KENNZAHL
Struktureller Saldo Bund und SV gem. BHG 2013
Entwicklung der Wirkungskennzahl
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Im Lichte der COVID-19-Krise wurde Ende März 2020 die Allgemeine Ausweichklausel des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts aktiviert. Demnach war es den Mitgliedsstaaten auch 2021 erlaubt, von den normalerweise geltenden Haushaltsanforderungen, wie z. B. einem mittelfristigen Zielwert von -0,5 % des BIP für den strukturellen Saldo oder einem Maastricht-Defizit von max. 3 % des BIP, abzuweichen. Das Ausgleichsangebot gem. § 2 Abs. 4-7 BHG 2013 ist demgemäß außer Kraft gesetzt.
Quelle
Bundesministerium für Finanzen, WIFO, Statistik Austria
Berechnungsmethode
Europäische Kommission, Innerösterreichischer Stabilitätspakt/BHG 2013 und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo des Bundes und der Sozialversicherung entspricht der Definition gem. BHG 2013 § 2 Abs. 4-7. Die Salden der Bundeskammern sind von der Berechnung ausgenommen.