Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015
Inhaltsverzeichnis
- Grunddaten
- Hintergrund
- Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
- Finanzielle Auswirkungen
- Wirkungsdimensionen
- Gesamtbeurteilung
Grunddaten
Beurteilung/ Kategorie |
Langtitel | Ressort | Untergliederung | Finanzjahr | Inkrafttreten/ Wirksamwerden |
Nettoergebnis in Tsd. € |
Vorhabensart |
---|---|---|---|---|---|---|---|
überwiegend eingetreten: | SRÄG 2015 | BMSGPK | UG 22 | 2016 | 2016 | 63.526 | Bundesgesetz |
Hintergrund
Beitrag zu Wirkungszielen
Problemdefinition
Artikel 1 bis 4 (Teil 1 BMASK), Artikel 5 bis 8:
Derzeit fehlt die Umsetzung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 im Beitragsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung.
Die derzeit nicht eindeutige Regelung der Versicherungspflicht von SexdienstleisterInnen steht nicht im Einklang mit der EMRK.
Die derzeitige Sonderregelung für ErntehelferInnen stellt nach europäischem Recht (Saisonarbeitnehmer-Richtlinie) eine verbotene Diskriminierung dar.
Die derzeitige Regelung der Versicherungspflicht der nebenberuflich tätigen NotärztInnen ist nicht praxisgerecht.
Derzeit betreibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine eigene Plattform zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen der Sozialversicherung. Durch die Übernahme in das Rechtsinformationssystem des Bundes können Verwaltungskosten eingespart werden.
Eine Neuregelung der Ermittlung der Beitragsgrundlage der neuen Selbstständigen ist erforderlich, weil die derzeitige Regelung für die Versicherten teilweise nicht nachvollziehbar ist.
Ohne Hemmung der Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG fallen unnötige Verwaltungskosten an.
Die Anträge auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von im Ausland Pflichtversicherten werden mangels eindeutiger Rechtslage teilweise abgelehnt.
Artikel 1 bis 4 (Teil 2 BMG):
Auf Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages werden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung im ASVG ausgenommen.
Derzeit fehlt es an der unfallversicherungsrechtlichen Absicherung der Laienrichter/innen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht.
Wartezeit/Sperrfrist erschweren die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Personen, die ein behindertes Kind pflegen.
Kein Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung für Personen, die Angehörige, die anspruchsberechtigte Angehörige von Versicherten sind, pflegen.
Der Vollzug der Unfallversicherung für in Beschäftigungstherapieeinrichtungen tätige behinderte Personen erfolgt derzeit durch zwei Versicherungsträger.
Mangels Rechtsgrundlage kann das Service-Entgelt von Rehabilitationsgeldbeziehern/bezieherinnen nicht eingehoben werden.
Ermöglichung einer Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Fehlende Rechtsgrundlagen im Bereich der in der Abteilung "B" der VAEB Versicherten für die Erbringung diverser Geldleistungen in der Krankenversicherung.
Der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume ist aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich.
Durch den entfallenen Pensionsvorschuss bestehen Lücken in der sozialen Absicherung bestimmter Personengruppen.
Artikel 13 (BMASK):
Nach den Bestimmungen des HVG werden Gesundheitsschädigungen, die Soldaten insbesondere infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erleiden, finanziell entschädigt. Über die Verfahren nach dem HVG entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Zum 1. Jänner 2015 standen 1.818 Beschädigte und Hinterbliebene im Bezug von Rentenleistungen nach dem HVG. Die Rentenleistungen werden nach unfallversicherungsrechtlichen Kriterien bemessen.
Bei der Regierungsklausur in Schladming am 26. und 27. September 2014 wurden nach erfolgter Aufgabenkritik Maßnahmen für ein effizienteres Verwaltungshandeln festgelegt. Es wurde dabei auch in Aussicht genommen, den Vollzug der Agenden des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu übertragen. Ein entsprechender Ministerratsbeschluss erfolgte am 30. September 2014.
Leistungen für Unfallfolgen werden auch im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erbracht. Die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird von der AUVA vollzogen. Von der AUVA werden gegenwärtig mehr als 70.000 Renten (Versehrten- und Hinterbliebenenrenten) erbracht.
Ziele (und zugeordnete Maßnahmen)
-
überwiegend eingetreten:
Anpassungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, GSVG, BSVG, FSVG)
- nicht eingetreten: Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
- nicht eingetreten: Ausnahme der SexdienstleisterInnen von der Vollversicherung nach dem ASVG
- zur Gänze eingetreten: Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst
- zur Gänze eingetreten: Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen
- zur Gänze eingetreten: Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrages nach den Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung
- zur Gänze eingetreten: Ergänzung der Regelung über die Beitragszuschläge um eine Valorisierungsbestimmung
- zur Gänze eingetreten: Einordnung der Teilpflichtversicherungszeiten nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten
- zur Gänze eingetreten: Für neuen Selbständigen gilt, dass nur die Einkünfte der Pflichtversicherung nach Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz maßgeblich sind.
- zur Gänze eingetreten: Festlegung des Endes und des Wiederbeginnes der Pflichtversicherung für die neuen Selbständigen im Fall eines Insolvenzverfahrens
- zur Gänze eingetreten: Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beträgen
- zur Gänze eingetreten: Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist
- zur Gänze eingetreten: Berechnung der Witwen(Witwer)pension nach dem GSVG
- zur Gänze eingetreten: Einführung einer gesetzlichen Vermutung über den Beginn der Bewirtschaftung von geförderten Flächen
- zur Gänze eingetreten: Ausweitung der Regelung über die beitragsrechtliche Feststellung von Einkünften
- zur Gänze eingetreten: Der Versicherungswert (Zu- und Abschläge) erfolgt für den BSVG-Versicherungswert nach Bewertungsgesetz 1955 öffentlicher Direktzahlungen
- zur Gänze eingetreten: Anpassung der Rechtsgrundlage für den Datenfluss zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
- zur Gänze eingetreten: Klarstellungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 geschaffenen Wahrungsbestimmungen
- zur Gänze eingetreten: Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
-
zur Gänze eingetreten:
Änderungen bei den amtlichen Verlautbarungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
- nicht eingetreten: Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
- nicht eingetreten: Ausnahme der SexdienstleisterInnen von der Vollversicherung nach dem ASVG
- zur Gänze eingetreten: Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystem des Bundes
- zur Gänze eingetreten: Normierung, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch die vereinbarte Arbeitszeit umfasst
-
zur Gänze eingetreten:
Anpassungen an internationales Recht
- zur Gänze eingetreten: Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen
- nicht eingetreten: Streichung der Sonderregelungen für ErntehelferInnen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
- nicht eingetreten: Ausnahme der SexdienstleisterInnen von der Vollversicherung nach dem ASVG
- zur Gänze eingetreten: Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat
- zur Gänze eingetreten: Regelung der Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten
- zur Gänze eingetreten: Schaffen von Rechtsklarheit im Bereich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH
- zur Gänze eingetreten: Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf weitere Gruppe von Laienrichterinnen und Laienrichter
- zur Gänze eingetreten: Schaffung eines sofortigen Zugangs zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- zur Gänze eingetreten: Krankenversicherungsrechtliche Absicherung für Personen, die nahe Angehörige pflegen
- zur Gänze eingetreten: Vereinheitlichung der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für in anerkannten Beschäftigungstherapieeinrichtungen Tätige
- zur Gänze eingetreten: Lückenschluss im Bereich der Service-Entgelts-Einhebung
- zur Gänze eingetreten: Absenkung des Unfallversicherungssatzes für die Eisenbahnbediensteten
- zur Gänze eingetreten: Gesetzliche Absicherung der Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) für den Eintritt diverser Versicherungsfälle
- zur Gänze eingetreten: Für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume besteht eine gesetzliche Grundlage
- zur Gänze eingetreten: Die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automatisationsunterstützt
- zur Gänze eingetreten: Lückenschluss im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses
- zur Gänze eingetreten: Zusammenführung der Heeresversorgung mit der Unfallversicherung
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Ergebnisrechnung
Erwartete und tatsächlich eingetretene finanzielle Auswirkungen
Details (alle Aufwendungen) (nur Aufwendungen gesamt) | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Summe | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
In Tsd. € | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ | Plan | Ist | Δ |
Erträge | 0 | 0 | 0 | 19.714 | 0 | -19.714 | 19.823 | 5.109 | -14.714 | 20.038 | 37.724 | 17.686 | 20.066 | 24.352 | 4.286 | 79.641 | 67.185 | -12.456 |
Werkleistungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Betrieblicher Sachaufwand | 276 | 0 | -276 | 251 | 0 | -251 | -50 | 0 | 50 | -51 | 0 | 51 | -52 | 0 | 52 | 374 | 0 | -374 |
Personalaufwand | -69 | 0 | 69 | -140 | 0 | 140 | -143 | 0 | 143 | -146 | 0 | 146 | -149 | 0 | 149 | -647 | 0 | 647 |
Transferaufwand | 876 | 869 | -7 | 876 | 867 | -9 | 767 | 761 | -6 | 652 | 646 | -6 | 524 | 516 | -8 | 3.695 | 3.659 | -36 |
Sonstige Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Aufwendungen gesamt | 1.083 | 869 | -214 | 987 | 867 | -120 | 574 | 761 | 187 | 455 | 646 | 191 | 323 | 516 | 193 | 3.422 | 3.659 | 237 |
Nettoergebnis | -1.083 | -869 | 18.727 | -867 | 19.249 | 4.348 | 19.583 | 37.078 | 19.743 | 23.836 | 76.219 | 63.526 |
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen
Die maßgebliche Abweichung zwischen Plan und Istwert betrifft die Erträge, im Speziellen den Bereich der Einheitswerthauptfeststellung (Landwirte): - Ab der SV-rechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung mit 1.4.2018 (nicht schon wie zuvor vorgesehen im Jahr 2017) wirken sich die geänderten Einheitswerte auf das Beitragskommen aus. Mit der technischen Einarbeitung wurde Ende 2018 begonnen, wodurch sich 2018 eine Erhöhung um rd.5 Mio. € ergibt. 2019 wurde der Großteil der HFST-Bescheide bei der Berechnung der BTG berücksichtigt. Im Ergebnis kam es zu einer Steigerung des Beitragsaufkommens in einer Größenordnung von 38 Mio. €. Ab 2020 ergibt sich ein Rückgang der Beitragssumme, wodurch sich auch die Auswirkung der HFST vermindert (auf grob geschätzt 24 Mio. €. Der Rückgang ist einerseits auf eine stark gestiegene Fallzahl bei den Differenzvorschreibungen (z.B. Mehrfachversicherte mit DVS 2017; 8.887; 2020: 11.940) und andererseits auf den Rückgang bei der Anzahl der Versicherten (z.B. PV Versichertenstand 2017: 37.866; 2020: 131.807) zurückzuführen. Wie weit sich die Wertfortschreibungsbescheide der Finanzbehörden auf die Beitragshöhe ausgewirkt haben, kann nicht beurteilt werden. Die Auswirkung auf den SV-Träger "Sozialversicherung der Selbständigen": In der Pensionsversicherung ergibt sich für den Träger keine Auswirkung, da die Differenz jeweils durch die Ausfallhaftung des Bundes in der UG 22 ausgeglichen wird. In der Krankenversicherung und Unfallversicherung ergeben sich beim Vergleich Plan- zu Istwert Mehr und Mindererträge. Krankenversicherung: 2017: Panwert 7,8 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 2,1 Mio.€; 2019: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 15,1 Mio.€; 2020: Planwert 7,9 Mio.€, Istwert 9,8 Mio.€. Unfallversicherung: 2017: Planwert 2,2 Mio.€, Istwert 0€; 2018: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 0,6 Mio.€; 2019 Planwert 2,3 Mio.€ Istwert 4,3 Mio.€; 2020: Planwert 2,3 Mio.€, Istwert 2,8 Mio.€. Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 Erträge: Anpassung Abänderungsgesetz 2012 - 5.000.000,00 37.500.000,00 24.000.000,00 Valurisierung der Beitragszuschläge PV 98.000,00 201.500,00 317.000,00 Valurisierung der Beitragszuschläge AlV 11.000,00 2.500,00 35.400,00 Aufwendungen: Mindereinnahmen PV-GSVG 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00 850.000,00 Selbstversicherung § 16.ASVG FLAF 7.826,09 6.521,74 9.130,43 9.130,43 7.173,91 Wochengeld FLAF § 168 ASVG 6.512,79 1.390,62 1.169,42 7.254,55 7.254,55 Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 22 -98.000,00 -201.500,00 -352.400,00 Minderausgaben durch Beitragsmehreinnahmen UG 20 -11.000,00 -22.500,00 -
Wirkungsdimensionen
Es wurden keine wesentlichen Auswirkungen in der WFA abgeschätzt bzw. in der Evaluierung festgestellt.
Gesamtbeurteilung
Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens sind: überwiegend eingetreten.
Die Maßnahmen "Streichung der Sonderregelungen für Erntehelfer:innen in Umsetzung der sogenannten Saisonarbeitnehmer-Richtlinie" und "Ausnahme der Sexdienstleister:innen von der Vollversicherung nach dem ASVG und Einbeziehung dieser Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG" wurden in der Regierungsvorlage nicht aufgenommen und daher in der Evaluierung als nicht erfüllt ausgewiesen. Die übrigen Maßnahmen wurden zur Gänze erfüllt.
Durch Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungen in das Rechtinformationssystem des Bundes wurde das Vorhaben erfüllt.
Änderungen bezüglich "freiwillige Weiterversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat" und bei der "Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisationen bzw. bei EU-Einrichtungen" wurde umgesetzt.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.
Auch die Laienrichter:nnen an den Verwaltungsgerichten der Länder, des Bundes und am Bundesfinanzgericht sind in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen. Im Falle eines Unfalles im Rahmen dieser Tätigkeit haben die Laienrichter:nnen Anspruch auf Sach- und Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.
In der Selbstversicherung können nunmehr die Leistungen ohne vorherige Wartezeit in Anspruch genommen werden.
Personen, die nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind.
Personen, die ein behindertes Kind pflegen und bisher nach dem GSVG oder dem BSVG versichert waren, können sich sofort in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung versichern, ohne die Sperrfrist oder die Wartezeit einhalten zu müssen.
Zur Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, soll generell die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig sein.
Rehabgeldbezieher:innen werden mit den anderen krankenversicherten Personen in Bezug auf das Service-Entgelt für die e-card gleichgestellt.
Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar.
Gesetzliche Verankerung von Geldleistungsansprüchen (Anspruch auf Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld) in der Krankenversicherung für in der Abteilung "B" versicherte Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Krankenversicherungsbeiträge können auch von aus Vormonaten stammenden Renten bis zu einer Höhe von insgesamt 10 € einbehalten werden.
Die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger erfolgt automationsunterstützt an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. an die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Für Personen, die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den PV-Träger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, die während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen haben, kann mittels Satzungsermächtigung weiterhin Krankengeld gewährt werden.
Gemeinsamer EDV-Vollzug der Heeresentschädigung erfolgt nunmehr zusammen mit den Unfallrenten durch die AUVA.
Verbesserungspotentiale
Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Es wurden keine weiterführenden Informationen angegeben.