotz hat diese Maßnahme bestimmte Erleichterungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebracht und wird diesbezüglich von den Arbeiterkammern positiv beurteilt.
- Vorgesehen ist ein zivilrechtlicher Anspruch des/der Arbeitnehmer/in auf Übermittlung einer schriftliche Darstellung der monatlich zustehenden Bezüge sowie ein Anspruch auf Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung durch den/die Arbeitgeber/in:
Diese Maßnahme hat im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung der Ausstellung von Lohnabrechnungen positive Auswirkungen.
Im Arbeitszeitrecht ist Folgendes vorgesehen:
- Eine Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird:
Die Ausdehnung der Arbeitszeit hat zu einer Reduktion der Notwendigkeit von Übernachtungen i. Z. m. mit auswärtigen Tätigkeiten von Beschäftigten geführt und trägt damit auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingen von Beschäftigten und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.
Verbesserungspotentiale
Die Untersuchungen der Arbeiterkammern regen hinsichtlich der Regelung über All-In-Vereinbarungen eine weitere Konkretisierung der gesetzlichen Regelung an.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.