Vorhaben
Bankenpaket 2015
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: 2.197.892
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Beschreibung des Ziels
Durch die Erweiterung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren, durch Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen und durch den Aufbau eines Kontenregisters erhalten die Abgabenbehörden künftig für das Abgabeverfahren rasch die notwendigen Informationen. Durch diese Änderungen sollen beispielsweise Schwarzgeldumsätze künftig leichter und zeitnah entdeckbar sein.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis
Ausgangszustand 2015:
Weil derzeit im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen ist, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, dürfen Banken derzeit keine entsprechenden Informationen an die Abgabenbehörden herausgeben.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn Banken die von den Abgabenbehörden für Zeiträume ab dem 1. März 2015 angeforderten Informationen an diese herausgeben dürfen.
Istzustand 2020:
Der beschriebene Zielzustand ist eingetreten, da Banken die von den Abgabenbehörden für Zeiträume ab 1.3.2015 angeforderten Informationen ab 1.1.2016 herausgeben dürfen.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 116/2015 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/116/20150814)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Zugriff auf Kontenregister
Ausgangszustand 2015:
Derzeit gibt es – anders als in vielen anderen europäischen Staaten – kein zentral geführtes Register über alle Bankkonten/Depots, die in Österreich geführt werden. Daher erhalten derzeit Behörden und Gerichte in einigen bestimmten Fällen (z.B. in Verlassenschaftsverfahren) diese Auskunft nur über anlassfallbezogenes Verbandsabfrageverfahren. Dieses Verbandsabfrageverfahren ist nur bis zu einer gewissen Fallanzahl einsetzbar und stößt danach an seine Kapazitätsgrenze. Abgabenbehörden haben derzeit keine Möglichkeit diese Information zu erhalten.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes Zugriff auf ein zentral geführtes Register über alle Bankkonten/Depots, die in Österreich geführt werden, haben.
Istzustand 2020:
Die im Zielzustand beschriebenen Rechtsakte wurden geschaffen, wodurch ein Zugang der im Zielzustand genannten Behörden/Gerichte zu einem zentralen Register über alle Bankkonten/Depots ermöglicht worden ist.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 116/2015 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/116/20150814)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Meldepflicht von Kreditinstituten
Ausgangszustand 2015:
Derzeit besteht keine Möglichkeit zu verhindern, dass im Hinblick auf die Erweiterung der Befugnisse der Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, des Bundesfinanzgerichts und der Abgabenbehörden des Bundes zur Erlangung von bankspezifischen Informationen Kapital in größeren Beträgen von Privatkunden abgezogen wird.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn Privatkunden ab dem 1. März 2015 keine größeren Beträge von ihren österreichischen Bankkonten und -depots abziehen können, ohne dass der Vorgang dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet wird.
Istzustand 2020:
Die im Zielzustand beschriebenen Rechtsakte und die entsprechende Meldeverpflichtung wurden geschaffen.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 116/2015 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/116/20150814 )
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2014/107/EU und auf Grund des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen
Ausgangszustand 2015:
Seit dem 1.1.2015 ist Österreich zum automatischen Informationsaustausch im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Kategorien von Einkünften (z.B. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit bzw. Ruhegehälter) verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Staaten als den USA besteht derzeit nicht.
Zielzustand 2020:
Zum Evaluierungszeitpunkt ist der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/107/EU und des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 umgesetzt. Die entsprechenden Daten werden von Österreich zeitgerecht und inhaltlich vollständig übermittelt.
Istzustand 2020:
Die im Zielzustand beschriebenen Rechtsakte wurden geschaffen und Österreich übermittelt zeitgerecht und inhaltlich vollständig die geforderten Informationen im Wege des automatischen Informationsaustauschs.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 116/2015 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2015/116/20150814 )
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Erweiterung der Ausnahmebestimmungen vom Bankgeheimnis
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen war das Bankgeheimnis bisher nur dann durchbrochen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. In Zukunft soll bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit bestehen, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen erhält.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einrichtung eines Kontenregisters
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters erhalten Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw. welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es besteht die Gefahr von Kapitalabflüssen aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbezogene Informationen zu erhalten. Um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 Euro ab dem 1. März 2015 dem Bundesministerium für Finanzen melden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen auf Informationen über Finanzkonten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden. Das Bundesministerium für Finanzen leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der Zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens vom 29. Oktober 2014 weiter.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Erträge: Eine direkte Ermittlung der tatsächlichen Mehreinnahmen die aus der Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und Offenlegung von Schwarzgeldumsätzen und anderen Finanzdelikten resultieren ist nicht möglich, weshalb die finanziellen Auswirkungen nur mit Hilfe eines indirekten Vergleiches der veranlagten Kapitaleinkünfte dargestellt werden können. Eine BMF-interne Auswertung von Einkommensteuerbescheiden zeigt, dass die Kapitaleinkünfte von rund 280.000.000 EUR im Jahr 2012 auf rund 590.000.000 EUR im Jahr 2015 stiegen. Demgegenüber stehen Kapitaleinkünfte in Höhe von rund 840.000.000 EUR im Jahr 2016 und rund 870.000.000 EUR im Jahr 2017. Für die Jahre ab 2018 liegen keine repräsentativen Zahlen vor, da zum Zeitpunkt der Auswertung noch kein aussagekräftiger Veranlagungsgrad für diese Jahre erreicht ist. Im Rahmen des Bankenpaketes war auch vorgesehen, dass Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein bis Oktober 2016 anonym und pauschal besteuert werden können. Dies führte im Jahr 2016 zu Einmalzahlungen in Höhe von rund 30 Mio. EUR. Die Datenlage impliziert, dass es auf Grund der umgesetzten Maßnahmen zu finanziellen Mehreinnahmen gekommen ist. Diese könnten bei Erstellung der WFA aber tendenziell zu hoch geschätzt worden sein, u. a. auch im Hinblick auf die niedrige Zinslage im Euroraum ab 2016 (Nullzinspolitik bzw. Negativzinsen).
Personalaufwand/Betrieblicher Sachaufwand: Der zusätzliche Personalaufwand in Höhe eines Vollbeschäftigungsäquivalentes ab dem Jahr 2017 wurde in der WFA berücksichtigt, da die aufgrund des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten übermittelten Informationen ausländischer Behörden im Zuge der Veranlagung oder der Betriebsprüfung berücksichtigt werden müssen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten wurden jedoch vom bestehenden Personal übernommen. Es erfolgte dafür keine spezifische Neuaufnahme und es ist daher auch kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand in den Jahren 2017 – 2019 angefallen.
Werkleistungen: Die Kosten für die Einrichtung des Kontenregisters wurden im Rahmen der Erstellung der WFA auf Basis des Gesetzestextes geschätzt. Dabei waren die notwendigen Funktionalitäten noch nicht im Detail bekannt. Die Änderungen der fachlichen Vorgaben ergaben sich z. B. durch die Funktionen im Kontenregister, die Anbindung an die Register und die Zustelllogik sowie nach der Inbetriebnahme von notwendigen Anpassungen. Durch diese zusätzlichen Funktionalitäten ergaben sich die zusätzlichen Kosten bei den Werkleistungen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Laut einer Analyse der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beliefen sich die Kosten für die Implementierung des Bankenpakets 2015 (GMSG und Kontenregister) insgesamt auf ca. 42,5 Mio. EUR. Die laufenden jährlichen Kosten können mit ca. 6,756 Mio. EUR veranschlagt werden. Nicht berücksichtigt wurden dabei Allgemeinkosten (z. B. Personalkosten in der Steuerabteilung einer Bank), da diese auf Grund der mangelnden Zuordenbarkeit zu konkreten Kostenstellen nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der WFA wurden die Verwaltungskosten für die österreichischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) für die Umsetzung des GMSG ausgehend von einer Auskunft der WKÖ mit 40 bis 60 Mio. EUR (einmalig) und die laufenden Kosten mit 5 bis 10 Mio. EUR pro Jahr beziffert. Die tatsächlichen Kosten bewegen sich somit im unteren Bereich des Korridors der im Rahmen der WFA geschätzten Aufwendungen.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorhabens Inhaber eines Bankkontos oder -depots waren, waren von der Neuregelung betroffen. Wie in der WFA dargestellt, wurden von diesen Personen rund 33.000.000 Konten in Österreich geführt, die von den Neuregelungen erfasst wurden. (OeNB, Anzahl der Einlagekonten)
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.