nicht erreicht: Maßnahme 6: Valorisierung der Ansätze des Gebührentarifs des BASG
Beschreibung der Maßnahme
Der Gebührentarif gemäß § 6a GESG wird in Hinkunft an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex wertgesichert angepasst.
Der Maßnahme zugeordnete Ziele
Beurteilung der Umsetzung der Maßnahme: nicht erreicht.