Novelle zum Pflegefondsgesetz (BGBl. I Nr. 22/2017)
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
zur Gänze eingetreten: | Novelle zum Pflegefondsgesetz | BMSGPK | UG 21 | 2017 | 2017 | -638.000 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Problemdefinition
Das Pflegefondsgesetz (PFG) ist in seiner Stammfassung am 30. Juli 2011 in Kraft getreten, mit dem den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Mehrausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Langzeitpflege in den Jahren 2011 bis 2016 ein jährlicher Zweckzuschuss zur Verfügung gestellt wurde.
Zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2016 hinaus soll der Pflegefonds nunmehr wie folgt dotiert werden:
2017: € 350 Millionen
2018: € 366 Millionen
2019: € 382 Millionen
2020: € 399 Millionen
2021: € 417 Millionen.
Aufgrund der im Bereich der Pflegedienstleistungen in den Ländern historisch gewachsenen Strukturen bestehen zwischen den neun Ländern weiterhin Unterschiede bei der Ausgestaltung des verfügbaren Dienstleistungsangebotes. In diesem Zusammenhang sollen - basierend auf einschlägigen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes sowie ressortinterner Evaluierungen - Bestimmungen zur Harmonisierung des Pflegedienstleistungsangebotes der Länder in Kraft gesetzt werden, welche zu einer kontinuierlichen Fortentwicklung des bundesweit verfügbaren Pflegedienstleistungsangebotes beitragen sollen.
Im Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 ist festgelegt, dass für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen des Pflegefondsgesetzes.
- Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Ländern zu tragen
- Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen
- Ein Drittel (6 Millionen Euro) ist vom Bund zu tragen (UG 21)
Laut Paktum ist über die operative Abwicklung eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialversicherung abzuschließen.
Zuordnung zu Strategien des Ressorts
Das Vorhaben ist mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts zuzuordnen.
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Im Regierungsprogramm der XXV. Legislaturperiode war die Fortführung und Weiterentwicklung des Pflegefonds über das Jahr 2016 hinaus vorgesehen. So ist eines der Ziele der Ausbau sozialer Dienstleistungen (z. B. im Bereich Pflege). Auch gilt es, den Betroffenen die Sicherheit zu geben, dass für die individuelle Pflegebedürftigkeit unabhängig von der sozialen Situation eine gute Pflege und Betreuung geboten werden. Die Wahlfreiheit des Pflegesettings, von der häuslichen Pflege durch Angehörige und professionelle Dienste, über betreute Wohnformen bis hin zu Pflegeheimen muss bedarfsgerecht abgestufte Pflege- und Betreuungsangebote beinhalten. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung ist bestmöglich zu fördern, um den Anteil der nichtstationär betreuten Pflegegeldbezieher und Pflegegeldbezieherinnen weiterhin zu forcieren.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- zur Gänze eingetreten: Verlängerung der Dotierung des Pflegefonds um die Jahre 2017-2021
-
überplanmäßig eingetreten:
Sicherung des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots der Bundesländer
- zur Gänze eingetreten: Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 1.914 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2017-2021
- zur Gänze eingetreten: Aufnahme der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot
- überwiegend eingetreten: Stärkung des Steuerungselements des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung)
- zur Gänze eingetreten: Verpflichtung der Länder zur Vorlage von Planungsunterlagen und Berichterstattung
-
zur Gänze eingetreten:
Aus- und Aufbau bedarfsgerechter und abgestufter Pflege- und Betreuungsangebote
- zur Gänze eingetreten: Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 1.914 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2017-2021
- zur Gänze eingetreten: Aufnahme der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot
- zur Gänze eingetreten: Verpflichtung der Länder zur Vorlage von Planungsunterlagen und Berichterstattung
- überwiegend eingetreten: Aufnahme von zusätzlichen Steuerungselementen nach dem Vorbild der Gesundheitsreform zu Harmonisierung in Bezug auf das Dienstleistungsangebot
- zur Gänze eingetreten: Mit den Pflegefondsmitteln werden die Länder und Gemeinden bei den sozialen Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege unterstützt.
- zur Gänze eingetreten: Die Beteilung der Mittel soll von den Ländern transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Summe | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 233.000 | 233.000 | 0 | 244.000 | 244.000 | 0 | 255.000 | 255.000 | 0 | 266.000 | 266.000 | 0 | 278.000 | 278.000 | 0 | 1.276.000 | 1.276.000 | 0 |
Personalaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Transferaufwand | 350.000 | 350.000 | 0 | 366.000 | 366.000 | 0 | 382.000 | 382.000 | 0 | 399.000 | 399.000 | 0 | 417.000 | 417.000 | 0 | 1.914.000 | 1.914.000 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 350.000 | 350.000 | 0 | 366.000 | 366.000 | 0 | 382.000 | 382.000 | 0 | 399.000 | 399.000 | 0 | 417.000 | 417.000 | 0 | 1.914.000 | 1.914.000 | 0 |
Nettoergebnis | -117.000 | -117.000 | -122.000 | -122.000 | -127.000 | -127.000 | -133.000 | -133.000 | -139.000 | -139.000 | -638.000 | -638.000 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Für den Zeitraum 2017-2021 ergaben sich keine Abweichungen. Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht. Zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 PFG wurden den Ländern für das Jahr 2017 350 Millionen Euro, für das Jahr 2018 366 Millionen Euro, für das Jahr 2019 382 Millionen Euro, für das Jahr 2020 399 Millionen Euro und für das Jahr 2021 417 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Wirkungsdimensionen
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
- Gesamtwirtschaft
- Kinder und Jugend
- Konsumentenschutzpolitik
- Soziales
- Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
- Umwelt
- Unternehmen
- Verwaltungskosten für BürgerInnen
- Verwaltungskosten für Unternehmen
In der WFA abgeschätzte wesentliche Auswirkungen in Wirkungsdimensionen
-
Wirkungsdimension: Soziales
Subdimension(en):
- Pflegegeld
Beschreibung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen
Die nachfolgenden Ergebnisse wurden der Pflegedienstleistungsstatistik zum Berichtsjahr 2020 entnommen (Daten für 2021 sind noch nicht verfügbar). Die Pflegedienstleistungsstatistik basiert auf den Bestimmungen des Pflegefondsgesetzes (PFG) und der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012):
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich auch in der Langzeitpflege (Schließung von Einrichtungen, Schaffung von Quarantänebereichen, weniger Urlaube von pflegenden Angehörigen, Übersterblichkeit etc.) niedergeschlagen; die statistischen Daten für das erste Corona-Jahr zeigen zum Teil deutliche Rückgänge bei den erbrachten Leistungen und betreuten Personen.
Betreute Personen (im Vergleich zum Jahr 2016)
Im Jahr 2016 waren rd. 455.000 Menschen Pflegegeld anspruchsberechtigt. Im Jahr 2020 erhöhten sich diese auf rd. 461.000 Personen. Gleichzeitig wurden insgesamt 151.582 Personen (+3 % - Steigerung zum Jahr 2016) durch mobile Dienste zu Hause betreut bzw. gepflegt. 95.263 Menschen (+28 %) lebten – ebenfalls mit finanzieller Unterstützung der Sozialhilfe/Mindestsicherung – in stationären Pflegeeinrichtungen. 2020 erhielten mit 6.968 Personen (-25 %) eine Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen. Im Bereich der teilstationären Dienste (Tageszentren, Tagesstätten) wurden 7.695 Personen (+5 %) betreut. Im Bereich der alternativen Wohnformen wurden 3.602 Personen (-70 %) betreut. Im Bereich des Case- und Caremanagements konnten 2020 110.807 Personen (+13%) unterstützt werden.
Leistungseinheiten (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die mobilen Betreuungs- und Pflegedienste (Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) erbrachten im Jahr 2020 insgesamt rund 16,4 Mio. Leistungsstunden (-1 %). Im Bereich der stationären Dienste (Pflegeheime, Pflegewohnhäuser etc.) wurden in Summe 25,2 Mio. Bewohntage verrechnet (+27 %).
Ausgaben (im Vergleich zum Jahr 2016)
Die Bruttoausgaben für die Betreuungs- und Pflegedienste insgesamt betrugen im Jahr 2020 rund 4,4 Mrd. Euro (+25 %). Die Nettoausgaben lagen bei 2,6 Mrd. Euro (+36), womit 61 % der Bruttoausgaben von den Ländern und Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung getragen wurden; 35 % waren durch Beiträge und Ersätze vor allem aus Pensionen und Pflegegeldern der betreuten/gepflegten Personen gedeckt, die restlichen 4 % kamen aus anderen Quellen (Umsatzsteuerrefundierung, Landesgesundheitsfonds-Mittel, Zuschüsse der Krankenversicherung)
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: zur Gänze eingetreten.
Die steigende Nachfrage nach institutionalisierten Dienstleistungen der Langzeitpflege geht mit einem höheren Finanzierungsaufwand der öffentlichen Haushalte einher. Vor diesem Hintergrund wurde im Paktum Finanzausgleich 2017-2021 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden einerseits eine Valorisierung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds, andererseits ein Kostendämpfungspfad für den Pflegebereich vereinbart.
Mit den finanziellen Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds werden Länder und Gemeinden bei der Sicherung, dem Aus- und Aufbau von flächendeckenden Pflege- und Betreuungsdienstleistungen unterstützt. Von 2011-2021 wurden aus dem Pflegefonds finanzielle Zweckzuschüsse in Gesamthöhe von rd. 3,2 Milliarden Euro. bereitgestellt. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse 2017-2021 erfolgte in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Damit soll gewährleistet sein, dass alle erforderlichen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Dabei gilt der Grundsatz nicht stationärer vor stationärer Versorgung, womit eine größtmögliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmtheit für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sichergestellt werden soll. Die Ausgestaltung des Betreuungs- und Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen. Durch ein bundesweit verfügbares Pflege- und Betreuungsdienstleistungsangebot sollen pflegende Angehörige bei ihrer wichtigen Tätigkeit der Betreuung ihrer Angehörigen entlastet werden und soll es ihnen auch ermöglicht und erleichtert werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Länder mussten weiterhin in den Jahren 2017 bis 2021 einen Richtversorgungsgrad erfüllen. Im Jahr 2020 wurde österreichweit ein Versorgungsgrad von 67,3 % erreicht.
Zu beachten ist, dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Maßnahmen sich erheblich in der Langzeitpflege (Schließung von Einrichtungen, Schaffung von Quarantänebereichen, weniger Urlaube von pflegenden Angehörigen, Übersterblichkeit etc.) niederschlugen daher in der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden müssen.
Mit der Pflegefondsnovelle (BGBl. I Nr. 22/2017) wurden Steuerungs- und Harmonisierungselemente (Meilensteine) aufgenommen:
-Es wurde ein Ausgabenpfad (Höchstwert von 4,6 % der Bruttoausgaben) im Bereich der Langzeitpflege nach dem Vorbild der Gesundheitsreform im Sinne einer kontrollierten Steigerung der Ausgaben eingeführt. Der festgelegte Höchstwert wurde im Jahr 2020 nicht überschritten.
-Eine Umsetzung des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot erfolgte in allen Bundesländern. In Österreich wurden im Jahr 2020 2.199 Personen durch die mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste betreut.
-Im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste werden vom Großteil der Bundesländer bei der Vorschreibung der durch die Klientinnen und Klienten zu leistenden Kostenbeiträge soziale Aspekte berücksichtigt.
-Eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung zur Regelungen der Personalausstattung ist mehrheitlich gegeben.
-Die Anwesenheit von Pflegepersonal der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes im Sinne des GuKG während der Nachtstunden erfolgt mehrheitlich in den Bundesländern.
-Die Voraussetzungen zur Aufnahme ab einer Pflegegeldstufe 4 sind vielfach zumindest auf der Homepage der Bundesländer dargestellt.
-Bei der Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen wird im gesamten Bundesgebiet auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht genommen.
Aufgrund der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2021 um zwei Jahre ist eine Dotierung des Pflegefonds zur Sicherstellung der Pflege über das Jahr 2021 hinaus nunmehr wie folgt vorgesehen:
-2022: 436 Millionen Euro
-2023: 455,6 Millionen Euro
Damit soll gesichert sein, dass alle notwendigen Leistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen weiterhin in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Zum Zweck der Abrechnung, Planung und Evaluierung der vom Pflegefondsgesetz umfassten Maßnahmen wurde die Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 (PDStV 2012) erlassen. Die von der Statistik Österreich erhobenen Daten sowie die vom Sozialministeriumservice erhobenen Daten im Zusammenhang mit Personen, für die Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, und die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Pflegegeld werden als Datenbasis für die Evaluierung gesammelt.