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KENNZAHL

Erfolgsquote der VKI-Verfahren

2019
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Die Erfolgsquote wurde vollständig erreicht. Die Zusammenarbeit mit dem VKI ist wie in den letzten Jahren sehr gut. Wichtige Rechtsfragen wurden geklärt und zahlreiche Rechtswidrigkeiten abgestellt. Mehrere stattgebende Urteile des OGH konnten erwirkt werden:
– Vertrag mit einem Energielieferanten: Eine Klausel, die dem Lieferanten eine völlig unbeschränkte nachträgliche Preisänderungsmöglichkeit einräumt, wurde für intransparent und unwirksam erkannt.
– 2 Urteile zu Vermittlungsplattformen: Es wurden zahlreiche Klauseln für unwirksam erklärt, wie z. B. eine kurze Verfallsfrist von Wertgutscheinen und eine Koppelungsklausel, der zufolge im Zuge der Bestellung die Zustimmung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erteilt werden musste.
– Bank: Neben anderen Klauseln, wurde auch eine Bestimmung für sittenwidrig erklärt, der zufolge ein Bürge auch für künftige – nicht näher bestimmte – Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet.
– Bank: Bei Kreditverträgen mit einer Zinsuntergrenze von 1,25 % ist eine Zinsobergrenze von 16 % unzulässig.
– Bank betr. Basiskonto: Gesetzliche Obergrenzen für Entgelte sind auch bei Nebenpflichten verbindlich; zudem dürfen Banken ein Basiskonto nur in Ausnahmefällen ablehnen.
– Bank: Schreiben zu Kontoumstellung wurden als intransparent erkannt. Den Kunden wurde suggeriert, dass eine Umstellung für sie günstiger als der bestehende Vertrag ist.


Quelle

Berichte des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) über Klagstätigkeit

Berechnungsmethode

Verhältnis von gewonnenen zu abgeschlossenen Verfahren