Vorhaben
Meldepflicht-Änderungsgesetz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -99.534
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Frühere Verfügbarkeit und Transparenz der individuellen Beitragsgrundlagen, insbesondere zum Zweck der Pensionsberechnung
Beschreibung des Ziels
Die aktuelle Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung soll bezogen auf den Versicherten früher verfügbar sein und damit für den Versicherten auch transparenter sein als es derzeit der Fall ist. Der sehr zeitaufwendige Datenabgleich im dem Beitragsjahr folgendem Jahr soll damit entfallen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vereinfachung des Systems der Beitragsgrundlagenmeldung
Ausgangszustand 2015:
Derzeit bestehen folgende Unzulänglichkeiten: - Unterjähriger Pensionsantritt: Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene APG erfordert die Ermittlung der sogenannten Gesamtgutschrift, die sich aus der Summe der Beitragsgrundlagen bis zum Stichtag ergibt (somit auch für das laufende Kalenderjahr bis zum Stichtag). Dies führt in der Praxis zu zeitintensiven Erhebungen beim Krankenversicherungsträger und/oder beim Dienstgeber und zu einer manuellen Fallbearbeitung. - Unterdeckung im Bereich der Betrieblichen Vorsorge: Das Vorleistungssystem verpflichtet auf Grund der Beitragsnachweisung zur Abfuhr der Beiträge an die BV-Kasse. Die korrekte Zuordnung ist aber erst auf Grund der Beitragsgrundlagenmeldung im nachfolgenden Jahr möglich. - Vielfalt der Meldungen durch den Dienstgeber: Für die Dienstgeber besteht eine Reihe von Meldungsverpflichtungen (wie zum Beispiel An- und Abmeldung, diverse Änderungsmeldungen, Beitragsnachweisung, Beitragsgrundlagennachweis etc.). - Abgleich der Differenzen beim Vergleich der Grundlagensummen aus den monatlichen Beitragsnachweisungen mit den Summen der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldungen: Dies erfordert einen oft zeitintensiven Abklärungsaufwand sowohl für die Krankenversicherungsträger als auch für die Dienstgeber. - Aktualität der Beitragsgrundlagen bzw. fehlende Transparenz der laufenden Beitragsgrundlage: Der einzelnen versicherten Person kann keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Beitragsgrundlage im Fall des Bestehens einer laufenden Versicherung gegeben werden.
Zielzustand 2022:
Beseitigung der bestehenden Unzulänglichkeiten.
Istzustand 2022:
- Zeitintensive Erhebungen konnten durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung beseitigt werden und sind nicht mehr notwendig. - Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung und das Vorleistungssystem der KVT gibt es kein Auseinanderfallen der Informationen für die MV-Kassen mehr und damit auch keine Unterdeckungen bei den MV-Kassen. - Der Großteil der Meldungen durch den Dienstgeber wurde durch die Einführung der mBGM beseitigt. - Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung entfallen die Abgleiche der Differenzen beim Vergleich der Grundlagensummen aus den monatlichen Beitragsnachweisungen mit den Summen der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldungen. - Der Dienstnehmer kann seine monatliche Beitragsgrundlage, die vom DG gemeldet wird, jederzeit einsehen und elektronisch abfragen (Versicherungsdatenauszug)
Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Neuordnung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstößen
Beschreibung des Ziels
Durch die Harmonisierung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstößen soll der derzeitige Sanktionsmechanismus transparenter und für die Dienstgeber leichter überblickbar werden.
Unverändert bleibt der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes sind (gestaffelte) Säumniszuschläge vorgesehen. Die Säumniszuschläge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Leichtere Nachvollziehbarkeit für betroffene Dienstgeber:innen
Ausgangszustand 2015:
Der derzeitige Sanktionsmechanismus ist nicht transparent und für Dienstgeber schwer zu überblicken.
Zielzustand 2022:
Leichtere Nachvollziehbarkeit für Normunterworfene.
Istzustand 2022:
Klare Regelung bezüglich Säumniszuschlägen bei Meldeverstößen von Dienstgeber:innen.
Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Entlastung der Beitragsschuldner (Verzugszinsensenkung, Verbesserung beim Beitragszuschlag für neue Selbstständige)
Beschreibung des Ziels
Entlastung der Beitragsschuldner in der Sozialversicherung durch Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017. Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erstattet wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Änderung der Berechnung der Verzugszinsen
Ausgangszustand 2015:
Derzeitige Berechnung der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG: Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte Wird die Pflichtversicherung von neuen Selbstständigen erst aufgrund des Einkommenssteuerbescheides festgestellt, fällt derzeit ein Beitragszuschlag an.
Zielzustand 2022:
2017: Verzugszinssatz von 4% der rückständigen Beiträge plus Basiszinssatz; Entfall des Beitragszuschlags, wenn die Meldung der Pflichtversicherung rechtzeitig erfolgt.
Istzustand 2022:
Durch Senkung des Verzugszinsensatzes auf 4 % + Basiszinssatzes werden die Beitragsschuldner entlastet. Die neuen Selbstständigen wurden bei rechtzeitiger Meldung der Pflichtversicherung durch den Entfall des Beitragszuschlages entlastet.
Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Vereinfachung der Lohnverrechnung (Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze)
Beschreibung des Ziels
Vereinfachung der Lohnverrechnung durch Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vereinfachte Lohnkostenverrechnung
Ausgangszustand 2015:
Derzeit ist die Lohnverrechnung komplex gestaltet.
Zielzustand 2022:
Die Vereinfachung der Lohnverrechnung ist erreicht.
Istzustand 2022:
Durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wurde eine Vereinfachung der Lohnverrechnung erreicht.
Datenquelle:
Meldung der Fachabteilung.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen, worunter die Summe der gemeldeten Beitragsgrundlagen zu verstehen war
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen erfolgt eine Zusammenführung von Versichertenzeitenmeldung, Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis, die derzeit unabhängig voneinander vorzunehmen sind. Auch separate Änderungsmeldungen mit Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes können entfallen, soweit sie sich aus der neuen (monatlichen) Beitragsgrundlagenmeldung ergeben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung. Die bei der vereinfachten Anmeldung noch fehlenden Angaben sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung der Vornahme der Berichtigung von Beitragsgrundlagen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird normiert, dass Berichtigungen der Beitragsgrundlagenmeldungen innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden können. Ist jedoch eine konkrete Beurteilung des Sachverhaltes erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich, so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Grund der monatlichen Meldung sind diese Bestimmungen obsolet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem monatlichen Beitragszeitraum auszugehen ist, mit der Möglichkeit, jährlich Beiträge zu entrichten (§ 5 Abs. 2 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit ist für geringfügig Beschäftigte der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. In Hinkunft soll auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, so wie für alle anderen Dienstnehmer, der Kalendermonat gelten. Im Vereinbarungsweg kann eine jährliche Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte festgelegt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen (§§ 54 Abs. 2, 60 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 162 Abs. 4 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen können entfallen, da kein Bedarf dafür besteht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes (§ 58 Abs. 1 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da künftig als Beitragszeitraum einheitlich der Kalendermonat (ohne Abweichungsmöglichkeit im Satzungsweg) gilt, kann die Bestimmung bezüglich der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen (§ 56 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen kann entfallen, da die Sanktionen bei Meldeverstößen in den §§ 113 bis 115 ASVG gebündelt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Bestimmung über die Sanktionierung der Nichtvorlage von Entgeltlisten(§ 114 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Da diese Listen nicht mehr vorzulegen sind, kann diese Bestimmung entfallen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften (§§ 113 bis 115 ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Senkung der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Senkung der Verzugszinsen auf 4 % der rückständigen Beiträge ab dem Jahr 2017.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017 (§§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 3, 254 Abs. 6, 471f, 471g, 471m ASVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (§ 35 Abs. 6 GSVG)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage infolge des Einkommensteuerbescheides soll für neue Selbstständige der Beitragszuschlag entfallen, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erstattet wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Werkleistungen:
Die Werkleistungen beinhalten notwendige Softwareadaptierungen bezüglich der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Die Umstellungsphase hat sich gravierend von ursprünglich 2 Jahren (2015 und 2016) auf 4,5 Jahre (bis Mitte 2019) verlängert. Bezüglich der Kostenverrechnung ist zu unterscheiden zwischen Werkleistungen in Höhe von 16,8 Mio.€ (davon PV-Anteil =“Auswirkung auf den Bund“ 5,6 Mio.€), die über die Verbandsbeitragspunkte verteilt wurden und EDV-Umstellungskosten in Höhe von 26,6 Mio. € (davon über die Verbandsbeitragspunkte errechneter Anteil für die PV =“Auswirkung auf den Bund“ von 9 Mio.€), die die Träger für sich selbst durchzuführen hatten. Der Anteil für die KV beläuft sich auf 15,8 Mio.€ (Planwert: 7,0 Mio.€), jener der UV auf 1,9 Mio.€ (Planwert: 380 T€).
Basis für den Planwert zur gesetzlichen Änderung zur Einführung des mBGM war eine Vorstudie des Hauptverbandes, die im Jahre 2012 erstellt wurde. Die Vorstudie ging davon aus, dass die Umsetzung in zwei getrennten Schritten erfolgen wird, nämlich in einer Basisstufe und in einer Ausbaustufe, die nacheinander erledigt werden. Jedoch wurde die Umsetzung in Einem vorgenommen.
Dadurch haben sich die fachlichen Anforderungen im Zuge der Programmabwicklung wesentlich erweitert. So wurde ein Clearingsystem eingeführt und die Beitragsgruppen wurden durch ein neues Tarifsystem abgelöst. Es wurde nun auch ein Gesamtintegrationstest durchgeführt. Somit ergab sich eine massive Effizienzsteigerung für die Lohnverrechnung und die Beitragsentrichtung. Zudem wurde ein umfangreiches Testsystem für die Dienstgeber und Lohnsoftwarehersteller implementiert.
Die Umsetzung der mBGM wurde durch mehrere Novellierungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes zeitlich verschoben. BGBl. I Nr. 79/2015 In-Kraft-Treten 1.1.2017, BGBl. I Nr. 162/2015 In-Kraft-Treten 1.1.2018 und BGBl. I Nr. 66/2017 In-Kraft-Treten 1.1.2019.
Transferaufwand:
Die erwarteten Mehreinnahmen (bessere Meldemoral, geringerer Bearbeitungsaufwand) einer umgesetzten mBGM sind daher in den Jahren 2017 und 2018 entfallen. Für das Jahr 2019 ergeben sich höhere Pflichtbeiträge in der PV und ALV (Auswirkung auf den Bund) als geplant (Planwert: 34.091 Mio.€, Istwert: 39.379 Mio.€). Als Folge daraus wurden für das Jahr 2019 auch etwas höhere Mehrerträge (Planwert: 12,5 Mio.€, Istwert: 13,6 Mio.€) angesetzt. In den Bereichen KV und UV beläuft sich der gemeinsame Planwert auf: 4,3 Mio.€, der Istwert auf: 4,6 Mio.€.
Die Verschiebung der mBGM und damit verbunden ein länger dauerndes und umfangreicheres EDV-Projekt (+13,4 Mio.€), sowie der Entfall von Mehreinnahmen für die Jahre 2017 und 2018 (PV und ALV +24,7 Mio.€, KV und UV 8,3 Mio.€) sind hauptverantwortlich für die über den Planwert liegende Ist-Budgetbelastung.
Weiters:
– die Einnahmenverluste durch die Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017 um 4 % – Punkte. Die Einnahmenverluste 2017 bis 2019 für die Bereiche PV und ALV waren um 10,1 Mio.€ geringer als erwartet (Planwert: 87,9 Mio.€, Istwert: 79,8 Mio.€). Ebenso waren die Einnahmenverluste in den Bereichen KV um 7,4 Mio.€ (Plan: 36,3 Mio.€, Ist: 28,9 Mio.€ und UV um 1,6 Mio.€ (Plan: 4,5 Mio.€, Ist: 2,9 Mio.€) geringer. Der Grund für den geringeren Verlust liegt in einer gestiegenen Zahlungsmoral der Dienstgeber.
– die Mehraufwendungen durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ab 2017. Der Planwert für die Bereiche PV und ALV für die Jahre 2017 bis 2019 liegt mit 18,1 Mio.€ in etwa beim Istwert von 18,6 Mio.€. In der KV beträgt der Planwert für den gleichen Zeitraum 1,0 Mio.€ und der Istwert 960 T€.
Abweichungen der Plan-Istwerte im Transferaufwand für PV und ALV zusammengefasst:
Mehreinnahmen durch Einführung der mBGM 37,2 Mio.€ (Plan) *) 13,6 Mio.€ (Ist)
Einnahmensverluste durch Senkung der Verzugszinsen 87,9 Mio.€ (Plan) 79,8 Mio.€ (Ist)
Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze 18,1 Mio.€ (Plan) 18,6 Mio.€ (Ist)
Insgesamt 68,8 Mio.€ (Plan) 84,8 Mio.€ (Ist)
Ergibt eine Differenz bei Transferaufwand von 16.0 Mio.€.
*) für die Jahre 2017 und 2018 24,7 Mio.€ + 2019 12,5 Mio.€
Über finanzielle Auswirkungen ab dem Jahr 2020 können aufgrund der Folgen der Pandemie auf die Beitragseinnahmen keine Aussagen gemacht werden.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Verwaltungskosten für Unternehmer erhöhen sich durch zusätzliche Vorschreibungen und zusätzliche ELDA-Meldungen sowie durch die Übermittlung der Beitragsgrundlagen um ca. 22 Mio.€. Demgegenüber stehen Einsparungen für die Unternehmer durch die Vereinfachung der Anmeldung in Folge des Entfalls von Informationen und Vereinfachungen in der Lohnverrechnung, durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze um ca. 16 Mio.€. Bei den Unternehmen entstehen daraus Mehrbelastungen in Höhe von etwa 6 Mio. €. Die Planwerte wurden durch eine externe Studie erhoben. Eine Folgestudie wurde nicht in Auftrag gegeben.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.