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Vorhaben

Ökostromförderbeitragsverordnung 2021 gebündelt mit Ökostrompauschale-Verordnung 2021

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) ist im Wesentlichen, die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und einen weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren. Dies soll vorrangig über die Förderung durch Einspeisetarife der von Ökostromanlagen produzierten und in das öffentliche Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen.
Das System der Förderung von Ökostromanlagen basiert auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.
Aufgrund dieser Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite jährlich Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung dieses Systems zu regeln:
1. Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2021:
Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmt. Der Ökostromförderbeitrag ist von allen Netzkunden auf allen 7 Netzebenen proportional zu den Netztarifen zu entrichten. Ausgenommen von der Entrichtung des Ökostromförderbeitrags für den Hauptwohnsitz sind gemäß § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 alle Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören (z. B. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz und Studienförderungsgesetz 1992).
Das vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung des prozentuellen Aufschlags auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Ökostrom-Abnahmemengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2019 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2020) und bezüglich der Entgelte auf den Prognosen für die Systemnutzungsentgelte 2021 gemäß SNE-V 2018.
2. Die Ökostrompauschale-Verordnung 2021
Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45 ÖSG 2012) gesetzlich normiert. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre sind die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012).
Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient im Ausmaß von 38 % (vgl. § 45 Abs. 4 ÖSG 2012) der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der OeMAG gemäß § 42 ÖSG 2012. Ausgenommen von der Entrichtung der Ökostrompauschale für den Hauptwohnsitz sind gemäß § 46 Abs. 1 ÖSG 2012 alle Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören (z. B. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz und Studienförderungsgesetz 1992).
Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen, gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
Die Errechnung der Höhe der Ökostrompauschale beruht auf dem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Agenda 2030 sieht in ihrem Unterziel 7.2. die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am globalen Energiemix vor. Im Jahr 2014 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union auf die zentralen Ziele, bis 2030 die Treibhausgasemissionen auf Unionsebene gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken, den Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt-Energieverbrauch der Union auf mindestens 32 % zu erhöhen und die Energieeffizienz um mindestens 32,5 % zu steigern. Im Rahmen des Europäischen „Green Deal“ hat sich die Europäische Union für 2030 das gesteigerte Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Aufbauend auf die österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030 – hat sich die Österreichische Bundesregierung das Ziel gesetzt, den nationalen Gesamtstromverbrauch bis 2030 zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich zu stärken (vgl. Regierungsprogramm 2020-2024 (72 ff.). Ein wesentliches Element zur Erreichung der österreichischen und europäischen Klimaziele ist die Förderung des Ausbaues von erneuerbaren Energien.
Das Ökostromgesetz 2012 bietet seit seinem Inkrafttreten im Juli 2012 die gesetzliche Grundlage für ein bundesweites Fördersystem der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen.
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, das im Wesentlichen im Juli 2021 in Kraft getreten ist, werden für den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung neue rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen. Aufbauend auf dem Ökostromgesetz 2012 wird die Fördersystematik neu gestaltet, um kosteneffizient mehr Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen und die Marktintegration der erneuerbaren Stromerzeugung zu erleichtern.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) für das Jahr 2021

Beschreibung des Ziels

Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle

Ausgangszustand 2020:

Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2020, welche auf Daten aus dem Jahr 2018 basiert, gilt gemäß § 1 der Verordnung lediglich für das Jahr 2020. Die Ökostrompauschale-Verordnung 2018, welche auf Daten aus dem Jahr 2016 basiert, gilt für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Ab 1.1.2021 wäre die Finanzierung der Ökostromabwicklungsstelle somit nicht mehr gesichert.

Zielzustand 2021:

Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle aufgrund ausreichender und unter anderem auf Grundlage der Ökostromförderbeitragsverordnung 2021 sowie der Ökostrompauschale-Verordnung 2021 an sie geleisteter finanzieller Mittel.

Istzustand 2021:

Im Jahr 2021 waren die Ausgaben für die Vergütungen an die Ökostromanlagenbetreiber zuzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie u.a. durch Einnahmen aus dem Stromverkauf zu Marktpreisen (Stromhandel), Einnahmen aus den Ökostromförderbeiträgen und Ökostrompauschalen sowie Mittel aus vereinnahmten Verwaltungsstrafen, Zinsen veranlagter Mittel sowie aus sonstigen Zuwendungen gedeckt. Dies ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenen Gutachten zum Förderbeitrag 2022, in dem die Ökostromabwicklungsstelle einen Überschuss für 2021 prognostiziert. Dieser Überschuss ist u.a. auf gestiegene Strompreise zurückzuführen, welche deutlich über dem im Zuge des Ökostromförderbeitragsverfahrens zugrundeliegenden, angenommenen Marktpreis für 2021 lagen. Der Geschäftsbericht der Ökostromabwicklungsstelle für 2021 wird im Juni 2022 veröffentlicht. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen.

Datenquelle:
Angaben der OeMAG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2021

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festsetzung der Ökostrompauschale für die Jahre 2021 bis Ende 2023

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Ökostrompauschale ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zu leisten und dient der Abdeckung der zu leistenden Investitionszuschüsse gemäß ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 ÖSG 2012. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale waren bis Ende 2014 unmittelbar durch das Ökostromgesetz 2012 (§ 45) bestimmt. Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen (§ 45 Abs. 4 ÖSG 2012), wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und dafür erforderlichen Fördergelder berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA ausgeführt, kam es in Summe (Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale) auf allen Netzebenen zu einer Kostenerhöhung gegenüber dem Jahr 2020. Beispielsweise besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Mehrbelastung von € 150,94. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Mehrbelastung von € 1.481,11. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Mehrbelastung von € 10.872,14. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Mehrbelastung von € 67.760,95. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 30.000 kW besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 eine Mehrbelastung von € 194.041,00.

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Auch für Endverbraucher*innen auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Erhöhung der Kosten für Ökostromförderbeitrag und Ökostrompauschale. Bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW ergab sich kumuliert (Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag) eine Mehrbelastung von € 14,93 pro Verbraucher*in gegenüber dem Jahr 2020.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 ist im Wesentlichen, den weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Das Fördersystem des Ökostromgesetzes 2012 basiert auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen samt entsprechenden Herkunftsnachweisen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.
Aufgrund der beschriebenen Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung des Systems zu regeln.
Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt nach dem Ökostromgesetz 2012 im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Diese werden jeweils durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden. Die Ökostromförderbeitragsverordnung für 2021 und die Ökostrompauschale-Verordnung für die Jahre 2021 bis 2023 wurden 2020 erlassen. Auch nach dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes galt die Ökostromförderbeitragsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 623/2020, (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021) als Verordnung nach dem EAG weiter. Das Ziel der Finanzierung der 2021 anfallenden Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle wurde erreicht.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen