MASSNAHME
Optimierung der Verfahrensabläufe an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Senkung der Anzahl der bei Säumigkeit des Entscheidungsträgers am Bezirksgericht eingebrachten Fristsetzungsanträge
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
116Anzahl
Zielzustand
322Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Die „Senkung der Anzahl der bei Säumigkeit des Entscheidungsträgers am Bezirksgericht eingebrachten Fristsetzungsanträge“ erweist sich als nicht valider Indikator. Die hier ausgewiesenen 116 im Jahr 2013 an das LG vorgelegten Fristsetzungsanträge werden zwar im BIS erfasst, weisen aber starke, nicht allein von der Verfahrensdauer abhängige Schwankungen von +/- 30% auf. Der Indikator ist zu überarbeiten
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2012
Ausgangspunkt der Planung
328
Quelle
BMJ, BIS
Berechnungsmethode
Zählung der Fristsetzungsanträge
Kennzahl: Position Österreichs im Vergleich der Verfahrensdauer „streitiger Scheidungssachen“
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei sinkender Kennzahl
Istwert
7Anzahl
Zielzustand
10Anzahl
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2010
Ausgangspunkt der Planung
10
Quelle
Europarat, CEPEJ
Berechnungsmethode
Evaluierung durch die Kommission für Effizienz der Justiz des Europarates