Vorhaben
Pferdepauschalierungsverordnung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung
Beschreibung des Ziels
Vereinfachung der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge von Unternehmern, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführung einer Verordnung, mit der ein pauschaler Vorsteuerabzug iZm der Pensionshaltung von Pferden ermöglicht wird
Ausgangszustand 2014:
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, müssen ihre Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG 1994 berechnen. Eingangsleistungen, die im Betrieb der Pensionshaltung von Pferden sowie anderen Betrieben genutzt werden, müssen hinsichtlich ihrer Nutzung aufgeteilt werden.
Zielzustand 2019:
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen und Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden) generieren, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, können ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nicht notwendig.
Istzustand 2019:
Der Istzustand 2019 entspricht gänzlich dem in der WFA definierten Zielzustand. Die mit dieser Verordnung geschaffene Vorsteuerpauschale zur Pensionshaltung von Pferden wurde eingeführt und wird flächendeckend erfolgreich angewandt.
Datenquelle:
BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 159/2014 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008791)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung einer Vorsteuerpauschale für Pensionshaltung von Pferden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der vorliegenden Verordnung werden die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden, abziehbaren Vorsteuerbeträge mittels eines Durchschnittssatzes in Höhe von 24 Euro pro Monat und Pferd festgelegt. Die Anwendung der PferdePauschV setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) erbracht wird. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (z. B. Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung wurden in der Berechnung des Durchschnittssatzes berücksichtigt.
Durch die Anwendung der PferdePauschV wird eine vereinfachte Ermittlung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Zudem sind die Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des UStG 1994 befreit. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Da es sich um eine Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung handelt, war und ist von keinen finanziellen Auswirkungen auszugehen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Im Rahmen der Pferdepauschalierungsverordnung können Unternehmer nun ihre Vorsteuerbeträge vereinfacht und pauschal mittels eines Durchschnittssatzes (24 Euro pro Pferd und Monat) berechnen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nicht mehr notwendig. Damit wurde eine Verwaltungskostenreduktion erreicht.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.