Vorhaben
Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2013
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2013
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung der Aufnahme eines Berufsschülers bzw. einer Berufschülerin in einer Schulstufe, die seinem bzw. ihrem Bildungsniveau entspricht
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Möglichkeit eines Eintritts in eine höhere Schulstufe der Berufsschule für Personen in zeitlich verkürzten Ausbildungen des AMS
Ausgangszustand 2013:
Derzeit gibt es noch keine Möglichkeit, dass Personen, die in einer zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) ausgebildet werden, in der Berufsschule in eine höhere Schulstufe eintreten können
Zielzustand 2015:
Ab In-Kraft-Treten der Einstufungsprüfungsverordnung können auch Personen, die in einer zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) ausgebildet werden, nach erfolgreicher Ablegung einer Einstufungsprüfung in der Berufsschule in eine höhere Schulstufe eintreten.
Istzustand 2015:
Mit 8. Oktober 2013 trat eine Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfungen an Berufsschulen in Kraft, die es berufsschulpflichtigen Personen mit beruflichen Vorqualifikationen, die sich in zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung vorbereiten, ermöglicht eine Einstufungsprüfung für die Aufnahme in eine höhere Schulstufe der Berufsschule abzulegen.
Datenquelle:
BGBl. II Nr. 293/2013
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Adaptierung der Regelungen zur Einstufungsprüfung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das SchUG sieht für die Aufnahme in höhere Schulstufen die Ablegung einer Einstufungsprüfung vor, deren Durchführung in der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992, näher geregelt wird. Diese Verordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf entsprechend adaptiert und die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG in den Geltungsbereich aufgenommen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, StF: BGBl. II Nr. 239/1997, wurde die Verordnung über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht, BGBl. Nr. 477/1976, aufgehoben. Der auf die aufgehobene Verordnung abzielende Verweis in § 4 Abs. 3 lit. a führt daher ins Leere und kann daher entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Das gegenständliche Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen, da der mit der Durchführung von Einstufungsprüfungen an Berufsschulen im Rahmen der zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 30b Abs. 5 BAG verbundene Mehraufwand für Lehrpersonal bereits durch das Facharbeiter-Ausbildungsinitiative-Gesetz 2013, BGBl. I Nr. 74/2013, verursacht wird.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.