zur Gänze erreicht: Maßnahme 1: Finanzierung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Einrichtungen für Entlassenenhilfe
Beschreibung der Maßnahme
Die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Leistungen der Entlassenenhilfe setzt voraus, dass bundesweit in ausreichender Zahl geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, die solche Leistungen erbringen. Diese sind entsprechend § 29d Bewährungshilfegesetz zumindest zum Teil vom Bund (BMJ) zu finanzieren.
Der Maßnahme zugeordnete Ziele
Beurteilung der Umsetzung der Maßnahme: zur Gänze erreicht.