Vorhaben
Bündelung Ökostrom
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2018
Beschreibung des Ziels
Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil an erneuerbaren Energien [%]
Istwert
n.v.%
Zielzustand
33,7%
Datenquelle: Statistik Austria (vorläufige Einschätzung)
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2018 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2018 bis Ende 2020 zur Finanzierung der Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie (anteilig) der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festsetzung von dem Markt entsprechenden Einspeisetarifen für die einzelnen Ökostromtechnologien für das Jahr 2018 und 2019
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der An- und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, erfolgt gemäß § 31 ÖSG 2012 durch die Ökostromabwicklungsstelle. Mit der ÖSET-VO 2018 werden die Tarife für alle Ökostromtechnologien, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht der OeMAG besteht, festgelegt. Das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegebene Gutachten hat dabei gezeigt, dass die vorhandenen Investitionskostenreduktionen die Verordnung tatsächlicher, dem Markt entsprechender Tarife erforderlich machen, um eine schrittweise Entwicklung der Technologien in Richtung Marktreife zu erreichen und damit die Endkunden zu entlasten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Wie in der WFA ausgeführt, kam es in Summe (Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale) auf allen Ebenen zu einer Kostenreduktion gegenüber dem Jahr 2017. Bspw. besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Minderbelastung von € 104,41. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Minderbelastung von € 420,72. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Minderbelastung von € 5.080. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Minderbelastung von € 11.150. Lediglich auf den Netzebenen 1-3 ist für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleitung von 30.000 kW eine Mehrbelastung von € 660 zu verzeichnen.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Auch für Endverbraucher auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Reduktion der Kostenbelastung für Ökostromförderkosten, die bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW pro Haushalt im Durchschnitt mit € 2,51 beziffert werden kann.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.