Vorhaben
EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 gebündelt mit Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 10.686
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Recht auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren
Ausgangszustand 2016:
Derzeit sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren nicht vollständig umgesetzt.
Zielzustand 2021:
Sämtliche unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers sind im Finanzstrafverfahren vollständig umgesetzt.
Istzustand 2021:
Die Anforderungen der Richtlinie 2013/48/EU wurden vollumfassend im Finanzstrafgesetz umgesetzt und somit zur Gänze erfüllt.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU- und OECD-Vorgaben über die länderbezogene Berichterstattung
Ausgangszustand 2016:
Derzeit werden keine länderbezogenen Berichte erstellt. Zudem erfolgt keine standardisierte Erstellung eines Master File oder Local File.
Zielzustand 2021:
Es sollen im Inland pro Jahr 20 länderbezogene Berichte für Unternehmensgruppen erstellt werden, deren oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die daher auch endgültig die Kosten dafür zu tragen haben werden. Zudem soll das standardisierte Master File sowie das Local File für sämtliche Unternehmen erstellt werden, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Das Ziel ist erreicht, wenn die auf internationaler Ebene erfolgende Evaluierung der Umsetzung des neuen Transparenzstandards im Jahr 2020 zum Ergebnis kommt, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Istzustand 2021:
Laut dem OECD-Bericht über die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung aus dem Jahr 2020 hat die Republik Österreich alle Vorgaben zur länderbezogenen Berichterstattung vollständig und richtig umgesetzt und führt den Austausch der Berichte umgehend und korrekt aus. Es wurden daher keine Empfehlungen ausgesprochen.
Datenquelle:
Inclusive Framework on BEPS: Country-by-Country Reporting – Compilation of Peer Review Reports (Phase 3) (OECD, 2020)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU- und OECD-Vorgaben über die Verrechnungspreisdokumentation
Ausgangszustand 2016:
Die Republik Österreich ist einer der wenigen OECD-Mitgliedstaaten, die derzeit keine Vorgaben über die Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang machen.
Zielzustand 2021:
Die Republik Österreich hat die OECD-Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang umgesetzt. Dadurch wird die Rechtssicherheit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Unternehmen erheblich gesteigert.
Istzustand 2021:
Die Dokumentationsanforderungen betreffend grenzüberschreitende Verrechnungspreisgestaltungen sind im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (VPDG-DV) geregelt. Die VPDG-DV enthält umfassende Vorgaben zur Erstellung eines Master File und eines Local File, während das VPDG vor allem den länderbezogenen Bericht regelt. Zusätzlich hat Österreich in den Rz. 427-497 der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (Richtlinie des BMF vom 7.10.2021) nähere Ausführungen zur Auslegung und Umsetzung der Vorgaben im VPDG und in der VPDG-DV veröffentlicht. Zu beachten sind weiters die OECD-Leitlinien hinsichtlich länderbezogener Berichte: OECD (2019), Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting - BEPS Action 13, welche als Auslegungs- und Anwendungshilfe zum VPDG und zur VPDG-DV dienen (siehe auch Rz. 429 der Verrechnungspreisrichtlinien).
Datenquelle:
Inclusive Framework on BEPS: Country-by-Country Reporting – Compilation of Peer Review Reports (Phase 3) (OECD, 2020); VPDG; VPDG-DV
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Sicherstellung der Besteuerung bzw. steuerlichen Erfassung von Zinszahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen
Ausgangszustand 2016:
Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen knüpft derzeit in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht an die EU-Quellensteuer an. Daher kann nur bis zum Auslaufen der EU-Quellensteuer sichergestellt werden, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.
Zielzustand 2021:
Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach der letztmaligen Erhebung der EU-Quellensteuer sichergestellt ist, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners sowie Stückzinsen aus Wertpapieren, die von inländischen Emittenten begeben worden sind, an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.
Istzustand 2021:
Das EU-Quellensteuergesetz trat mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Seit 1.1.2017 erfolgt daher keine Erhebung einer EU-Quellensteuer mehr. Die Aufhebung steht in Zusammenhang mit der Einführung einer EU-Richtlinie über den automatischen Informationsaustausch zwischen sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. In Österreich wurde diese mit 1.1.2017 im Rahmen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) in österreichisches Recht umgesetzt. Finanzinstitute sind damit zur Meldung von Informationen über Finanzkonten von Personen und Rechtsträgern mit Ansässigkeit in einem am Gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staat verpflichtet. Der Wegfall des EU-Quellensteuergesetzes, mit dem die Besteuerung von Zinszahlungen an beschränkt Steuerpflichte geregelt wurde, machte legistische Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen, der sich bisher an der Definition nach dem EU-Quellensteuergesetz orientiert hat, erforderlich. Aus diesem Grund wurde der Zinsbegriff für beschränkt Steuerpflichtige an den inländischen Zinsbegriff angepasst (erweitert um Stückzinsen). Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen damit mit ihren inländischen Zinsen der österreichischen Kapitalertragsteuer, soweit die Einkünfte nicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an den Ansässigkeitsstaat gemeldet werden, wodurch zumindest eine Einmalbesteuerung ("Sicherungssteuer") sichergestellt ist.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vollständige Umsetzung der EU-Vorgaben über den Austausch von Vorbescheiden und -verständigungen und effektive Durchführung des Austauschs
Ausgangszustand 2016:
Derzeit werden Informationen über Rulings (grenzüberschreitende Vorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung) nicht auf automatischem Weg zwischen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Intransparente Steuergestaltungen (Stichwort "Luxleaks") sind daher möglich und wirken sich nachteilig auf Unternehmen, die solche Gestaltungen nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, sowie auf die Steuereinnahmen vieler Staaten aus.
Zielzustand 2021:
Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund des Austauschs der Informationen über alle betroffenen Rulings innerhalb der EU die einschlägigen intransparenten Steuergestaltungen nicht mehr vorkommen.
Istzustand 2021:
Die EU-Kommission hat in ihrem Endbericht zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien DAC 1, 2 und 3 die Umsetzung der Vorgaben der DAC3-Richtlinie (Richtlinie 2015/2376/EU) durch Österreich als rechtzeitig und vollständig bewertet (siehe Seite 5 des Endberichts).
Datenquelle:
EU Kommission (2019), Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation - FINAL REPORT
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vermeidung von zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden
Ausgangszustand 2016:
Derzeit müssten auf Grund von über den Jahreswechsel gehenden Zahlungen jährlich Fortschreibungsbescheide sowohl beim Einheitswert als auch bei den davon abgeleiteten Bescheiden ergehen.
Zielzustand 2021:
Das Ziel ist erreicht, wenn es auf Grund der Umstellung durch Auszahlung in Tranchen, zu keinen zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden kommt.
Istzustand 2021:
Eine Analyse der Daten der Agrarmarkt Austria Zahlungen zeigt, dass - vor der Umstellung - die innerhalb eines Jahres ausbezahlten Beträge mehreren Anspruchsjahren zugeordnet werden können. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl Zahlungen für das jeweilige Antragsjahr als auch für vorangegangene Antragsjahre berücksichtigt wurden. Durch die unterschiedlichen Zahlungen ergeben sich gravierende Änderungen beim Einheitswert, die zu Wertfortschreibungen führten bzw. (ohne Änderung der Rechtslage) zu solchen geführt hätten. Seit der Umstellung sind die Zahlungen weitgehend stabil und auch immer einem Anspruchsjahr zuzuordnen. Auf Basis der Datenlage kann somit aus BMF-interner Expertensicht bestätigt werden, dass die damalige Zielsetzung erreicht wurde.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem, BGBl. I Nr. 77/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/77)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU im österreichischen Finanzstrafgesetz. Die Umsetzung erfolgt innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Frist (bis zum 27.11.2016).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Der maßgebliche Schwellenwert für das Master File und das Local File ist die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro pro Jahr.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Punkt 13 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beitragen kann. Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU, nämlich der Entschließung zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD), ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)zinsbegriff
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Künftig soll statt dem (Stück)zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der (Stück)zinsbegriff gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG zur Anwendung gelangen. Dabei soll der Charakter der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen als „Sicherungssteuer“, die zumindest eine Einmalbesteuerung sicherstellt, beibehalten und gestärkt werden; gleichzeitig sollen inhaltliche Vereinfachungen erfolgen, um die laufende Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs ist in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt. Um im Bereich von Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung für mehr Transparenz zu sorgen, wird der diesbezügliche spontane Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch ersetzt, der auch einige Jahre zurückliegende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Grundlage für die Berechnung des Einheitswertanteils für öffentliche Gelder der ersten Säule (Direktzahlungen) sollen nicht die tatsächlich zugegangenen öffentlichen Gelder ohne Berücksichtigung, für welches Jahr diese ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip), sondern die Zahlungen, die dem betreffenden Antragsjahr zugerechnet werden (Anspruchsprinzip), bilden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Erträge:
Im Rahmen der Erstellung der WFA wurde davon ausgegangen, dass es mit Abschaffung der EU-Quellensteuer im Jahr 2017 zu einem Einnahmenentfall an Einhebungsvergütung in Höhe von 15 Mio. EUR kommt. Grundsätzlich ist die entsprechende gesetzliche Regelung per 31.12.2016 ausgelaufen, jedoch wurde auch in den Jahren 2017 und 2018 noch EU-Quellensteuer verbucht, wodurch Österreich eine Einhebungsvergütung in Höhe von rund 12 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR verblieb. In den Folgejahren erfolgten lediglich geringe Restverrechnungen.
Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand:
Der Personalbedarf für die Durchführung des Informationsaustauschs hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und der Rulings wurde ursprünglich mit 3,5 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ (A1)) geschätzt. Tatsächlich wurden 4,4 VBÄ (A1) für den nachgeordneten Bereich (Steuer- und Zollkoordination, bundesweiter Fachbereich Verrechnungspreiskontrolle; nun Finanzamt für Großbetriebe) neu besetzt. Konkret kam es in den Jahren 2016-2020 zu folgenden Neubesetzungen:
2016: 1 VBÄ
2017: 5 VBÄ
2018: 4,8 VBÄ
2019: 4,8 VBÄ
2020: 4,4 VBÄ
Auf Grund der Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert wurde im Rahmen der Erstellung der WFA mit einer Personalreduktion in Höhe von 2 bis 3 VBÄ (A3) in den Jahren 2016-2018 gerechnet. Die mit der Maßnahmenumsetzung wegfallenden Tätigkeiten führten jedoch zu keiner Personalreduktion, da die weggefallene Tätigkeit nicht auf 2-3 konkrete Personen aufgeteilt war, sondern von mehreren Personen in (zu dieser Zeit noch) unterschiedlichen Finanzämtern geleistet wurde. Nachdem es in den Teams „Allgemeine Veranlagung“ drei Schwerpunkttätigkeiten gibt, nämlich, Familienbeihilfe, Arbeitnehmerveranlagung und Bewertung, wurde die Einsparung der angeführten VBÄ im Bereich Bewertung durch den VBÄ-Mehrbedarf auf Grund der jährlich steigendenden Anzahl an zu bearbeitenden Anträgen auf Familienbeihilfe und Arbeitnehmerveranlagung kompensiert. Die vorübergehende Änderung hat daher zu keiner Anpassung der Personaleinsatzberechnung geführt, weshalb in diesem Zusammenhang kein geringerer Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen ist. Der tatsächliche Personal- und Sachaufwand lag in den Jahren 2016–2020 somit jeweils über den in der WFA veranschlagten Kosten. Der tatsächliche arbeitsplatzbezogene Sachaufwand wird dabei, wie auch in der WFA, mit 35 % des Personalaufwandes angenommen. Somit ist in den Jahren 2016-2020 folgender Personalaufwand bzw. Sachaufwand angefallen:
2016: 99.861 EUR / 34.951 EUR
2017: 509.290 EUR / 178.251 EUR
2018: 498.696 EUR / 174.544 EUR
2019: 508.670 EUR / 178.035 EUR
2020: 475.607 EUR / 166.462 EUR
Im Rahmen der Erstellung der WFA wurden außerdem Kosten für die Bescheiderstellung in Höhe von je 130.000 EUR in den Jahren 2016 bis 2018 berücksichtigt. Da im Zuge einer Bescheiderstellung eine Vielzahl an Daten zusammenwirken, ist es nicht möglich, die genaue Ursache dafür und somit die tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln. Nachdem jedoch eine BMF-interne Auswertung zeigt, dass das Ziel der Vermeidung von zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden erreicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Kosten in korrekter Höhe veranschlagt wurden.
Werkleistungen:
Die Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 hinsichtlich der Berücksichtigung von öffentlichen Geldern (Umstellung vom Wertstellungs- auf das Anspruchsprinzip) bei der Berechnung des Einheitswertes verursachte im Jahr 2016 Kosten in Höhe von rund 64.000 EUR.
Die IT-Umsetzung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG, Austausch von länderbezogenen Berichten) sowie des EU-Amtshilfegesetztes (EU-AHG, Austausch von Steuerauskünften) konnte nicht wie geplant im Jahr 2017 abgeschlossen werden, sodass auch im Jahr 2018 Kosten für die Implementierung anfielen. Weiters wurden Funktionalitäten des EU-AHG im Rahmen eines weiteren Projektes („Advance Ruling“) abgewickelt. Folgende Entwicklungskosten sind tatsächlich für das VPDG / EU-AHG angefallen:
2017: 145.063,46 EUR / 87.236,30 EUR
2018: 154.244,59 EUR / 58.694,39 EUR
Die tatsächlichen Entwicklungskosten für das VPDG beliefen sich in Summe auf 299.308,50 EUR und entsprechen im Wesentlichen den geplanten Kosten (300.000 EUR). Dagegen sind die tatsächlichen Kosten für die Umsetzung des EU-AHG (145.930,69 EUR) niedriger als die geplanten Kosten (350.000 EUR), da einige Funktionalitäten im Rahmen eines anderen Projektes („Advance Ruling“) abgewickelt wurden.
Die mit dem VPDG und EU-AHG angefallenen Betriebskosten entsprechen in etwa den damals gemeldeten Werten. Eine konkrete Kostendarstellung ist nicht möglich, da die adaptierten Funktionalitäten für das VPDG und EU-AHG technologisch im Gesamtbetrieb des bereits bestehenden internationalen IT-Verfahrens eingebettet sind.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Zwecks Evaluierung der ursprünglichen Kostenschätzung wurden eine Literaturstudie und eine Befragung der größten Beratungsunternehmen in Österreich durchgeführt. In weiterer Folge werden zunächst die Ergebnisse der Literaturstudie zusammengefasst.
Eine Plausibilisierung des ursprünglich angenommenen Aufwands anhand der vorhandenen Schätzungen in der Literatur erweist sich als schwierig mangels ausreichender konkreter Daten sowie der hohen Wahrscheinlichkeit von Ausreißern und der sehr unterschiedlichen Ausgangspositionen der Unternehmen unterschiedlicher Staaten. In der Konsultation der EU Kommission im Zusammenhang mit der Einführung der länderbezogenen Berichterstattung (EU Commission (2016): Factual Summary of the responses to the public consultation on assessing the potential for further transparency on corporate income taxes) wurden die Kosten der erstmaligen Einführung als relativ niedrig und die laufenden Kosten mit 200.000 GBP eingeschätzt. Im von der EU Commission durchgeführten Impact Assessment zur Einführung der Richtlinie 2016/881/EU (EU Commission (2016): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT assessing the potential for further transparency on income tax information Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2013/34/EU as regards disclosure of income tax information by certain undertakings and branches, SWD/2016/0117 final – 2016/0107 (COD)) wurden die (laufenden) Kosten eines länderbezogenen Berichts mit 100.000 EUR geschätzt (für Unternehmensgruppen mit ca. 30 Gruppenmitgliedern) (siehe Abschnitt 5.4. im COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT). Die einmaligen Kosten wurden sowohl von den befragten Unternehmen als auch den Mitgliedstaaten als eher gering eingestuft.
Der Endbericht der EU Kommission zur Evaluierung der Amtshilferichtlinie (EU Commission (2019): Evaluation of Administrative Cooperation in Direct Taxation – FINAL REPORT) enthält keine genaue Analyse der durch die Richtlinie 2016/881/EU für Unternehmen verursachten Kosten, da die laufenden Kosten zum Zeitpunkt der Studie noch nicht abschätzbar waren. Es haben auch nur zwei Unternehmen Angaben zu den Kosten der erstmaligen Einführung übermittelt. Eines dieser Unternehmen hat angegeben, dass die Berichterstattung großteils auf bereits vorhandenen Informationen beruht (und daher wohl nicht mit extrem hohen Umsetzungskosten verbunden ist). Dagegen hat ein US-amerikanisches Unternehmen einer Forscherin Kosten von 3-5 Mio. USD genannt, da die Informationen für die Berichterstattung großteils neu beschafft werden müssten (siehe Michelle Hanlon, Country-by-Country Reporting and the International Allocation of Taxing Rights, Seite 9). In Anbetracht der Tatsache, dass betroffene österreichische Unternehmensgruppen relativ gesehen kleiner sind, ist mit wesentlich niedrigeren Kosten im Vergleich zu US-amerikanischen Konzernen zu rechnen. Zu beachten ist, dass die Umsetzungskosten auch von den bereits verwendeten Buchhaltungs- und Berichterstattungssystemen der Unternehmensgruppen sowie der Größe und Komplexität der Unternehmensgruppen abhängig sind.
Die Befragung der Beratungsunternehmen hat dagegen ergeben, dass die ursprüngliche Kostenschätzung eher großzügig war und dass die tatsächlichen Kosten niedriger als erwartet waren. So wurden die Kosten der einmaligen Erstellung von länderbezogenen Berichten ursprünglich mit 165.000 EUR pro Unternehmen geschätzt. Sie waren jedoch – mit Ausnahme der Kosten für die größten Unternehmen unter 150.000 EUR und teilweise sogar unter 100.000 EUR. Die laufenden Kosten wurden mit ca. 50 % der einmaligen Kosten geschätzt. Der Unterschied zwischen den ursprünglich angenommenen Kosten und den im Durchschnitt tatsächlich eingetretenen Kosten ist noch größer bei den Kosten für die Erstellung des Local File. Die einmaligen Kosten wurden in der WFA mit 155.000 EUR pro Unternehmen angenommen und lagen in der Praxis unter 80.000 EUR. Die laufenden Kosten betrugen wieder ca. 50 % der einmaligen Kosten. Die einmaligen Kosten für die Erstellung des Master File (ursprünglich mit 140.000 EUR angenommen) waren in der Praxis ebenfalls niedriger, sie betrugen in den meisten Fällen die Hälfte des geschätzten Betrags oder weniger. Die laufenden Kosten wurden auch hier durch die Berater mit ca. 50 % der einmaligen Kosten angegeben.
In Anbetracht der Heterogenität der Angaben in der Literatur und der Tatsache, dass die Befragung der wichtigsten österreichischen Beratungsunternehmen auf österreichische multinationale Unternehmensgruppen zugeschnitten ist sowie des Erfahrungsschatzes der Beraterinnen und Berater, kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse der Befragung als repräsentativ zu erachten sind. Folglich waren die tatsächlichen einmaligen und wiederkehrenden Kosten der Umsetzung des VPDG durch die Unternehmen wesentlich niedriger, als ursprünglich angenommen.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die in der WFA angegebenen erwarteten Kosten für Unternehmen, bestehend aus einmaligen Umsetzungskosten und wiederkehrenden Berichtskosten, wurden auf Basis einer mit Hilfe der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der Industriellenvereinigung durchgeführten Befragung von potentiell betroffenen Unternehmen und Experten aus der Steuerberatung durchgeführt. Die einmaligen Kosten für einen länderbezogenen Bericht wurden hierbei mit 165.000 EUR (100.000 EUR für den Bericht selbst und 65.000 EUR für die Systemumstellung) geschätzt. Die Kosten für die erstmalige Erstellung eines Master File wurden mit 140.000 EUR angenommen, während die Kosten für die erstmalige Erstellung eines Local File 155.000 EUR ausmachen sollten. Die laufenden Kosten wurden mit ca. 210.000 EUR pro Unternehmen geschätzt.
Zur Evaluierung der ursprünglichen Kostenschätzung wurden eine Literaturstudie sowie eine Befragung von Beraterinnen und Beratern durchgeführt. Auf Grund der in den beiden Quellen zusammengefassten Betrachtung sowohl des einmaligen Aufwandes für die erstmalige Erstellung des länderbezogenen Berichtes sowie eines Local File und eines Master File als auch des sich aus den neuen Informationsverpflichtungen ergebenden laufenden Aufwandes werden die in der WFA unter den Positionen „Unternehmen“ und „Verwaltungskosten für Unternehmen“ abgeschätzten Kosten gemeinsam evaluiert. Evaluierungsergebnisse finden sich unter dem Punkt „Verwaltungskosten für Unternehmen“.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.