Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Identifizierung der Aktionäre
Beschreibung des Ziels
Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden („Know your shareholder“). Die Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Berechtigung der Gesellschaften zur Identifizierung der Aktionäre
Ausgangszustand 2019:
Die Gesellschaft ist aufgrund der Zwischenschaltung von Intermediären nicht in der Lage, alle ihre Aktionäre zu identifizieren. Die Identifizierung der Aktionäre ist jedoch eine Voraussetzung für die unmittelbare Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft und damit auch für die Ausübung von Aktionärsrechten wesentlich.
Zielzustand 2024:
Durch die Verpflichtung der Intermediäre, Informationen über die Identität der Aktionäre weiterzuleiten, ist die Identifizierung der Aktionäre durch die Gesellschaft möglich und damit die Ausübung der Aktionärsrechte sichergestellt.
Istzustand 2024:
§ 179 Börsegesetz (BörseG) 2018 berechtigt Gesellschaften dazu, ihre Aktionäre zu identifizieren, indem sie auf Antrag relevante Informationen von Intermediären erhalten. Bereits vor der Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 bedienten sich Gesellschaften verschiedener Dienstleisterinnen und Dienstleister, um eine Identifikation der Aktionäre durchzuführen. Um als Gesellschaft direkt von Intermediären an die Aktionärsdaten zu kommen, wäre ein SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication)-Zugang notwendig, der aber in der Praxis aus Kostengründen meist nicht angeschafft wird. Und selbst ein SWIFT-Zugang ermöglicht den Gesellschaften lediglich den Zugang zu Datensätzen mit limitierter Aussagekraft. Erst das Anreichern mit Zusatzinformationen (z. B. um welche Art von Investor handelt es sich, Wachstum oder Wert, kurzfristig oder langfristig orientiert usw.) aus weiteren Quellen verleiht den Rohdaten der Intermediäre den entsprechenden Wert. Da die Dienstleisterinnen bzw. Dienstleister der Gesellschaften nunmehr aber leichteren Zugang zu den Aktionärsdaten erhalten, ist von einem tendenziell verbesserten Kosten- und Qualitätsvorteil der von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern gelieferten Analysen (im Vergleich zu der Zeit vor der Novelle 2019) auszugehen. Hinsichtlich der Ausübung des Mitgliedstaaten (MS)-Wahlrechts gemäß Art. 3a Abs. 1 der Aktionärsrechte-RL in der Fassung der RL (EU) 2017/828, wonach das Recht auf Identifizierung nur für Aktionäre gilt, die 0,5 % oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten, werden in den Stellungnahmen unterschiedliche Standpunkte vertreten: Das Aktienforum als Interessenvertretung der Gesellschaften sieht die Ausübung des MS-Wahlrechts kritisch (Innovationshemmnis). Die Bundessparte Banken & Versicherungen als Interessenvertretung der Intermediäre sieht darin hingegen eine Reduktion des Prüfaufwands, die sich in der Praxis bewährt hat. Alle anderen Organisation haben die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts nicht thematisiert.
Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
Beschreibung des Ziels
Durch die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere durch die Intermediäre wird die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft gefördert.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verpflichtung von Intermediären zur Förderung der Mitwirkung der Aktionäre
Ausgangszustand 2019:
Die Zwischenschaltung von Intermediären erschwert oft die Ausübung von Aktionärsrechten.
Zielzustand 2024:
Intermediäre sind verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Aktionär seine Rechte selbst oder durch einen Dritten ausüben kann. Intermediäre üben auch mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs dessen Aktionärsrechte zu seinen Gunsten aus.
Istzustand 2024:
Die §§ 180 und 181 BörseG 2018 stellen sicher, dass die Intermediäre die Ausübung der Aktionärsrechte durch die Aktionäre selbst bzw. durch die Intermediäre im Auftrag der Aktionäre fördern. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Aktionäre ihre Rechte selbst oder durch Dritte ausüben können.
Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
Beschreibung des Ziels
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter werden dazu verpflichtet (comply or explain), eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. Diese muss auch öffentlich bekannt gemacht werden. Ebenso ist von ihnen öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verpflichtung von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern zur Ausarbeitung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik
Ausgangszustand 2019:
Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien, ihrer Mitwirkungspolitik und deren Umsetzung.
Zielzustand 2024:
Durch die Pflicht zur Ausarbeitung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern sind die Aktionäre über die Anlagestrategien informiert und involviert.
Istzustand 2024:
Die §§ 185 bis 187 BörseG 2018 verpflichten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter zur Ausarbeitung und Veröffentlichung ihrer Mitwirkungspolitik und ihrer Anlagestrategien. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Aktionäre über die Mitwirkungspolitik und die Anlagestrategien von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern regelmäßig informiert sind.
Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater
Beschreibung des Ziels
Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf den Verhaltenskodex, den sie anwenden Bezug nehmen und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.
Außerdem werden sie gegenüber ihren Kunden zur jährlichen Berichterstattung über die Informationsbeschaffung und -verarbeitung und zur Information über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte verpflichtet.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung von Informations- und Berichtspflichten für Stimmrechtsberater
Ausgangszustand 2019:
Es bestehen keine Informations- oder Berichtspflichten für Stimmrechtsberater.
Zielzustand 2024:
Kunden von Stimmrechtsberatern haben Kenntnis von der Anwendung des jeweiligen Verhaltenkodex der Stimmrechtsberater und erhalten jährlich einen Bericht über deren Informationsbeschaffung und -verarbeitung. Ebenso werden sie über tatsächliche und potentielle Interessenkonflikte informiert.
Istzustand 2024:
Gemäß § 188 BörseG 2018 haben Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anzuwenden und zu veröffentlichen, ihren Kunden jährlich relevante Informationen zu übermitteln und tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren und ihre Kunden darüber zu informieren. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Stimmrechtsberater ihren Verpflichtungen nachkommen und folglich ihre Kunden alle vorgesehenen Informationen erhalten.
Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Übermittlung aller relevanten Informationen durch die Intermediäre an die Gesellschaft soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft ihre Aktionäre einwandfrei identifizieren und dadurch mit ihnen kommunizieren kann. Ebenso kann damit die Gesellschaft auch sicherstellen, dass die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an ihrer weiteren Entwicklung ermöglicht wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Intermediäre müssen Vorkehrungen treffen, damit die Aktionärsrechte vom Aktionär oder von einem vom Aktionär benannten Dritten ausgeübt werden können. Ebenso muss der Intermediär auch Vorkehrungen treffen, damit er die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausüben kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssen eine Mitwirkungspolitik in Bezug auf die Mitwirkung der Aktionäre in ihrer Anlagestrategie ausarbeiten und diese öffentlich bekanntmachen. Sie sind auch jährlich berichtspflichtig bezüglich der Umsetzung dieser Mitwirkungspflicht, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wenn Stimmrechtsberater in Anspruch genommen werden, so müssen diese auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen und über dessen Anwendung Bericht erstatten. Stimmrechtsberater müssen ihren Kunden Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen zumindest jährlich zukommen lassen und diese auch öffentlich bekannt machen. Über tatsächliche wie potentielle Interessenkonflikte sowie über den Umgang damit müssen sie ihre Kunden unverzüglich informieren.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Bundesbeitrag an die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat sich aufgrund der Aufsichtstätigkeit betreffend die Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 nicht erhöht. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Bezüglich der Verwaltungskosten für Unternehmen wurden in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zur Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 die Informationsverpflichtung über die Identität der Aktionäre sowie die Informationsverpflichtung zur Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern hervorgehoben. Die Kostenschätzung im Rahmen der Analyse ging dabei von einer Gesamtverwaltungslast in Höhe von 2.468.102 Euro für die betroffenen Unternehmen aus.
Die Stellungnahmen der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums im Rahmen der Evaluierung ergaben bezüglich der Kostenschätzung für die jeweils oben angeführten Informationsverpflichtungen keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Keine der genannten Organisationen konnte konkrete Zahlen zur Verwaltungslast für die betroffenen Unternehmen vorlegen, stellvertretend wird in der Stellungnahme des Aktienforums Folgendes ausgeführt: „Die Festlegung auf konkrete Zahlen erscheint schwierig. Abhängig vom Geschäftsverlauf des jeweiligen Unternehmens sind die Zahlen stark schwankend. Durchschnittswerte können nur über einen längeren Betrachtungszeitraum genannt werden.“
Die in der WFA angeführten Zahlen zur Verwaltungslast für die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf beide oben angeführten Informationsverpflichtungen sind aus Sicht aller befragten Organisationen (WKÖ [Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen] und Aktienforum) nachvollziehbar.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.