Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 | BMF | UG 45 | 2014 | 2016 | 0 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Europäische Rechtsgrundlage
Richtlinie: 2009/138/EG
Problemdefinition
Die Richtlinie 2009/138/EG sieht die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beginnend mit 1. Jänner 2016 vor. Es erfolgt eine grundlegende Neuausrichtung des Eigenmittelregimes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Weiters wird auf betriebswirtschaftliche Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – und auf verstärkte Verpflichtungen zur Offenlegung und Transparenz großen Wert gelegt.
In formeller Hinsicht handelt es sich bei Solvabilität II um eine nach dem Lamfalussy-Verfahren beschlossene Rahmenrichtlinie (Ebene 1), die durch eine delegierte Verordnung (Ebene 2; im Folgenden Durchführungsverordnung (EU)) konkretisiert wird. Einzelne Aspekte des neuen Regimes werden durch rechtlich bindende technische Standards (Ebene 3; im Folgenden technische Standards (EU)) näher spezifiziert, die von der europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden EIOPA) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission erlassen werden. Alle Bereiche des neuen Aufsichtsrechts können durch rechtlich unverbindliche Leitlinien der EIOPA erläutert werden (Ebene 3, im Folgenden Leitlinien (EIOPA)).
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, C(2014) 7230 final vom 10. Oktober 2014 wurde veröffentlicht und wird gemäß dem Verfahren nach Art. 301a der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden.
Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Einführung des neuen Regimes mit sich bringt und die oben dargestellten formellen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern die Schaffung eines neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Österreich sieht in dem neuen Aufsichtsregime die Grundlage für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts, da das bestehende Versicherungsaufsichtsgesetz nicht mehr den aktuellen internationalen Standards entspricht. Insbesondere die Anforderungen an die interne Organisation sowie die Eigenmittelanforderung, die derzeit mit einem nicht risikoorientierten Ansatz berechnet wird, sind nicht mehr adäquat zu aktuellen Entwicklungen auf dem Finanzmarkt. Darüber hinaus halten die Regeln für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen nicht mehr mit der stetigen internationalen wirtschaftlichen Verflechtung jener Gruppen stand. Österreich hat daher bereits mit einer Novelle des bestehenden Versicherungsaufsichtsgesetzes eine rechtliche Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine strukturierte Vorbereitung auf Solvabilität II geschaffen. Diese Novelle wird mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Die Umsetzung dieses Vorhabens basiert auf den Zielen der Richtlinie 2009/138/EG der Europäischen Union vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2009/138/EG).
Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen (Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/138/EG). Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sollte daher fester Bestandteil der Geschäftsstrategie eines jeden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sein (Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2009/138/EG).
Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und – mit Blick auf den Gläubigerschutz – für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungsunternehmen aufgestellt werden (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2009/138/EG).
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
-
zur Gänze eingetreten:
Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes
- zur Gänze eingetreten: Einrichtung eines den aktuellen internationalen Entwicklungen entsprechenden Governance-Systems
- zur Gänze eingetreten: Risikoorientierte Ermittlung der Eigenmittelausstattung
- zur Gänze eingetreten: Anpassung der Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen der FMA
- zur Gänze eingetreten: Maßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
- zur Gänze eingetreten: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- zur Gänze eingetreten: Die Eigenmittelausstattung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen soll den mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken entsprechen
- zur Gänze eingetreten: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Angabe finanzieller Auswirkungen fehlt)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Summe | ||||||||||||
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In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Nettoergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Es sind keine finanziellen Auswirkungen eingetreten.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Konsumentenschutzpolitik
Subdimension(en):
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die Einführung von Solvabilität II durch das VAG 2016 hat einige Anforderungen an die Versicherungsunternehmen mit sich gebracht, die vor der Einführung von Solvabilität II nicht so stark im Fokus standen, z. B. Risikomanagement. Solvabilität II hat die Unternehmen auch dabei unterstützt, die Stärken und Schwächen einzelner Produkte besser aufzuzeigen und dadurch zum Umdenken einzelner Produktangebote geführt. Es wurden seit der Einführung von Solvabilität II seitens der Unternehmen neue Produkte entwickelt. Hinsichtlich der Produkteinführung sollte durch das Product Oversight and Governance-System gewährleistet sein, dass nur Produkte auf den Markt gebracht werden, die den Bedürfnissen des Zielmarkts entsprechen sowie, dass im Rahmen der Produktprüfung Kosten-Nutzenanalysen durchgeführt werden, um u. a. das Preis-Leistungs-Verhältnis (Value for Money) für Versicherungsnehmer beurteilen zu können. Die FMA hat den bestehenden Regulierungsrahmen in Ausübung der im VAG 2016 eingeräumten Verordnungsermächtigungen an die neuen Gegebenheiten angepasst, um innovative Produktentwicklungen (Produkte mit endfälligen Garantien, dynamische Hybridprodukte) in einem schwierigen Umfeld (aktuelle Niedrigzinslandschaft) zu ermöglichen, gleichzeitig aber die ausreichende Wahrung der Versicherteninteressen abzusichern.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Hauptziel des Vorhabens nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 war die Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes (Ziel 1). Das Ziel 1 wurde zur Gänze erreicht, da keine Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und andere wirtschaftliche Notlagen eingetreten sind, womit es auch zu keiner Einschränkung der Leistungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten kam. Dieses Ziel wurde durch die effektive Umsetzung zahlreicher Maßnahmen sowohl auf der Unternehmensebene als auch auf der Aufsichtsebene erreicht.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben insbesondere ein wirksames Governance-System eingerichtet, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist (Maßnahme 1). Zusätzlich verwenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen risikobasierten Ansatz bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung (Maßnahme 3). Sowohl das Governance-System als auch die risikobasierte Ermittlung der Eigenmittelaustattung werden in den Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) der jeweiligen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beschrieben.
Zusätzlich wurden zur Verbesserung des Versicherungsnehmerschutzes neue Maßnahmen im Aufsichtsbereich gesetzt, welche zur Erreichung dieses Ziels wesentlich beigetragen haben. Konkret wurden der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Ausübung neuer Aufsichtsinstrumente ermöglicht, wie z. B. die Durchführung eines standardisierten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Maßnahme 4). Bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen kommt der FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Schlüsselfunktion zu (Maßnahme 6). Nicht zuletzt war die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz der Beaufsichtigung wichtig, um eine übermäßige Belastung für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen der Aufsicht zu vermeiden (Maßnahme 7).
Zudem haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen erfüllt (Ziel 2).
Die Solvenzkapitalanforderung ist so kalibriert, dass gewährleistet ist, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres (Maßnahme 3). Des Weiteren stellen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine zusätzliche Bilanz für Solvenzzwecke auf, welche in deren jeweiligen Berichten zur Solvenz- und Finanzlage (SFCR) beschrieben wird (Maßnahme 2). Zur Erreichung des Ziels der ausreichenden Eigenkapitalausstattung haben auch Maßnahmen zur Berechnungsweise der versicherungstechnischen Rückstellungen einen wesentlichen Beitrag geleistet (Maßnahme 5).
Nicht zuletzt ist es im Rahmen dieses Vorhabens gelungen, eine wirksame Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde durchzusetzen (Ziel 3).
Dazu wurden im Rahmen des VAG 2016 die Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt, welche die FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde treffen. Die Beaufsichtigung der Versicherungsgruppen durch die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird im Rahmen von Aufsichtskollegien koordiniert und ein effizienter Informationsaustausch der Aufsichtsbehörden wird sichergestellt. Gemeinsame Entscheidungen der bei der Beaufsichtigung einer Gruppe involvierten Aufsichtsbehörden werden bei wesentlichen Sachverhalten getroffen (Maßnahme 6). Ebenso war die umgesetzte Maßnahme zur Berechnungsweise der versicherungstechnischen Rückstellungen für die Erreichung einer wirksamen Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen zweckmäßig (Maßnahme 5).
Insgesamt wurden sämtliche gesetzten Ziele und Maßnahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 vollumfänglich erreicht. Insolvenzen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind nicht eingetreten. Krisen, die zu einer Kürzung der Leistungen von Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten führen, sind ebenso ausgeblieben. Situationen, die eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems darstellen, konnten verhindert werden.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.