nicht erreicht: Ziel 2: Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Abgabeverpflichtung, wonach Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes eine Medizinprodukteabgabe zu leisten haben
Beschreibung des Ziels
Sicherstellung der Durchsetzbarkeit der Abgabeverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 und 2 GESG iVm der Medizinprodukteabgabenverordnung des BASG, wonach Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben, zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes eine Medizinprodukteabgabe zu leisten haben.
Dem Ziel zugeordnete Maßnahmen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1 des Ziels: nicht vorhanden Meilenstein 1: Vorschreibung einer Pauschalabgabe
Ausgangszustand 2015
Fehlen einer Rechtsgrundlage zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung in Fällen, in denen die Selbstbemessung der Medizinprodukteabgabe gemäß § 12a Abs. 1 und 2 GESG iVm der Medizinprodukteabgabenverordnung des BASG nicht bzw. nicht schlüssig erfolgt.
Zielzustand 2021
Im Fall unterbleibender bzw. unschlüssiger Selbstberechnungen der Medizinprodukteabgabe hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bescheidmäßig eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung vorzuschreiben.
Zielerreichungsgrad des gesamten Ziels: nicht erreicht.