Vorhaben
Steuerreform 2015/16
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: -9.211.745
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Die lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicherinnen und Österreicher werden mit einer weitreichenden Steuerreform spürbar entlastet
Beschreibung des Ziels
Die Steuerreform 2015/2016 verfolgt das Ziel einer spürbaren Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pensionistinnen und Pensionisten, landwirtschaftliche Betriebe, Selbstständige und Familien sollen von dieser Entlastung profitieren. Dazu sind eine Lohn- und Einkommensteuerentlastung sowie eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von insgesamt 4,9 Milliarden Euro vorgesehen. Von diesen Maßnahmen werden deutlich mehr als sechs Millionen lohn- und einkommensteuerpflichtige Personen in Österreich profitieren.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Senkung der Lohn- oder Einkommensteuerbelastung
Ausgangszustand 2016:
Verschiedenen Indikatoren zufolge liegt Österreich bei der Besteuerung von Arbeit erheblich über dem EU-Durchschnitt. Die Kombination aus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsummensteuer (insbesondere Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und kommunale Steuern) führen in Österreich zu einer hohen Besteuerung von Arbeit, wie aus dem Anteil an Steuern auf Arbeit in Prozent des BIP, dem hohen Steuerkeil und dem hohen impliziten Besteuerungssatz von Arbeit ersichtlich wird (Europäische Kommission, Länderbericht Österreich 2015 (http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/csr2015/cr2015_austria_de.pdf, Seite 15).
Zielzustand 2020:
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Belastung mit Lohn- oder Einkommensteuer merklich für alle Steuerpflichtigen gesenkt. Personen die bisher aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht in den Bereich der Steuerpflicht gefallen sind, erhalten erhöhte Gutschriften. Zu den Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen siehe dort.
Istzustand 2020:
In den letzten Jahren konnte die Steuer- und Abgabenbelastung einer alleinstehenden Person mit Durchschnittslohn laut OECD von durchschnittlich 49,3 % in den Jahren 2012 - 2015 auf durchschnittlich 47,6 % in den Jahren 2016 - 2019 gesenkt werden. Auch Personen die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht steuerpflichtig sind, profitierten auf Grund der Möglichkeit der erhöhten Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, von den iRd StRefG 2015/16 umgesetzten Maßnahmen. Da laut Länderbericht 2020 die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit in Österreich allerdings weiterhin über dem EU-Durchschnitt liegt, wird dieser Meilenstein mit "überwiegend erreicht" beurteilt.
Datenquelle:
Länderbericht Österreich 2020 (Europäische Kommission), Taxing Wages 2020 (OECD)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Das österreichische Steuerrecht wird strukturell überarbeitet und vereinfacht
Beschreibung des Ziels
Es wird ein merkbarer Beitrag zum Abbau der Bürokratie und zur Vereinfachung des österreichischen
Steuerrechtes geleistet. Dazu tragen bei:
– die Angleichung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
– die Streichung von ungerechtfertigten Begünstigungen im Einkommensteuerrecht
– der Entfall formeller Verpflichtungen in der Umsatzsteuer
– die elektronische Übermittlung von Daten externer Organisationen (zB Spendenorganisationen, Kirchen etc.) als erster Schritt zur vollautomatisierten Arbeitnehmerveranlagung
– die Straffung von Steuererklärungsformularen für kleine und mittlere Unternehmen
– die antraglose Arbeitnehmerveranlagung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abschaffung von Ausnahmebestimmungen und Stärkung der Systematik des Steuerrechts
Ausgangszustand 2016:
Der Rechnungshof und die Steuerreformkommission haben eine umfangreiche Anzahl von Ausnahme- und Sonderbestimmungen festgestellt. Diese sind teilweise in ihren ursprünglichen Intentionen überholt und/oder verursachen hohen administrativen Aufwand auf Seiten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, der Lohnsteuerabzugsverpflichteten sowie auf Seiten der Abgabenbehörden.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn wichtige von den Expertinnen und Experten vorgeschlagene Maßnahmen zur Abschaffung von Ausnahme- und Sonderbestimmungen (teilweise) umgesetzt werden, dadurch die Systematik des Steuerrechts gestärkt wird und das Steuersystem als gerechter wahrgenommen wird als bisher.
Istzustand 2020:
Das Ziel einer Vereinfachung des Steuerrechts und einer Beseitigung von Ausnahmen wurde teilweise erreicht, weil Harmonisierungen (Bemessungsgrundlage im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Immobilienabschreibung) und Vereinfachungen (Abschaffung Topf-Sonderausgaben) neuen Ausnahmen und Begünstigungen (z. B. Grunderwerbsteuer, Einlagenrückzahlungen, Mitarbeiterrabatte) gegenüberstehen.
Datenquelle:
Analyse Steuerreform 2015/2016 (Budgetdienst)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Meilenstein 2: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Ausgangszustand 2016:
Derzeit ist eine Arbeitnehmerveranlagung nur auf Antrag der Betroffenen möglich. Das verursacht Verwaltungskosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und führt dazu, dass bestehende Rückzahlungsansprüche gar nicht geltend gemacht werden.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn ab dem Jahr 2017 alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, unabhängig von einem Antrag in den Genuss einer Steuererstattung kommen können.
Istzustand 2020:
Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen seit dem zweiten Halbjahr 2017 eine Steuererstattung – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis 30. Juni des Folgejahres keine Steuererklärung abgegeben haben. Spätestens mit Ablauf des dem Veranlagungszeitraums zweitfolgenden Kalenderjahres wird eine automatisierte Veranlagung durchgeführt. Auf diese Weise wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert oder ein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder Sozialversicherung erstattet.
Datenquelle:
BGBl. I 118/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Mit gezielten Maßnahmen insbesondere die Forschungstätigkeit in Österreich unterstützen, die Konjunktur stärken und das Unternehmertum in Österreich fördern
Beschreibung des Ziels
Im Rahmen eines Konjunkturpaketes soll die Erhöhung der Forschungsprämie einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung und Attraktivierung des Standortes Österreich leisten. Durch die Stärkung der Kaufkraft als Folge des neuen Einkommensteuertarifes kommt es zu einer Belebung des Konsums sowie zu Anreizen zur Aufnahme von Arbeit und damit zur Anhebung der Beschäftigungsquote.
Der Anreiz zur Wiederaufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit wird gestärkt indem die Wartefrist für die Gewährung unterschiedlicher Förderungen nach der Einstellung einer vergleichbaren betrieblichen Tätigkeit von 15 auf 5 Jahre verkürzt wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Österreichs Forschungsquote steigern
Ausgangszustand 2016:
Die Forschungsquote, jener Indikator, der die Bruttoinlandsausgaben für Forschung als Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) darstellt, ist für Österreich in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Trotz Wirtschaftskrise gingen die F&E-Ausgaben in Österreich nicht bzw. nur geringfügig zurück. 2009 betrug die Forschungsquote 2,71 %, im Folgejahr stieg sie insbesondere aufgrund der vom öffentlichen Sektor eingesetzten F&E-Mittel auf 2,79 %. 2011 führte der im Vergleich zu den Forschungsausgaben stärkere Anstieg des Bruttoinlandsprodukts zu einem kurzfristigen Absinken der Forschungsquote auf 2,72 %, 2012 stieg sie wieder über den Wert von 2010 und erreichte 2,81 %. Die Forschungsquote erreichte im Jahr 2013 2,95 %. (Quelle: Statistik Austria, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/forschung_und_innovation/globalschaetzung_forschungsquote_jaehrlich/index.html)
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn die Forschungsquote im Jahr 2020 so wie in den letzten Jahren deutlich über dem Durchschnitt der EU-28 liegt und Österreich den 5. Platz in der Rangordnung der EU-Staaten verbessern kann.
Istzustand 2020:
Die jährliche Globalschätzung der Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) wurde laut Statistik Austria für 2020 nicht durchgeführt, da die unwägbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise keine seriöse Abschätzung der für 2020 zu erwartenden Forschungsquote zuließen. Laut der aktuellen Globalschätzung der Statistik Austria von April 2019 werden die Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) im Jahr 2019 12,8 Mrd. EUR betragen und damit um 4,5 % über dem Wert von 2018 (12,2 Mrd. EUR) liegen. Mit einem Plus von nominell 554 Mio. EUR gegenüber dem Jahr 2018 wird Österreich damit einen neuen Höchstwert an Ausgaben für F&E erreichen. Die F&E-Quote (Anteil der Bruttoinlandsausgaben für Forschung und Entwicklung gemessen am Bruttoinlandsprodukt) beträgt im Jahr 2019 voraussichtlich 3,19 %, was einen leichten Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (2018: 3,17 %, revidierter Wert im Vergleich zur Globalschätzung 2018) bedeutet. Österreich liegt damit zum bereits sechsten Mal in Folge über dem europäischen Zielwert von 3 %. Im EU-Vergleich für 2017 (das jüngste Jahr, für das Vergleichsdaten verfügbar sind) weist Österreich die zweithöchste Forschungsquote der EU-28 auf.
Datenquelle:
Globalschätzung/Forschungsquote (Statistik Austria)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Verstärkte Prävention und Bekämpfung von (Steuer-)Betrugsszenarien
Beschreibung des Ziels
Durch Steuer- und Sozialbetrug entstehen enorme Schäden, die auch durch die in den vergangenen Jahren erfolgten gesetzgeberischen Initiativen nicht hinreichend eingedämmt werden konnten. Neue, zielgerichtete und effektive Maßnahmen bewirken ein verstärktes Problembewusstsein in der Bevölkerung und drängen die Schattenwirtschaft weiter zurück.
Dazu tragen bei:
– die Einführung der Registrierkassenpflicht mit Einzelaufzeichnung
– die Belegerteilungspflicht und Pflicht zu Belegannahme
– Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur
Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Registrierkassenpflicht
Ausgangszustand 2016:
Derzeit besteht keine Registrierkassenpflicht. In welcher Form der Unternehmer die Einzelaufzeichnungspflicht bei einem Jahresumsatz ab 150.000 Euro pro Betrieb erfüllt, bleibt ihm selbst überlassen. Damit besteht die Möglichkeit Umsätze zu verkürzen. Wenn Registrierkassen verwendet werden, gibt es Manipulationssysteme, die eine elektronische Verkürzung durch den Unternehmer ermöglichen.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, ab dem 1. Jänner 2016 elektronische Registrierkassen oder sonstige Aufzeichnungssysteme verwenden und überprüfbare Belege ausstellen und dafür ab 1. Jänner 2017 manipulationssichere Lösungen einsetzen. Dadurch sollen Umsatzverkürzungen in geschätzter Höhe von ca. 900 Mio. Euro Umsatzsteuer pro Jahr vermieden werden.
Istzustand 2020:
Die Einhaltung der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht wird von Außendienstorganen bei den laufenden Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen überprüft. Die Nichtverwendung einer Registrierkasse trotz gesetzlicher Verpflichtung bzw. auch die Nichtverwendung der zur Manipulationssicherheit dienenden Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse oder die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 131b Abs. 4 BAO für geschlossene Gesamtsysteme führen zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach § 163 BAO und haben in den meisten Fällen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO zur Folge. Der Zeitpunkt der Zielerreichung hat sich durch VfGH-Erkenntnis nach hinten verschoben. Dadurch war eine Anwendung der Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016 möglich. Für das Jahr 2016 wurde das zusätzliche Mehraufkommen aus der Einführung der Registrierkassenpflicht bzw. aus dem Einsatz manipulationssicherer Lösungen auf ca. 300 Mio. EUR indirekt geschätzt. Eine exakte Ermittlung des aus der Maßnahmenumsetzung resultierenden Mehraufkommens ist für die Folgejahre nicht möglich da dieses einen Teil des USt-Gesamtaufkommens darstellt.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Meilenstein 2: Belegerteilungs- & Belegmitnahmepflicht
Ausgangszustand 2016:
Es gibt keine generelle Belegerteilungsverpflichtung bei Umsätzen zwischen Unternehmern und Konsumenten. Genauso wenig gibt es eine Pflicht zur Belegannahme und zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals.
Zielzustand 2020:
Ab 1. Jänner 2016 ist eine Belegerteilungspflicht generell eingeführt womit das Risiko von Aufzeichnungsmanipulationen minimiert wird. Auf Seite der Leistungsempfänger ist eine Pflicht zur Belegmitnahme bis zum Verlassen des Geschäftslokals vorgesehen.
Istzustand 2020:
Seit 1.1.2016 besteht eine Belegerteilungspflicht seitens des Leistenden sowie eine Belegmitnahmepflicht seitens des Leistungsempfängers. Die Maßnahme wurde vollinhaltlich umgesetzt.
Datenquelle:
BGBl. I 118/2015
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Umsetzung von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
Ausgangszustand 2016:
Derzeit gibt es im Bereich der Betrugsbekämpfung weder eine optimale personelle noch IT-mäßige Ausstattung oder Unterstützung.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn im Bereich der Betrugsbekämpfung folgende Maßnahmen umgesetzt sind: - Einrichtung spezieller Teams zur Bekämpfung des Karussellbetrugs im Umsatzsteuerbereich - Personelle und ausstattungsmäßige Verstärkung speziell ausgebildeter und ausgestatteter Teams für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Bereich Mineralölsteuer - Bereitstellung spezieller Software für Analysetätigkeiten im Bereich Betrugsbekämpfung.
Istzustand 2020:
Durch die Einrichtung eines Expertenteams "USt Betrugsbekämpfungs Competence Center" im Bereich der Steuerfahndung gelang es Schadenseintritte durch Karussellbetrug in Österreich zu minimieren. Mit Hilfe einer seit dem Jahr 2019 im Einsatz befindlichen Karussellbetrugssoftware, die eine Gewichtung von Falldaten nach Karussellrisiko erlaubt, konnten im Jahr 2020 bereits mehr als 10 Mio. EUR Mehrergebnis aus Fällen des USt-Karussellbetruges erzielt werden. Viele Spontaninformationen werden in andere EU-Staaten übermittelt. Der Bereich Mineralöl wurde vom BMF frühzeitig als Risikofeld identifiziert. Dies initiierte eine personelle und ausstattungsmäßige Verstärkung. Durch den Einsatz einer speziellen Ermittlungsgruppe Mineralöl konnte in den letzten Jahren Steuerhinterziehung in diesem Bereich wirksam bekämpft werden. In den Jahren 2017 – 2020 fanden zu diesem Zweck 114 Betriebsprüfungen im Bereich Mineralölsteuer und 3.613 amtliche Aufsichtsmaßnahmen statt. Zur Durchführung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen kam es für die Technische Untersuchungsanstalt, die Zollämter und die Observationsteams zu technischen Neuanschaffungen.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Konsolidierung und Absicherung des Budgetpfades
Beschreibung des Ziels
Reformen können nur nachhaltig sein, wenn sie auf dem Fundament solider Staatsfinanzen aufbauen. Das Bündel von Maßnahmen dient daher dem Ziel der Erreichung eines strukturellen Nulldefizits ab dem Jahr 2016.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Strukturell ausgeglichenes Budget
Ausgangszustand 2016:
Österreich hat sich verpflichtet ein strukturell ausgeglichenes Budget zu erreichen. Da die weitreichenden Entlastungsmaßnahmen zu einem verminderten Steueraufkommen ab dem Jahr 2016 führen, würden die verbindlichen Zusagen bzgl. des Staatshaushaltes nicht eingehalten werden können.
Zielzustand 2020:
Das Ziel ist erreicht, wenn trotz der Umsetzung der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die Zusagen bzgl. des Staatshaushaltes (strukturell ausgeglichenes Budget) bis zum Jahr 2020 eingehalten werden können.
Istzustand 2020:
Der strukturelle Saldo entwickelte sich in den letzten Jahren wie folgt (in % des BIP): 2016: -1,0 2017: -1,1 2018: -0,9 2019: -0,7 Der strukturelle Saldo hat sich in den letzten Jahren sukzessive verbessert. Für das Jahr 2020 war laut Bundesvoranschlag ein ausgeglichenes Budget geplant. Das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts konnte allerdings im Jahr 2020 nicht erreicht werden. Der Grund dafür sind vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Laut der aktuellsten Einschätzung vom November 2020 wird sich der strukturelle Saldo für das Jahr 2020 auf -6,3 % des BIP belaufen.
Datenquelle:
Budgetbericht 2021 (BMF)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 6: Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen
Beschreibung des Ziels
Die E-Mobilität mit Strom aus erneuerbaren Energien ist eine vielversprechende Alternative, um die Abhängigkeit des Verkehrs von Mineralölimporten zu verringern und langfristig eine Energieautarkie mittels erneuerbaren Energien aus heimischer Produktion zu ermöglichen. Durch die gezielte steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen im Unternehmensbereich, der einen großen Anteil des österreichischen Kraftfahrzeugbestandes hält, wird ein Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstoßes geleistet.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Begünstigung von Kraftfahrzeugen ohne CO2-Ausstoß
Ausgangszustand 2016:
Zum aktuellen Zeitpunkt ist es notwendig einen Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs ohne CO2- Ausstoß (z.B. Elektrofahrzeuge) anzusetzen. Des Weiteren ist es im Moment nicht möglich einen Vorsteuerabzug für solche Kraftfahrzeuge vorzunehmen.
Zielzustand 2020:
Ab dem 1. Jänner 2016 entfällt die Verpflichtung zum Ansetzen eines Sachbezugs für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null und es wird möglich, die Vorsteuer für Kraftfahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von Null haben, abzuziehen.
Istzustand 2020:
Die im Zielzustand beschriebenen Maßnahmen wurden vollinhaltlich umgesetzt und sind noch in Geltung. Diese Maßnahmen trugen unterstützend dazu bei, dass die Anzahl der Neuzulassungen von Elektroautos in Österreich von 1.677 Autos (76,9 % auf juristische Personen zugelassen) im Jahr 2015 auf 9.242 Neuzulassungen (80,9 % auf juristische Personen zugelassen) im Jahr 2019 anstieg. Diese Maßnahmen leisten damit auch einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz.
Datenquelle:
Kraftfahrzeuge - Neuzulassungen (Statistik Austria)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einkommensteuertarif neu
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Tarifstufen sowie die Steuersätze des Einkommensteuergesetzes werden neu geregelt. Der Eingangssteuersatz wird im Zuge dessen von 36,5 % auf 25 % abgesenkt. Daneben wird im Tarifsystem anstelle von drei auf sechs Steuerstufen umgestellt, wodurch es zu einer zusätzlichen Abflachung der Progression kommt. Dies hat zur Folge, dass vor allem untere und mittlere Einkommensbereiche überdurchschnittlich entlastet werden.
Der bisher geltende Spitzensteuersatz von 50 % wird nicht wie bisher ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro sondern erst ab einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro zur Anwendung kommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Fusion und Anhebung des Verkehrsabsetzbetrages
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie der Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und entfallen somit. Derzeit beträgt die Summe dieser Absetzbeträge 345 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird der neue Verkehrsabsetzbetrag auf 400 Euro angehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen beim Pendlerausgleichsbetrag und Pendlerzuschlag
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Anstelle eines Pendlerausgleichsbetrages für gering verdienende Pendler steht diesen künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu (bis zu einem Einkommen von 12.200 Euro). Liegt das Einkommen zwischen 12.200 und 13.000 Euro, schleift sich der Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf 400 Euro ein. Zahlt ein Steuerpflichtiger aufgrund seines geringen Einkommens keine Einkommensteuer und hat Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Erstattungsbetrag (SV-Rückerstattung) von max. 400 Euro auf max. 500 Euro.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verdoppelung des Kinderfreibetrages
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Kinderfreibetrag wird von derzeit 220 Euro auf 440 Euro pro Kind verdoppelt. Weisen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen auf, können sie jeweils den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen. Dieser beträgt künftig 300 Euro pro Elternteil anstelle von 132 Euro. Im Falle des Splittings stehen den beiden Elternteilen somit gesamt 600 Euro als Freibetrag zur Verfügung, wohingegen bei der Inanspruchnahme durch einen Elternteil der Kinderfreibetrag 440 Euro ausmacht. Dadurch soll die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erstattung der SV-Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die „Negativsteuer“ wird neu geregelt. Bisher wurden 10 % bestimmter Werbungkosten, bis maximal 110 Euro, im Wege der Veranlagung rückerstattet.
Künftig sollen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht in die Steuerpflicht kommen, im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung in Höhe von 50 % von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (sowie bestimmter Werbungskosten), maximal aber 400 Euro/Jahr erhalten; bei Pendlerinnen und Pendlern erhöht sich dieser Betrag auf 500 Euro/Jahr.
In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 eine Verdoppelung der Negativsteuer auf 220 Euro erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erstattung der SV-Beiträge der Pensionisten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr.
In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 ein Betrag in Höhe von 20 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 55 Euro erstattet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers) wird von 1.460 Euro/Jahr auf 3.000 Euro/Jahr angehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Elektronische Übermittlung der Spendendaten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Spendendaten sollen künftig vollautomatisch der Finanzverwaltung übermittelt werden, wodurch diese Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren automatisch berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um:
– Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften
– Spenden (iSd § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)
– Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vereinfachte Steuerformulare für KMU
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Klein- und Mittelbetriebe sollen künftig vereinfachte Einkommensteuerformulare für die Veranlagung verwendet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um die Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter zu harmonisieren werden folgende Bereiche vereinheitlicht, d.h. die im Folgenden genannten steuerlichen Maßnahmen werden auch im ASVG angepasst:
– Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbieten, werden bereits als steuerfreie Zuwendungen angesehen. Zur Klarstellung werden Impfungen explizit ergänzt und die Steuerbefreiung auf Gesundheitsförderungsmaßnahmen und präventive Leistungen ausgeweitet.
– Jubiläumsgeldzahlungen und Diensterfindungsprämien sollen künftig in beiden Bereichen pflichtig sein. Die Begünstigung für Diensterfindungsprämien wird daher gestrichen. Im Gegenzug wird für Jubiläumsgeschenke (d.h. nur für Sachzuwendungen) aus Anlass eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von 186 Euro im Jahr eine neue Befreiung vorgesehen.
– Der Haustrunk im Brauereigewerbe ist nicht länger steuerbefreit.
– Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder sind steuerfrei.
– Die Steuerbefreiung für Beförderungen der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen entfällt.
– Eine Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte innerhalb bestimmter Grenzen wird vorgesehen (siehe Maßnahme 11)
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mitarbeiterrabatte sind bis maximal 20 % (Freigrenze) bzw. 1.000 Euro jährlich (Freibetrag) steuerbefreit, sofern diese vom Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Aufgrund der Befreiung fällt unter diesen Grenzen kein Sachbezug an.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Werbungskostenpauschale für Expatriates
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Expatriates sind Personen, die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten und die vorübergehend (für maximal 5 Jahre) in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Der Beschäftigte muss im Hinblick auf die nur vorübergehende Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.
Die erhöhten Werbungskosten von Expatriates, die aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich anfallen, werden aus Vereinfachungsgründen durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 %, maximal 5.000 Euro jährlich, berücksichtigt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall des Landarbeiterfreibetrages
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Dieser Freibetrag ist nicht mehr zeitgemäß und wird aus steuersystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Mietzinsbeihilfe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Mietzinsbeihilfe wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes im Verhältnis zur minimalen Inanspruchnahme gestrichen. Im Jahr 2014 gab es 235 Bezieher der Mietzinsbeihilfe. Der Auszahlungsbetrag im Jahr 2014 betrug insgesamt 402.663,24 Euro.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Überrechnung von Vorsteuerguthaben bei Ist-Besteuerung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Leistungsempfänger, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern (§ 17 UStG 1994) und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2.000.000 Euro nicht übersteigen, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 soll die Überrechnung (§ 215 Abs. 4 BAO) der vollständig auf die erbrachte Leistung entfallenden Vorsteuer möglich sein, auch wenn nicht der gesamte Bruttobetrag bezahlt wird. Somit werden die genannten Unternehmer hinsichtlich der Möglichkeit der Überrechnung der Vorsteuer den Unternehmern gleichgestellt, die nach Sollgrundsätzen besteuern (§ 19 UStG 1994).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Angleichung der Belegaufbewahrungspflicht im UStG an die BAO
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Zusammenhang mit der zentralen Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen wird die Verpflichtung im Umsatzsteuergesetz zur Führung oder Aufbewahrung im Inland gestrichen. Damit kommt es zur Angleichung des Umsatzsteuerrechts mit den generellen Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften der BAO.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Besteuerung der Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Änderung soll die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer WEG im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen, jener der Vermietung dieser Räumlichkeiten oder Plätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 gleichgestellt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Buchführung und Vorsteuerpauschale
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Führt ein Unternehmer Bücher, verfügt er regelmäßig über die für den Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen notwendigen Aufzeichnungen. Deshalb besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge, weil diese keine nennenswerte Vereinfachung bringt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung bei der Verlustverrechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Dem Vorschlag der Steuerreform-Kommission entsprechend sollen Verluste von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Forschungsprämie
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Forschungsprämie stellt eine wesentliche Komponente in der die F&E betreffende Förderungslandschaft in Österreich dar. Dementsprechend wurde sie bereits ab 2011 von 8 % auf 10 % angehoben. Die Prämie für Auftragsforschung wurde durch die Anhebung des Deckels von 100.000 Euro auf 1 Mio. Euro wesentlich attraktiver gemacht. Die indirekte Forschungsförderung, die eine große Breite an Unternehmen erreicht, soll nun weiter ausgeweitet werden. Dementsprechend soll der Prozentsatz von 10 % auf 12 % angehoben werden. Damit wird dem hohen Stellenwert von F&E für den Unternehmensstandort und die Wirtschaftsleistung Österreichs Rechnung getragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verkürzung der Frist vor einer Unternehmensübernahme/-neugründung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Schnellerer Zugang zur Neugründungsförderung durch Verkürzung des Zeitraumes von 15 auf 5 Jahre der letzten unternehmerischen Tätigkeit. Keine Neugründung soll nun vorliegen, wenn sich der Betriebsinhaber/neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung bzw. der Übertragung eines Klein- oder Mittelbetriebes als Betriebsinhaber vergleichbarer Art betätigt hat.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Pauschaler Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es werden Anreize geschaffen, um Wissenschafts- und Forschungspersonal nach Österreich zu holen. Dazu wird ein Pauschaler Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher in der Höhe von 30 % der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit geschaffen, sofern dieses Einkommen nach dem Tarif in Österreich versteuert wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung des Normalwertes auf Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur Schaffung einer transparenteren Rechtslage und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, soll als Bemessungsgrundlage für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen der Normalwert gelten, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Registrierkassenpflicht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wird eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen, ab der Jahresumsatzgrenze von
15.000 Euro, eingeführt. Die Eckpunkte dieser Maßnahme sind:
– Registrierkassen sollen mit Hilfe einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen geschützt werden
– Strafrechtliche Sanktion bei Manipulationen
– Kalte-Hände-Regelung wird auf 30.000 Euro Nettoumsatz begrenzt
– Sonderregel für mobile DienstleisterInnen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (handschriftlicher Paragon gilt als Beleg, im Nachhinein muss die Paragondurchschrift in die Registrierkasse eingegeben werden)
– kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen
– steuerliche Prämie für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems
– Sofortabschreibung einer neu angeschafften Registrierkasse oder eines elektronische Kassensystems.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme im Jahr 2016 Mehreinnahmen von rund 900 Mio. Euro erbringt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Belegerteilungspflicht & Belegannahmepflicht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wie schon in anderen europäischen Ländern wird in Österreich eine Belegerteilungspflicht eingeführt, um das Risiko von „Schwarzkassen“ zu minimieren, wobei bestimmte Belegmerkmale unabhängig der Rechnungslegungsvorschriften des UStG 1994 beachtet und eingehalten werden müssen. Auf Seite der Leistungsempfänger wird eine Belegannahmepflicht verbunden mit einer Pflicht zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals eingeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiter zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um Steuerbetrug besser zu bekämpfen und präventiv zu handeln, werden verschiedene Maßnahmen in diesem Bereich gesetzt. Darunter fallen unter anderem:
– Spezielle Teams zur Bekämpfung des Karussellbetrugs im Umsatzsteuerbereich (erwartete Mehreinnahmen 2016: 5-10 Mio. Euro)
– Sach- und Personalinvestitionen im Bereich der Mineralölsteuer-Betrugsbekämpfung (erwartete Mehreinnahmen 2016: 30-50 Mio. Euro)
– Investition in Analyse-Software (erwartete Mehreinnahmen 2016: 10-15 Mio. Euro)
– Bekämpfung der USt-Hinterziehung beim Versandhandel (erwartete Mehreinnahmen 2016: 15-20 Mio. Euro)
– Ausreichendes Personal für Betriebsprüfung (erwartete Mehreinnahmen 2016: 30-50 Mio. Euro)
Diese Maßnahmen werden in Summe pro Jahr durchschnittlich 100 Mio. Euro an Mehreinnahmen erbringen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verstärkter Spielerschutz durch die Neuregelung für Spielmöglichkeiten von Poker
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Spielmöglichkeiten von Poker werden dahingehend eingeschränkt, dass Poker nur mehr in konzessionierten Spielbanken, in Form elektronischer Lotterien und sog. „Wirtshauspoker“ (vom Glücksspielmonopol ausgenommen), angeboten werden darf.
In diesem Zusammenhang werden die Kontrollmöglichkeiten der Abgabenbehörden ausgeweitet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Abgabenbehörden werden berechtigt Kontrolltätigkeiten im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen – speziell im privaten Hausbau – vorzunehmen. Mit dieser Maßnahme werden die Abgabenbehörden stärker als bisher gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) vorgehen können.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme gemeinsam mit Maßnahme 29 ab dem Jahr 2017 Mehreinnahmen von 40-60 Mio. Euro erbringt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Beschäftigung von Subunternehmern im Baugewerbe birgt ein hohes Betrugspotential in sich. Zahlungen an Subunternehmer werden vom Auftraggeber als Betriebsausgaben abgesetzt, die korrespondierende steuerliche Erfassung bei den Empfängern unterbleibt aber. Das stellt insbesondere bei der Barzahlung des Entgelts ein erhebliches Problem dar, weil die Empfänger für die Finanzverwaltung vielfach nicht greifbar sind. Es soll daher ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei Weitergabe von Bauaufträgen eingeführt werden: Geringfügige Barauszahlungen bis 500 Euro sollen weiterhin nicht betroffen sein; Beträge über 500 Euro sollen aber beim Zahler nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, Entgelte nicht mehr in bar auszuzahlen. Der zahlende Unternehmer hat es in der Hand, das Abzugsverbot durch Überweisung auf ein Girokonto nicht wirksam werden zu lassen. In diesem Fall ist die Nachprüfbarkeit des Empfängers wesentlich einfacher möglich.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme gemeinsam mit Maßnahme 28 ab dem Jahr 2017 Mehreinnahmen von 40-60 Mio. Euro erbringt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausschluss der Barzahlung von Arbeitslohn in der Baubranche
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um dem Steuerbetrug entgegen zu wirken wird in der Baubranche die Bezahlung von Arbeitslöhnen durch den Arbeitgeber mit Bargeld verboten und unter Strafe gestellt. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme im Jahr 2017 Mehreinnahmen von rund 20-30 Mio. Euro erbringt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Befristete Anhebung des Spitzensteuersatzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Befristet auf die Jahre 2016 bis 2020 wird für Einkommensteile über 1 Mio. Euro ein höherer Spitzensteuersatz von 55 % angewandt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die steuerliche Absetzbarkeit von Topf-Sonderausgaben wird für die Jahre 2016 bis 2020 eingeschränkt und ist ab 2021 nicht mehr möglich. Topf-Sonderausgaben für Verträge (zB Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden bzw. Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn mit den tatsächlichen Arbeiten vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wird, werden noch bis 2020 berücksichtigt. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Das Sonderausgabenpauschale für Topf-Sonderausgaben wird letztmalig im Jahr 2020 berücksichtigt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen bei der Immobilienabschreibung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Bereich der Immobilienabschreibungen gibt es einige Anpassungen. Die wichtigsten Eckpunkte dabei sind:
– die Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibung betrieblicher Immobilien auf den einheitlichen Afa- Satz von 2,5 % (für zu Wohnzwecken überlassene betriebliche Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer beträgt der Afa-Satz 1,5 %);
– die Verlängerung der Abschreibungen für Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre;
– die Anhebung des Grundanteils bei Aufteilung eines bebauten Grundstücks von bisher 20 % auf 40 %.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei der Immobilienertragsteuer kommt es zu zwei Anpassungen:
– Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen wird von 25 % auf 30 % angehoben.
– Die Geltendmachung eines Inflationsabschlages wird für Grundstücksveräußerungen ab dem 1. Jänner 2016 nicht mehr möglich sein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen bei der Gewinnermittlung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften für kapitalistische Mitunternehmer bis zur Höhe der tatsächlichen Einlage für kapitalistische Mitunternehmer. Darüber hinausgehende Verluste pro Mitunternehmer werden auf Wartetaste gelegt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich auf den besonderen Steuersatz von 27,5 % angehoben, allerdings bleibt der Steuersatz für Geldeinlagen sowie sonstige Forderungen bei Kreditinstituten bei 25 %.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Auslaufen der Bildungsfreibeträge und Entfall der Bildungsprämie
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie entfallen, aufgrund der geringen Inanspruchnahme und nicht ausreichenden Anreizwirkung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuregelung der Einlagenrückzahlung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die bestehende Wahlmöglichkeit zur unternehmensrechtlichen Ausschüttung des Bilanzgewinnes entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung soll weitestgehend entfallen. Voraussetzungen für die treffende Unterscheidung sind:
– Bei positiver Innenfinanzierung einer Körperschaft ist jede Ausschüttung als Gewinnausschüttung zu behandeln.
– Eine Ausschüttung bei negativer Innenfinanzierung wird als Einlagenrückzahlung gewertet, sofern die Gesellschaft einen positiven Stand der Einlagen aufweist.
– Im Zweifel – wenn weder eine positive Innenfinanzierung noch ein positiver Einlagenstand vorliegt – ist von einer steuerlichen Gewinnausschüttung auszugehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines 13 % Umsatzsteuersatzes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Lichte der international anerkannten steuerpolitischen Zielsetzung der Umsatzsteuer, ist eine Heranführung der beschränkten Steuersätze an den Normalsteuersatz eine adäquate Maßnahme zur Erreichung einer Vereinheitlichung. Im Rahmen der Strukturmaßnahmen der Steuerreform 2015/2016 und aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes eine teure und ineffektive Finanzierungsform zur Schaffung von Lenkungseffekten darstellt (vgl. zB OECD (2010), Tax Policy Reform and Economic Growth, OECD Tax Policy Studies, No. 20, OECD Publishing), erfolgen Anpassungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze. Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren (zB Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln, Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, etc.), die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, werden zukünftig mit 13 % besteuert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) bei der unentgeltlichen/teilentgeltlichen Übertragung von Grundstücken, ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.
Im Übrigen soll anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen (hinsichtlich des unentgeltlichen Teils) sowie bei Anteilsvereinigungen, Übertragungen aller Anteile und Umgründungen iSd Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.
Der Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der GrESt zu ermittelnder Wert. Es sind drei mögliche Ermittlungsverfahren vorgesehen (Pauschalermittlung, Ermittlung anhand eines Immobilienpreisspiegels und Nachweis des geringeren gemeinen Wertes mittels Gutachtens). Die näheren Ausführungen für das Pauschalermittlungsverfahren und die Ermittlung anhand eines Immobilienpreisspiegels (Festlegung des geeigneten Immobilienpreisspiegels, vorzunehmender Sicherheitsabschlag) dieses Wertes sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler erfolgen. Die Vorlage eines Schätzungsgutachtens ist somit zwar möglich aber nicht erforderlich.
Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:
– Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900.000 Euro,
– Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5 %),
– Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5%,
– Steuersatz von 0,5 % bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,
– Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes,
– Regelung, dass für Zwecke der Anwendung des Steuersatzes und beim Betriebsfreibetrag innerhalb des Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit vorliegt
– Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommt.
Die Neuordnung der Regelung im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung und der Anteilsvereinigung (Absenkung auf 95 %, Ersetzen der steuerlichen Organschaft durch Unternehmensgruppen) sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften soll derzeit mögliche und praktizierte Steuervermeidungskonstruktionen künftig hintanhalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen beim PKW-Sachbezug
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Beim Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird Folgendes geändert:
– Erhöhung des Sachbezugs bei PKW mit einem CO2 Ausstoß pro Kilometer >130g auf 2 %
Bei PKW mit einem geringeren CO2 Ausstoß pro Kilometer beträgt der Sachbezugswert 1,5 %, wobei der maßgebliche Grenzwert von 2017 bis 2020 jährlich um 3g reduziert wird.
– für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null entfällt der Sachbezug
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorsteuerabzug für angemessene Personen- oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Erweiterung des Vorsteuerabzuges soll es im Sinne der Ökologisierung des Steuerrechts möglich sein, den Vorsteuerabzug für Personen- oder Kombinationskraftwägen ohne CO2-Ausstoß vorzunehmen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Errichtung eines „Österreichfonds“
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Österreichfonds wird mit Einnahmen, aus mit dem 55%igen-Spitzensteuersatz versteuerten Einkommensteilen, dotiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt zur Anwendung, wenn
– bis 30.6. eines Jahres keine Steuererklärung für das vergangene Jahr eingereicht wurde
– ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen
– Daten über lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Lohnzettel) und gegebenenfalls über Sonderausgaben (zB Spenden) vorliegen
– sich auf dieser Grundlage eine Steuergutschrift ergibt und
– dem Finanzamt die Bankverbindung des Steuerpflichtigen bekannt ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gleichstellung der Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen mit anderen Eintrittsberechtigungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch Einführung eines ermäßigten Steuersatzes iHv. 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen werden diese mit anderen Veranstaltungen (zB im kulturellen Bereich) gleichgestellt und es hat im nicht gemeinnützigen Bereich keine Differenzierung zu erfolgen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Erträge:
Die Einführung der Registrierkassenpflicht war für 1.1.2016 geplant. Die Anwendung der Registrierkassenpflicht war auf Grund einer VfGH-Erkenntnis allerdings frühestens ab 1.5.2016 möglich. Für das Jahr 2016 wurde das zusätzliche Mehraufkommen aus der Einführung der Registrierkassenpflicht bzw. aus dem Einsatz manipulationssicherer Lösungen entgegen den in der WFA veranschlagten 900 Mio. EUR, auf ca. 300 Mio. EUR indirekt geschätzt. Eine exakte Ermittlung des aus der Maßnahmenumsetzung resultierenden Mehraufkommens ist für die Folgejahre nicht möglich, da dieses einen Teil des USt-Gesamtaufkommens darstellt.
Eine genaue Einschätzung der finanziellen Auswirkungen der weiteren Maßnahmen kann wegen mangelnder Auswertbarkeit aller abgabenrechtlichen Maßnahmen nicht isoliert vorgenommen werden. Die mit der Umsetzung sämtlicher Maßnahmen verbundenen finanziellen Mittel wurden gemäß dem Prinzip der Budgetwahrheit in den Bundesvoranschlägen (UG 16) entsprechend berücksichtigt. Auf Grund der Tatsache, dass die Annahmen der letzten Bundesvoranschläge im Wesentlichen erreicht werden konnten, ist davon auszugehen, dass die durch das Steuerreformgesetz 2015/16 verursachten finanziellen Auswirkungen grundsätzlich korrekt veranschlagt wurden.
Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand:
Der in Zusammenhang mit den tatsächlichen Personal-Neuaufnahmen stehende Personal- und betriebliche Sachaufwand lag in den Jahren 2016–2020 jeweils unter den in der WFA veranschlagten Kosten. Die Differenz (in Tsd.) beträgt für 2016 rund 787 EUR, für 2017 rund 6.168 EUR, für 2018 rund 8.220 EUR, für 2019 rund 7.992 EUR und für 2020 rund 8.107 EUR. Von den ursprünglich eingeschätzten 500,83 Vollbeschäftigungsäquivalenten(VBÄ) wurden tatsächlich 450 VBÄ für den nachgeordneten Bereich aufgenommen.
Werkleistungen:
– Betrugsbekämpfung (Implementierung und Betrieb IT): In den ersten Jahren standen ihm Rahmen der Predictive Analytics vermehrt Analysetätigkeiten im Vordergrund. Die fachlichen Anforderungen und die Anzahl der Anwendungsbereiche wurden bis dato permanent erweitert. Dies führt zu einer Erhöhung der Entwicklungs- und der Betriebskosten. Insgesamt entwickelten sich die tatsächlichen Kosten (in Tsd.) wie folgt:
2016: 2.520,9 EUR
2017: 5.830,4 EUR
2018: 8.018,9 EUR
2019: 8.580,2 EUR
2020: 9.983,6 EUR
– Steuerreformpaket (Implementierung und Betrieb IT): Zum Zeitpunkt der Planung waren noch nicht alle Anforderungen zur Gänze bekannt. Deshalb ergeben sich geringfügige Abweichungen. Die tatsächlichen Kosten (in Tsd.) entwickelten sich wie folgt:
2016: 184,2 EUR
2017: 403,5 EUR
2018: 362,2 EUR
2019: 250,0 EUR
2020: 250,0 EUR
– IT-Infrastruktur für Personalzuführung: Durch die Umsetzung des Steuerreformgesetzes 2015/16 wurden keine zusätzlichen Kosten für IT-Infrastruktur verursacht.
– bPK-Ausstattung zur Datenübermittlung von Spenden: Die tatsächlichen Kosten (in Tsd.) belaufen sich auf 262,1 EUR im Jahr 2017 bzw. auf 70 EUR im Jahr 2018.
– Antragslose Arbeitnehmerveranlagung: Die tatsächlichen Kosten (in Tsd.) belaufen sich auf 20,5 EUR im Jahr 2019 bzw. 12,0 EUR im Jahr 2020.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Öffentliche Einnahmen
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit der Steuerreform 2015/16 wurden Maßnahmen gesetzt, die die Frauenerwerbstätigkeit positiv beeinflussen (die Senkung des Eingangssteuersatzes, die deutliche Erhöhung der Negativsteuer und die Erhöhung der individuellen Beträge des Kinderfreibetrages bei gleichzeitiger Inanspruchnahme).
Durch die Reduktion des Eingangssteuersatzes wurde ein wichtiger Schritt zur Verringerung negativer Anreize zur Ausdehnung der gearbeiteten Stunden gesetzt. Die Erhöhung des gesamten Kinderfreibetrages bei Geltendmachung durch beide Elternteile sowie der Ausgestaltung als Freibetrag, der erst ab einer Einkommenshöhe von 11.000 EUR zu versteuerndem Jahreseinkommen eine finanzielle Entlastung bewirkt, unterstützt eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit beider Elternteile. Neben einem positiven Effekt auf die Aufnahme bzw. die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit durch einen Zweitverdienenden setzt der Kinderfreibetrag einen Anreiz für eine gleichmäßigere Verteilung der bezahlten Erwerbsarbeit zumindest in bestimmten Einkommenskonstellationen. Allerdings sind diese möglichen finanziellen Anreize angesichts der geringen Höhe des Freibetrages begrenzt. (WIFO (2017): Genderdifferenzierte Lenkungswirkungen des Abgabensystems)
Unternehmen profitierten von der bürokratischen Entlastung in Zusammenhang mit der Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Vereinfachung der Einkommensteuererklärung für KMU. Die Abschaffung der Bildungsprämie hatte entlastende Wirkung auf die Verwaltungskosten von rund 30.000 Unternehmen.
Die automatische Übermittlung von Spendendaten führte in den Jahren 2018 und 2019 bei rund 3.900 Spendeneinrichtungen, anerkannten Kirchen und anderen Organisationen zu Auswirkungen auf die Verwaltungskosten. Gleichzeitig bedeutete es eine massive Senkung der Verwaltungslasten für die rund 5 Mio. Spenderinnen und Spender.
Subdimension(en)
- Luft oder Klima
Ende 2019 belief sich der Bestand an Elektro-PKW in Österreich auf rund 30.000 E-PKW (Statistik Austria, Kfz-Bestand 2019). Laut Umweltbundesamt entspricht dies bei einer angenommenen jährlichen Fahrleistung von rund 15.000 km/Elektrofahrzeug, einer Reduktion der jährlichen Emissionen in Höhe von rund 70.000 Tonnen.
Die im Rahmen des StRefG 2015/16 umgesetzten Maßnahmen „Anpassungen beim PKW-Sachbezug“ und „Vorsteuerabzug für angemessene Personen- und Kombinationskraftwagen ohne CO₂-Ausstoß“ nahmen einen positiven Einfluss auf das Kaufverhalten der Konsumenten/Unternehmen und trugen damit zur Erreichung dieser CO₂ Einsparung bei.
Subdimension(en)
- Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre)
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurden bezüglich dem Kinderfreibetrag (§ 106a EStG) einige Änderungen eingeführt, die ab der Veranlagung 2016 galten. Dazu gehören die Verdopplung des Kinderfreibetrages von 220 EUR auf 440 EUR und die Anhebung des gesplitteten Kinderfreibetrages von 132 EUR auf 300 EUR. Bei Steuerpflichtigen mit Unterhaltsabsetzbetrag wurde der Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2016 automatisch in der Veranlagung berücksichtigt.
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag, somit ist nur eine bedingte Evaluierung möglich.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Einkommensteuerreform wurde Anfang des Jahres 2016 wirksam und erhöhte das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte. Sie hat den privaten Konsum – der 3 Jahre lang zwischen -0,3 % und 0,0 % stagnierte – angekurbelt, wodurch im Jahr 2016 eine Zunahme von 1,5 % verzeichnet werden konnte. Dies wiederum hat einen 7,0 %-igen Anstieg der Investitionen in Maschinen und Ausrüstung verursacht, da die Unternehmen bemüht waren die gewachsene Binnennachfrage zu befriedigen. Das BIP-Wachstum des Jahres 2016 wurde somit weitgehend durch die Steuerreform und ihre stimulierende Wirkung auf den privaten Konsum und die Investitionstätigkeit getragen. Die Verringerung der Steuer- und Abgabenbelastung von 49,5 % auf 46,7 % hatte zudem positive Folgen für Beschäftigung und Investitionen, denn sie bewirkte einerseits eine Senkung der Arbeitskosten in Österreich und andererseits eine Steigerung der Attraktivität des Landes für ausländische Investoren.
Auch im Jahr 2017 beschleunigte sich das BIP-Wachstum was eine weitere Verbesserung des Investitionsklimas bewirkte. Die Steuerreform 2015/16 belebte auch im Jahr 2017 den privaten Verbrauch, wodurch Investitionen weiter angekurbelt wurden und die Inlandsnachfrage gestärkt wurde. (Länderbericht Österreich, 2017 und 2018)
Die Abschaffung der Topf-Sonderausgaben, die Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung bewirkte eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. Die Anzahl der antragslosen Arbeitnehmerveranlagungen betrug im Jahr 2020 rund 1,5 Mio.
Von der automatischen Übermittlung von Kirchenbeiträgen und Spendendaten profitierten in den Jahren 2018 und 2019 rund 5 Mio. Personen.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Hinsichtlich ihrer sozialen Dimension ist die Steuerreform ein Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts. Der implizite Steuersatz auf Arbeit ist um rund 2 Prozentpunkte zurückgegangen (Europäische Kommission, 2017). Dabei war der Rückgang in der unteren Hälfte der Einkommenssegmente stärker ausgeprägt und belief sich für die ersten fünf Einkommensdezile auf 2,4 Prozentpunkte. Die Reform hat darüber hinaus dazu beigetragen, die Armutsquote um etwa einen Prozentpunkt auf 12,5 % zu senken. Vor der Reform hatten 13,3 % der Bevölkerung ein verfügbares Äquivalenzeinkommen unterhalb der Armutsgrenze von 1.117 EUR (60 % des Medianäquivalenzeinkommens pro Einzelperson); (Länderbericht Österreich, 2017).
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes kommt es auch zu einer wesentlichen steuerlichen Entlastung für Unternehmen. Weiters profitieren Unternehmen von dem Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Forscherinnen und Forscher, dem Werbekostenpauschale für Expatriates und der Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung von 1.460 EUR/Jahr auf 3.000 EUR/Jahr. KMU bis 30.000 EUR Jahresumsatz profitieren zusätzlich von der Einführung von vereinfachten Steuerformularen.
Von der erhöhten Forschungsprämie profitierten in den Jahren 2016 und 2017 jeweils rund 3.000 Unternehmen.
Insgesamt wurden in diesen Jahren rund 680 Mio. EUR bzw. rund 730 Mio. EUR an Forschungsprämien ausbezahlt. Für die Veranlagungsjahre 2018 und 2019 liegen keine repräsentativen Zahlen vor, da davon ausgegangen werden kann, dass der Veranlagungsgrad noch nicht vollständig ist.
Aufgrund der Einführung der Registrierkassenpflicht mussten Unternehmen in entsprechende Kassensysteme investieren. Der Gesetzgeber hat die Anschaffung der Kassen auch mit einer Prämie (in Höhe von 200 EUR pro Erfassungseinheit) unterstützt. Die Anzahl der Registrierkassen entwickelte sich in den Jahren 2017 – 2020 wie folgt (Durchschnittswerte der Stichtage 1.1. und 1.7.):
2017: rund 180.000
2018: rund 230.000
2019: rund 250.000
2020: rund 270.000
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.