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Vorhaben

Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

Sonderrichtlinie zur Abfederung der Kostenbelastung in der Landwirtschaft aufgrund stark gestiegener Strompreise

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2023

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023

Nettoergebnis in Tsd. €: -103.975

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Durch die Kriegsereignisse in der Ukraine kam es zu einem weiteren starken Anstieg der Strom- und Gaspreise sowie der Dünger- und Futtermittelkosten, die sich insgesamt sehr negativ auf die Produktionskosten sämtlicher landwirtschaftlicher Betriebe in Österreich niedergeschlagen haben. Insbesondere im Hinblick auf gestiegene Strompreise ist weiterhin mit hohen Kostenbelastungen für die Produzentinnen und Produzenten zu rechnen, die nicht zur Gänze über die Marktpreise ausgeglichen werden können.

Vom Energiekostenzuschuss für Unternehmen laut Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, basierend auf dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz) – UEZG, BGBl. I. Nr.177/2022, ist die Landwirtschaft generell ausgeschlossen, sodass ein spezifisches Förderinstrument für die Landwirtschaft erforderlich wurde. Durch die vorliegende Fördermaßnahme können rund 106.000 landwirtschaftliche Betriebe gezielt entlastet werden.

Die vorliegende Fördermaßnahme ergänzt die Unterstützung der Landwirtschaft im Rahmen der Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich Landwirtschaft (Versorgungssicherungsbeitrag), welche sämtliche Produktionskosten in der Landwirtschaft – und somit die Stromkosten nur teilweise – berücksichtigte. Die Teuerung in der Landwirtschaft im Jahr 2022 im Vergleich zu 2020 beträgt rund 1,14 Mrd. €. Im Rahmen der Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich entfallen cirka 20 % der Förderungen auf Energie und Schmierstoffe, somit werden nur rund 10 % der zusätzlichen Energiekosten bereits durch diese Maßnahme abgedeckt.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Stromkostenzuschuss ist eine national finanzierte Förderungsmaßnahme zur Abfederung der zusätzlichen Kostenbelastung durch die seit Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetretenen Mehraufwendungen für Strom, die sich negativ auf die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken. Ziel ist, dass bäuerliche Familienbetriebe trotz der akuten Verteuerung die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht in Frage stellen und damit weiterhin zu einer regional ausgewogenen Lebensmittelversorgung beitragen. Die Maßnahme trägt damit zu den Zielen gem. § 1 des Landwirtschaftsgesetztes 1992 sowie zum Ziel der österreichischen Bundesregierung – einer multifunktionalen, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und flächendeckenden Land- und Forstwirtschaft zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Lebensmitteln und einem hohem Selbstversorgungsgrad – gemäß Regierungsprogramm 2020-2024 (S. 106) bei. Dadurch wird auch ein Beitrag zum SDG Ziel 2.3 – die landwirtschaftliche Produktivität und das Einkommen von kleinen Nahrungsmittelproduzenten zu verdoppeln und einen sicheren und gleichberechtigten Zugang zu Produktionsmitteln zu ermöglichen, geleistet.

Ein Zusammenhang mit den mittelfristigen Strategien der Europäischen Union ist wie folgt gegeben: Die Förderung wird beihilferechtlich auf den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gestützt (Amtsblatt der Europäischen Kommission 2023/C 101).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Abfederung der seit Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetretenen Mehrkosten bei Strom, die sich wirtschaftlich negativ auf die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken

Beschreibung des Ziels

Ziel ist es, dass Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion und des landwirtschaftlichen Nebengewerbes trotz der akuten Verteuerung der Strompreise die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht in Frage stellen und damit weiterhin zu einer ausreichenden und regional ausgewogenen Lebensmittelversorgung beitragen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Geförderte landwirtschaftliche Betriebe [Anzahl]

Istwert

106.404

Anzahl

Zielzustand

106.000

Anzahl

Datenquelle: Agrarmarkt Austria, INVEKOS-Daten


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Zuschuss

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gegenstand der Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Abfederung von Mehrkosten beim Strom in der Landwirtschaft, die seit dem Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetreten sind.

In der ersten Stufe besteht der Zuschuss aus pauschalen flächenbezogenen Förderbeträgen differenziert nach Nutzungsarten in EUR/ha sowie einem tierbezogenen Förderbetrag in EUR/GVE. Das Ausmaß der flächen- bzw. tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten wird automatisch aus dem Mehrfachantrag 2022 herangezogen. Betriebe, die bisher keinen Mehrfachantrag 2022 gestellt haben, können diesen bis spätestens 31.12.22 nachreichen. Liegt eine Durchschnittstierliste vor, sind die GVE laut der Durchschnittstierliste maßgeblich. Hinsichtlich Rinder ist der Durchschnittsbestand des Datenabzugs für die Basisberechnung heranzuziehen. Es gilt der GVE-Schlüssel gemäß Anhang der Sonderrichtlinie Stromkostenzuschuss.

Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit dem durchschnittlichen Stromverbrauch/Bewirtschaftungseinheit; aufgrund eines betriebsunabhängigen Sockelverbrauchs jedoch mindestens 100 EUR.

In der zweiten Stufe wird ein stromverbrauchsabhängiger Zuschuss für bestimmte stromintensive Betriebszweige bzw. Tätigkeitsfelder gewährt. Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ergibt sich aus dem anhand der letzten beiden verfügbaren Jahresabrechnungen nachgewiesenen tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauchs für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es ist nur ein Stromverbrauch ab dem 1.12.2019 zu berücksichtigen.

Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit der errechneten Bemessungsgrundlage für den Anteil des Stromverbrauchs, der 7.500 kWh übersteigt, abzüglich des gewährten pauschalen Zuschusses der ersten Stufe. Die Daten müssen von den Betrieben in einem separaten Antragsverfahren in elektrischer Form bis spätestens 17.04.23 übermittelt werden. Liegt kein Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2022 vor, ist dieser innerhalb der gleichen Frist nachzureichen.

Die Förderung wird beihilferechtlich auf den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gestützt. Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Sonderrichtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens in Höhe von EUR 250.000 bzw. EUR 300.000 für Betriebe der Aquakultur und Fischerei kommen. Förderungen gemäß Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich Landwirtschaft sind entsprechend zu berücksichtigen.

Förderungsabwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria im Namen und auf Rechnung des Bundes.

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, sind für die Gewährung des Zuschusses anspruchsberechtigt.

Die Genehmigung der Förderung hat bis spätestens 31.12.23 zu erfolgen bzw. im Falle einer allfälligen Verlängerung des befristeten Krisenrahmens bis spätestens zu jenem Zeitpunkt, der laut befristeten Krisenrahmen für die Zulässigkeit der Beihilfe maßgeblich ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2023 - 2024
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-103.975

Tsd. Euro

Plan

-120.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

103.975

Tsd. Euro

Plan

120.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

103.975

Tsd. Euro

Plan

120.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-103.975

Tsd. Euro

Plan

-120.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

103.975

Tsd. Euro

Plan

120.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

103.975

Tsd. Euro

Plan

120.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

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Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde ein Budget in Höhe von 120.000.000 Euro vorgesehen: 92.500.000 Euro in der 1. Stufe und 27.500.000 Mio. Euro in der 2. Stufe. Die 1. Stufe wurde am 26. April 2023 ausbezahlt und die 2. Stufe am 21. Dezember 2023 (geringfügige Nachzahlungen im Juni 2024).

In der 1. Stufe wurden in Summe 91.164.982 Euro an 106.404 Betriebe ausbezahlt.
In der 2. Stufe wurden in Summe 12.810.402 Euro an 6.066 Betriebe ausbezahlt.
Die Differenz zwischen festgelegten und ausgezahlten Mitteln beträgt 16.024.651 Euro. Die Gründe lassen sich zum einen auf den individuellen Antragsteller zurückführen (Förderkriterien wurden nicht erfüllt, pauschaler Abzug der 7.500 kWh bzw. Abzug gewährter Förderung aus 1. Stufe sowie Überschreitung der 250.000 € Obergrenze je Betrieb). Und zum anderen auf das Umsetzungsmodell, bei dessen Konzeption der zugrundeliegende gesamte Stromverbrauch für den Sektor in Österreich leicht überschätzt wurde.

Insgesamt wurden 103.975.385 Euro an 106.404 Betriebe ausgezahlt. Im Durchschnitt sind folgende finanzielle Auswirkungen zu vermerken:
In der 1. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 859 Euro erhalten.
In der 2. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 2.112 Euro erhalten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Insgesamt wurden 103.975.385 Euro an 106.404 Betriebe ausgezahlt. Im Durchschnitt sind folgende finanzielle Auswirkungen zu vermerken:
In der 1. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 859 Euro erhalten.
In der 2. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 2.112 Euro erhalten.

Gesamtbeurteilung

Gezielte finanzielle und mit wenig bürokratischem Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe verbundene Unterstützung ist in Zeiten multipler Krisen ein wichtiges Zeichen für die heimische Landwirtschaft. Die Auszahlung des Stromkostenzuschusses im April und Dezember 2023 war eine von mehreren Entlastungsmaßnahmen, mit denen die landwirtschaftlichen Betriebe gezielt unterstützt wurden. Ziel aller Maßnahmen ist es, dass bäuerliche Familienbetriebe trotz diverser exogener Herausforderungen die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht in Frage stellen und damit weiterhin zu einer regional ausgewogenen Lebensmittelversorgung beitragen.

In der ersten Stufe besteht der Zuschuss aus pauschalen flächenbezogenen Förderbeträgen differenziert nach Nutzungsarten in EUR/ha sowie einem tierbezogenen Förderbetrag in EUR/GVE.
Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit dem durchschnittlichen Stromverbrauch/Bewirtschaftungseinheit; aufgrund eines betriebsunabhängigen Sockelverbrauchs jedoch mindestens 100 EUR.
Das Ausmaß der flächen- bzw. tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten wird automatisch aus dem Mehrfachantrag 2022 herangezogen. Betriebe, die bisher keinen Mehrfachantrag 2022 gestellt haben, können diesen bis spätestens 31.12.22 nachreichen. Liegt eine Durchschnittstierliste vor, sind die GVE laut der Durchschnittstierliste maßgeblich. Hinsichtlich Rinder ist der Durchschnittsbestand des Datenabzugs für die Basisberechnung heranzuziehen. Es gilt der GVE-Schlüssel gemäß Anhang der Sonderrichtlinie Stromkostenzuschuss.
Die Antragstellung erfolgte also in Form eines automatisierten Antrages, so blieb der Verwaltungsaufwand für die Betriebe gering. Die Abwicklung seitens Landwirtschaftskammern und Zahlstelle ist planmäßig verlaufen.

In der zweiten Stufe wird ein stromverbrauchsabhängiger Zuschuss für bestimmte stromintensive Betriebszweige bzw. Tätigkeitsfelder gewährt. Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ergibt sich aus dem anhand der letzten beiden verfügbaren Jahresabrechnungen nachgewiesenen tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauchs für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es ist nur ein Stromverbrauch ab dem 1.12.2019 zu berücksichtigen.

Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit der errechneten Bemessungsgrundlage für den Anteil des Stromverbrauchs, der 7.500 kWh übersteigt, abzüglich des gewährten pauschalen Zuschusses der ersten Stufe. Die Daten müssen von den Betrieben in einem separaten Antragsverfahren in elektrischer Form bis spätestens 17.04.23 übermittelt werden. Liegt kein Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2022 vor, ist dieser innerhalb der gleichen Frist nachzureichen.
Die elektronische Antragstellung erfolgte separat via eAMA. Die Abwicklung seitens Landwirtschaftskammern und Zahlstelle ist planmäßig verlaufen.

Die Förderung wird beihilferechtlich auf den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gestützt. Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Sonderrichtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens in Höhe von EUR 250.000 bzw. EUR 300.000 für Betriebe der Aquakultur und Fischerei kommen. Förderungen gemäß Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich Landwirtschaft sind entsprechend zu berücksichtigen.

Insgesamt wurden 103.975.385 Euro an 106.404 Betriebe ausgezahlt. Die Differenz zwischen festgelegten und ausgezahlten Mitteln in Höhe von rund 1,34 Mio. Euro sind zum einen auf die Nichterfüllung der Förderkriterien durch die Antragstellenden und zum anderen auf zu hoch angesetzte Modell-Parameter zurückzuführen.

Der Zielwert von 106.000 Betrieben wurde damit zur Gänze erreicht.
Im Durchschnitt hat jeder Betrieb in der 1. Stufe 859 Euro und in der 2. Stufe 2.112 Euro erhalten. Dies ist ein Beitrag zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen