MASSNAHME
Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs für die Reform des ABGB im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs samt Implementierung bis 30.6.2014 unter Beiziehung von UniversitätsprofessorenInnen, ExpertenInnen aller Rechtsberufe und RechtspflegerInnen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2014)
Der Ministerialentwurf eines GesbR-Reformgesetzes (GesbR-RG), der die Zielvorgabe einer Harmonisierung mit dem Recht der eingetragenen Personengesellschaften entspricht, wurde im April 2014 zur allgemeinen Begutachtung versendet, die Regierungsvorlage wurde im September 2014 eingebracht. Nach der Beschlussfassung im Parlament wurde das GesbR-RG im NOvember 2014 mit BGBl I Nr. 83/2014 kundgemacht und trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2013
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Es bestehen Rechtsunsicherheiten im Rechts- und Geschäftsverkehr in Zusammenhang mit einer GesbR. Gleichzeitig findet eine Erneuerung des Rechts der Personengesellschaften statt.
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2014
Zielzustand (Beschreibung)
Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs samt Implementierung bis 30.6.2014 unter Beiziehung von UniversitätsprofessorenInnen, ExpertenInnen aller Rechtsberufe und RechtspflegerInnen
Erläuterung der Entwicklung
Der Ministerialentwurf eines GesbR-Reformgesetzes (GesbR-RG), der die Zielvorgabe einer Harmonisierung mit dem Recht der eingetragenen Personengesellschaften entspricht, wurde im April 2014 zur allgemeinen Begutachtung versendet, die Regierungsvorlage wurde im September 2014 eingebracht. Nach der Beschlussfassung im Parlament wurde das GesbR-RG im NOvember 2014 mit BGBl I Nr. 83/2014 kundgemacht und trat mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze