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Vorhaben

Ökostromförderbeitragsverordnung 2016 - Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016

2016
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) ist im Wesentlichen die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und einen weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch das 34%-Ziel an Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen. Dies soll vorrangig über die Förderung durch Einspeisetarife der von Ökostromanlagen produzierten und in das öffentliche Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen.
Das System der Förderung von Ökostromanlagen basiert dabei auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese hierfür einen gesetzlich determinierten Marktpreis zu entrichten haben.
Aufgrund dieser Systematik ist es erforderlich, jährlich zwei verschiedene Verordnungen zu erlassen, denen jedoch in sachlicher Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt:
1. Die Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 (ÖSET-VO 2016):
Gemäß § 31 ÖSG 2012 erfolgt der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, durch die OeMAG, wobei sich die Tarife für die Abnahme von Ökostrom gemäß § 18 ÖSG 2012 nach den im Zeitpunkt der Antragstellung auf Kontrahierung verordneten Preisen bestimmen. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht gemäß § 16 ÖSG 2012 bei
rohstoffgeführten Anlagen (d. s. feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) für einen Zeitraum von 15 Jahren, bei sonstigen Anlagen für einen Zeitraum von 13 Jahren, jeweils gerechnet ab Beginn der Einspeisung zu gesicherten Einspeisetarifen, und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
§ 19 Abs. 1 ÖSG 2012 verpflichtet den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß
§ 12 ÖSG 2012 besteht, festzusetzen. Damit soll einerseits den Anlagenbetreibern ein Mittel zur Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden, andererseits explizit festgesetzt werden, wie viel die OeMAG den bei ihr kontrahierten Anlagenbetreibern pro in das öffentliche Netz eingespeister kWh Strom zu vergüten hat. Die Höhe der Einspeisetarife der ÖSET-VO 2016 beruht auf zwei Gutachten, die seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegeben wurden. Eines der Gutachten der E-Control befasst sich dabei mit allen Technologien und schlägt auf Basis von Berechnungen entsprechende Einspeisetarife vor. Das zweite Gutachten beschäftigt sich ausschließlich mit der neuen Technologie der Strombojen und schlägt für diese ebenfalls auf Berechnungen basierende Einspeisetarife vor.

2. Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2016:
Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestimmt. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale, die für die Jahre 2015 bis 2017 mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Ökostrompauschale-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 359/2014) festgesetzt wurden, sind bei der Bestimmung des Ökostromförderbeitrages zu berücksichtigen. Der Ökostromförderbeitrag ist von allen Netzkunden auf allen 7 Netzebenen proportional zu den Netztarifen zu entrichten.
Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung des prozentuellen Aufschlags auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Mengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2014 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2015) und bezüglich der Entgelte auf den Prognosen für die Systemnutzungsentgelte 2015 gemäß SNE-VO.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist neben der Versorgungssicherheit und der Forcierung der Energieeffizienz eine tragende Säule der österreichischen Energiepolitik. Im Regierungsprogramm 2013 – 2018 wurde bereits festgehalten, dass ein effizientes, leistbares und sozial verträgliches Energiesystem für Versorgungssicherheit, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und eine lebenswerte Umwelt sorgen soll. Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle. Des Weiteren stellt der Ausbau erneuerbarer Energie eine der vorrangigen Schwerpunkte der Strategie „Europa 2020“ dar, wonach bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch auf zwanzig Prozent steigen soll. In Österreich wurde ein Ziel von 34 Prozent festgelegt. Im neuen Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 ist eine Weiterentwicklung des Systems vorgesehen. Die kleine Ökostromnovelle soll demnach noch im ersten Quartal 2017 dem Parlament zugeleitet, eine große Ökostromnovelle soll bis Ende des Jahres ausgearbeitet und im Ministerrat beschlossen werden. Parallel dazu ist eine Energie- und Klimastrategie in Vorbereitung, deren Fertigstellung noch bis zum Sommer 2017 erfolgen soll.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) für das Jahr 2016

Beschreibung des Ziels

Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch [%]

Istwert

33,0

%

Zielzustand

33,0

%

Datenquelle: Statistik Austria (vorläufige Einschätzung)


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2016 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festsetzung von dem Markt entsprechenden Einspeisetarifen für die einzelnen Ökostromtechnologien für das Jahr 2016 und 2017

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der An- und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, erfolgt gemäß § 31 ÖSG 2012 durch die Ökostromabwicklungsstelle. Mit der ÖSET-VO 2016 werden die Tarife für alle Ökostromtechnologien, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht der OeMAG besteht, festgelegt. Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegebene Gutachten hat dabei gezeigt, dass die vorhandenen Investitionskostenreduktionen die Verordnung tatsächlicher, dem Markt entsprechender Tarife erforderlich machen, um eine schrittweise Entwicklung der Technologien in Richtung Marktreife zu erreichen und damit die Endkunden zu entlasten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht, es sind dabei keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die gesamte Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen bewegen sich im Rahmen der in der WFA angenommenen Größenordnung, genaue Daten liegen aber erst Ende des ersten Quartals 2017 vor. Die bisherige Datenlage ergibt aber nur sehr geringe Abweichungen von der Prognose. Auf den Netzebenen 1 – 3 sind österreichweit 100 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 30.000 kW musste im Jahr 2015 € 490.710 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 787.790 aus; die Annahmen entsprechen aber Durchschnittswerten, konkrete Unternehmen haben naturgemäß ihrem Verbrauch entsprechende Kosten zu tragen. Es besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 somit eine Mehrbelastung von € 296.880 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 4 sind österreichweit 153 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW musste im Jahr 2015 € 228.300 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 349.310 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 somit eine Mehrbelastung von € 121.010 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 5 sind österreichweit 5.265 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW musste im Jahr 2015 € 49.014 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 62.968 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 somit eine Mehrbelastung von € 13.954 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 6 sind österreichweit 27.106 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW musste im Jahr 2015 € 8.727,90 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 11.236,80 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 somit eine Mehrbelastung von € 2.508,90 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 7 sind österreichweit 5.813.532 Zählpunkte angeschlossen. Ein Teil dieser Haushaltszählpunkte sind jedoch kleinere Gewerbebetriebe (z. B.: Friseur, Bäcker etc.). Diese werden hier mit 500.000 Betrieben angenommen. Ein Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW musste im Jahr 2015 € 955,27 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 1.197,19 aus. Es besteht pro Gewerbebetriebszählpunkt auf der Netzebene 7 somit eine Mehrbelastung von € 241,92 für Ökostromförderbeiträge.

Gesamtbeurteilung

Das Fördersystem wurde mit den gegenständlichen Verordnungen weitergeführt und war notwendig, um die Finanzierung als auch die Verteilung der Mittel sicherzustellen. Die finanziellen Auswirkungen blieben dabei gemäß vorläufiger Einschätzung im Bereich der Prognosen.
Der letztverfügbare Ökostrombericht der E-Control (Jahr 2016) weist einen Anteil des geförderten Ökostroms von 15,9 % (9.168 GWh bei einer Abgabe an Endverbraucher von 57.501 GWh) aus. Die Erzeugung von gefördertem Ökostrom konnte im Jahr 2015 um 11,8% gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden; dabei weisen Windkraft (+ 26 %, + 952 GWh) und Photovoltaik (+ 24 %, + 85 GWh) zu den jeweils verordneten Einspeisetarifen den höchsten Zuwachs auf. In allen Technologien konnte auch die installierte Kapazität erhöht werden.
Das Vergütungsvolumen stieg im Jahr 2015 entsprechend der zusätzlichen Mengen um 112 Mio. EUR von 846 Mio. EUR auf 958 Mio. EUR (+13,2 %). Das Unterstützungsvolumen (abzüglich Marktpreis) stieg von 631 Mio. EUR auf 755 Mio. EUR. Die Ausgleichsenergiekosten konnten für 2015 auf 61 Mio. EUR gesenkt werden.

Bis zur Neugestaltung des Systems in einer „großen“ Ökostromnovelle, die noch 2017 erarbeitet werden soll (Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018), wird dieses System mit neuen Verordnungen weiterzuführen sein. Für 2017 wurde bereits eine Ökostromförderbeitragsverordnung und eine Einspeisetarifverordnung erlassen, für das Jahr 2018 werden zeitgerecht Verordnungen über Einspeisetarife sowie Ökostromförderbeiträge vorbereitet.

Gemäß letzter Aussage der Statistik Austria vom Jänner 2017 beträgt der Wert für das Jahr 2014 32,7 % und für das Jahr 2015 32,8 % als Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttoendenergieverbrauch. Beim Ist-Wert für das Jahr 2016 handelt es sich um eine vorläufige Einschätzung, der tätsächliche Wert liegt erst Ende 2017 vor.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.