Vorhaben
Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft
Sonderrichtlinie zur Abfederung der Kostenbelastung in der Landwirtschaft aufgrund stark gestiegener Strompreise
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2023
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2023
Nettoergebnis in Tsd. €: -103.975
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Abfederung der seit Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetretenen Mehrkosten bei Strom, die sich wirtschaftlich negativ auf die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken
Beschreibung des Ziels
Ziel ist es, dass Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion und des landwirtschaftlichen Nebengewerbes trotz der akuten Verteuerung der Strompreise die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nicht in Frage stellen und damit weiterhin zu einer ausreichenden und regional ausgewogenen Lebensmittelversorgung beitragen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Geförderte landwirtschaftliche Betriebe [Anzahl]
Istwert
106.404Anzahl
Zielzustand
106.000Anzahl
Datenquelle: Agrarmarkt Austria, INVEKOS-Daten
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Zuschuss
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gegenstand der Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Abfederung von Mehrkosten beim Strom in der Landwirtschaft, die seit dem Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs aufgetreten sind.
In der ersten Stufe besteht der Zuschuss aus pauschalen flächenbezogenen Förderbeträgen differenziert nach Nutzungsarten in EUR/ha sowie einem tierbezogenen Förderbetrag in EUR/GVE. Das Ausmaß der flächen- bzw. tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten wird automatisch aus dem Mehrfachantrag 2022 herangezogen. Betriebe, die bisher keinen Mehrfachantrag 2022 gestellt haben, können diesen bis spätestens 31.12.22 nachreichen. Liegt eine Durchschnittstierliste vor, sind die GVE laut der Durchschnittstierliste maßgeblich. Hinsichtlich Rinder ist der Durchschnittsbestand des Datenabzugs für die Basisberechnung heranzuziehen. Es gilt der GVE-Schlüssel gemäß Anhang der Sonderrichtlinie Stromkostenzuschuss.
Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit dem durchschnittlichen Stromverbrauch/Bewirtschaftungseinheit; aufgrund eines betriebsunabhängigen Sockelverbrauchs jedoch mindestens 100 EUR.
In der zweiten Stufe wird ein stromverbrauchsabhängiger Zuschuss für bestimmte stromintensive Betriebszweige bzw. Tätigkeitsfelder gewährt. Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ergibt sich aus dem anhand der letzten beiden verfügbaren Jahresabrechnungen nachgewiesenen tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauchs für einen Zeitraum von 12 Monaten. Es ist nur ein Stromverbrauch ab dem 1.12.2019 zu berücksichtigen.
Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit der errechneten Bemessungsgrundlage für den Anteil des Stromverbrauchs, der 7.500 kWh übersteigt, abzüglich des gewährten pauschalen Zuschusses der ersten Stufe. Die Daten müssen von den Betrieben in einem separaten Antragsverfahren in elektrischer Form bis spätestens 17.04.23 übermittelt werden. Liegt kein Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2022 vor, ist dieser innerhalb der gleichen Frist nachzureichen.
Die Förderung wird beihilferechtlich auf den befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine gestützt. Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Sonderrichtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 2.1 des Befristeten Krisenrahmens in Höhe von EUR 250.000 bzw. EUR 300.000 für Betriebe der Aquakultur und Fischerei kommen. Förderungen gemäß Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich Landwirtschaft sind entsprechend zu berücksichtigen.
Förderungsabwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria im Namen und auf Rechnung des Bundes.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, sind für die Gewährung des Zuschusses anspruchsberechtigt.
Die Genehmigung der Förderung hat bis spätestens 31.12.23 zu erfolgen bzw. im Falle einer allfälligen Verlängerung des befristeten Krisenrahmens bis spätestens zu jenem Zeitpunkt, der laut befristeten Krisenrahmen für die Zulässigkeit der Beihilfe maßgeblich ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde ein Budget in Höhe von 120.000.000 Euro vorgesehen: 92.500.000 Euro in der 1. Stufe und 27.500.000 Mio. Euro in der 2. Stufe. Die 1. Stufe wurde am 26. April 2023 ausbezahlt und die 2. Stufe am 21. Dezember 2023 (geringfügige Nachzahlungen im Juni 2024).
In der 1. Stufe wurden in Summe 91.164.982 Euro an 106.404 Betriebe ausbezahlt.
In der 2. Stufe wurden in Summe 12.810.402 Euro an 6.066 Betriebe ausbezahlt.
Die Differenz zwischen festgelegten und ausgezahlten Mitteln beträgt 16.024.651 Euro. Die Gründe lassen sich zum einen auf den individuellen Antragsteller zurückführen (Förderkriterien wurden nicht erfüllt, pauschaler Abzug der 7.500 kWh bzw. Abzug gewährter Förderung aus 1. Stufe sowie Überschreitung der 250.000 € Obergrenze je Betrieb). Und zum anderen auf das Umsetzungsmodell, bei dessen Konzeption der zugrundeliegende gesamte Stromverbrauch für den Sektor in Österreich leicht überschätzt wurde.
Insgesamt wurden 103.975.385 Euro an 106.404 Betriebe ausgezahlt. Im Durchschnitt sind folgende finanzielle Auswirkungen zu vermerken:
In der 1. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 859 Euro erhalten.
In der 2. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 2.112 Euro erhalten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Insgesamt wurden 103.975.385 Euro an 106.404 Betriebe ausgezahlt. Im Durchschnitt sind folgende finanzielle Auswirkungen zu vermerken:
In der 1. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 859 Euro erhalten.
In der 2. Stufe hat ein Betrieb im Durchschnitt 2.112 Euro erhalten.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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