Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Problemdefinition

Mit der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre („Aktionärsrechte-RL“) werden folgende neue Themenbereiche geregelt, die Gegenstand dieses Gesetzesentwurfes sind:

1) Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden („Know your shareholder“) im Wesentlichen durch „Intermediäre“.

2) Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern soll hergestellt werden, indem institutionelle Anleger und Vermögensverwalter (comply or explain)

– eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten sollen und öffentlich bekannt machen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren sowie

– öffentlich bekanntmachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.

Außerdem besteht eine Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Informationsbeschaffung und -verarbeitung und eine Pflicht zur Information der Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte.

Weiters regelt die Aktionärsrechte-RL die Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht, sowie Related Party Transactions. Diese Themenbereiche sind jedoch in diesem Gesetzesentwurf nicht enthalten.

Die Aktionärsrechte-RL ist bis 10. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. Eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 (4) FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 (9) FMABG erforderlich machen könnte.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre („Aktionärsrechte-RL“) und ihre Umsetzung in Österreich war Teil des „Aktionsplans: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance — ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“ der Europäischen Kommission. Die Maßnahmen des genannten Aktionsplans sollten vor allem die langfristige Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre und die Transparenz zwischen Gesellschaften und Anlegerinnen und Anlegern fördern.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Identifizierung der Aktionäre

Beschreibung des Ziels

Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden („Know your shareholder“). Die Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Berechtigung der Gesellschaften zur Identifizierung der Aktionäre

Ausgangszustand 2019:

Die Gesellschaft ist aufgrund der Zwischenschaltung von Intermediären nicht in der Lage, alle ihre Aktionäre zu identifizieren. Die Identifizierung der Aktionäre ist jedoch eine Voraussetzung für die unmittelbare Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft und damit auch für die Ausübung von Aktionärsrechten wesentlich.

Zielzustand 2024:

Durch die Verpflichtung der Intermediäre, Informationen über die Identität der Aktionäre weiterzuleiten, ist die Identifizierung der Aktionäre durch die Gesellschaft möglich und damit die Ausübung der Aktionärsrechte sichergestellt.

Istzustand 2024:

§ 179 Börsegesetz (BörseG) 2018 berechtigt Gesellschaften dazu, ihre Aktionäre zu identifizieren, indem sie auf Antrag relevante Informationen von Intermediären erhalten. Bereits vor der Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 bedienten sich Gesellschaften verschiedener Dienstleisterinnen und Dienstleister, um eine Identifikation der Aktionäre durchzuführen. Um als Gesellschaft direkt von Intermediären an die Aktionärsdaten zu kommen, wäre ein SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication)-Zugang notwendig, der aber in der Praxis aus Kostengründen meist nicht angeschafft wird. Und selbst ein SWIFT-Zugang ermöglicht den Gesellschaften lediglich den Zugang zu Datensätzen mit limitierter Aussagekraft. Erst das Anreichern mit Zusatzinformationen (z. B. um welche Art von Investor handelt es sich, Wachstum oder Wert, kurzfristig oder langfristig orientiert usw.) aus weiteren Quellen verleiht den Rohdaten der Intermediäre den entsprechenden Wert. Da die Dienstleisterinnen bzw. Dienstleister der Gesellschaften nunmehr aber leichteren Zugang zu den Aktionärsdaten erhalten, ist von einem tendenziell verbesserten Kosten- und Qualitätsvorteil der von den Dienstleisterinnen und Dienstleistern gelieferten Analysen (im Vergleich zu der Zeit vor der Novelle 2019) auszugehen. Hinsichtlich der Ausübung des Mitgliedstaaten (MS)-Wahlrechts gemäß Art. 3a Abs. 1 der Aktionärsrechte-RL in der Fassung der RL (EU) 2017/828, wonach das Recht auf Identifizierung nur für Aktionäre gilt, die 0,5 % oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten, werden in den Stellungnahmen unterschiedliche Standpunkte vertreten: Das Aktienforum als Interessenvertretung der Gesellschaften sieht die Ausübung des MS-Wahlrechts kritisch (Innovationshemmnis). Die Bundessparte Banken & Versicherungen als Interessenvertretung der Intermediäre sieht darin hingegen eine Reduktion des Prüfaufwands, die sich in der Praxis bewährt hat. Alle anderen Organisation haben die Ausübung des Mitgliedstaaten-Wahlrechts nicht thematisiert.

Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Beschreibung des Ziels

Durch die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere durch die Intermediäre wird die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft gefördert.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verpflichtung von Intermediären zur Förderung der Mitwirkung der Aktionäre

Ausgangszustand 2019:

Die Zwischenschaltung von Intermediären erschwert oft die Ausübung von Aktionärsrechten.

Zielzustand 2024:

Intermediäre sind verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Aktionär seine Rechte selbst oder durch einen Dritten ausüben kann. Intermediäre üben auch mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs dessen Aktionärsrechte zu seinen Gunsten aus.

Istzustand 2024:

Die §§ 180 und 181 BörseG 2018 stellen sicher, dass die Intermediäre die Ausübung der Aktionärsrechte durch die Aktionäre selbst bzw. durch die Intermediäre im Auftrag der Aktionäre fördern. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Aktionäre ihre Rechte selbst oder durch Dritte ausüben können.

Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

Beschreibung des Ziels

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter werden dazu verpflichtet (comply or explain), eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. Diese muss auch öffentlich bekannt gemacht werden. Ebenso ist von ihnen öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verpflichtung von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern zur Ausarbeitung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik

Ausgangszustand 2019:

Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien, ihrer Mitwirkungspolitik und deren Umsetzung.

Zielzustand 2024:

Durch die Pflicht zur Ausarbeitung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern sind die Aktionäre über die Anlagestrategien informiert und involviert.

Istzustand 2024:

Die §§ 185 bis 187 BörseG 2018 verpflichten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter zur Ausarbeitung und Veröffentlichung ihrer Mitwirkungspolitik und ihrer Anlagestrategien. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Aktionäre über die Mitwirkungspolitik und die Anlagestrategien von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern regelmäßig informiert sind.

Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater

Beschreibung des Ziels

Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf den Verhaltenskodex, den sie anwenden Bezug nehmen und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.
Außerdem werden sie gegenüber ihren Kunden zur jährlichen Berichterstattung über die Informationsbeschaffung und -verarbeitung und zur Information über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte verpflichtet.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung von Informations- und Berichtspflichten für Stimmrechtsberater

Ausgangszustand 2019:

Es bestehen keine Informations- oder Berichtspflichten für Stimmrechtsberater.

Zielzustand 2024:

Kunden von Stimmrechtsberatern haben Kenntnis von der Anwendung des jeweiligen Verhaltenkodex der Stimmrechtsberater und erhalten jährlich einen Bericht über deren Informationsbeschaffung und -verarbeitung. Ebenso werden sie über tatsächliche und potentielle Interessenkonflikte informiert.

Istzustand 2024:

Gemäß § 188 BörseG 2018 haben Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anzuwenden und zu veröffentlichen, ihren Kunden jährlich relevante Informationen zu übermitteln und tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren und ihre Kunden darüber zu informieren. In den eingelangten Stellungnahmen wurden keine Probleme genannt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Zielzustand erreicht wurde und Stimmrechtsberater ihren Verpflichtungen nachkommen und folglich ihre Kunden alle vorgesehenen Informationen erhalten.

Datenquelle:
Stellungnahmen der FMA, der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Übermittlung aller relevanten Informationen durch die Intermediäre an die Gesellschaft soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft ihre Aktionäre einwandfrei identifizieren und dadurch mit ihnen kommunizieren kann. Ebenso kann damit die Gesellschaft auch sicherstellen, dass die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an ihrer weiteren Entwicklung ermöglicht wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Intermediäre müssen Vorkehrungen treffen, damit die Aktionärsrechte vom Aktionär oder von einem vom Aktionär benannten Dritten ausgeübt werden können. Ebenso muss der Intermediär auch Vorkehrungen treffen, damit er die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausüben kann.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssen eine Mitwirkungspolitik in Bezug auf die Mitwirkung der Aktionäre in ihrer Anlagestrategie ausarbeiten und diese öffentlich bekanntmachen. Sie sind auch jährlich berichtspflichtig bezüglich der Umsetzung dieser Mitwirkungspflicht, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wenn Stimmrechtsberater in Anspruch genommen werden, so müssen diese auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen und über dessen Anwendung Bericht erstatten. Stimmrechtsberater müssen ihren Kunden Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen zumindest jährlich zukommen lassen und diese auch öffentlich bekannt machen. Über tatsächliche wie potentielle Interessenkonflikte sowie über den Umgang damit müssen sie ihre Kunden unverzüglich informieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Bundesbeitrag an die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat sich aufgrund der Aufsichtstätigkeit betreffend die Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 nicht erhöht. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Bezüglich der Verwaltungskosten für Unternehmen wurden in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zur Novelle des BörseG 2018 im Jahr 2019 die Informationsverpflichtung über die Identität der Aktionäre sowie die Informationsverpflichtung zur Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern hervorgehoben. Die Kostenschätzung im Rahmen der Analyse ging dabei von einer Gesamtverwaltungslast in Höhe von 2.468.102 Euro für die betroffenen Unternehmen aus.

Die Stellungnahmen der WKÖ (Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen) und des Aktienforums im Rahmen der Evaluierung ergaben bezüglich der Kostenschätzung für die jeweils oben angeführten Informationsverpflichtungen keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Keine der genannten Organisationen konnte konkrete Zahlen zur Verwaltungslast für die betroffenen Unternehmen vorlegen, stellvertretend wird in der Stellungnahme des Aktienforums Folgendes ausgeführt: „Die Festlegung auf konkrete Zahlen erscheint schwierig. Abhängig vom Geschäftsverlauf des jeweiligen Unternehmens sind die Zahlen stark schwankend. Durchschnittswerte können nur über einen längeren Betrachtungszeitraum genannt werden.“
Die in der WFA angeführten Zahlen zur Verwaltungslast für die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf beide oben angeführten Informationsverpflichtungen sind aus Sicht aller befragten Organisationen (WKÖ [Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen] und Aktienforum) nachvollziehbar.

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben, die Erlassung des Bundesgesetzes, mit dem das BörseG 2018 geändert wird, basierte auf der Verpflichtung zur nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre („Aktionärsrechte-RL“).

Alle Ziele, Meilensteine und Maßnahmen konnten zur Gänze erreicht werden:

Alle vier Ziele des Vorhabens, also Ziel 1 „Sicherstellung der Identifizierung der Aktionäre“, Ziel 2 „Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre“, Ziel 3 „Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern“ sowie Ziel 4 „Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater“ konnten vollständig erreicht werden.

Im Detail:
– Ziel 1 („Sicherstellung der Identifizierung der Aktionäre“): Gemäß § 179 BörseG 2018 sind Gesellschaften dazu berechtigt, ihre Aktionäre zu identifizieren, indem sie auf Antrag relevante Informationen von Intermediären erhalten.
– Ziel 2 („Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre“): Die §§ 180 und 181 BörseG 2018 stellen sicher, dass die Intermediäre die Ausübung der Aktionärsrechte durch die Aktionäre selbst bzw. durch die Intermediäre im Auftrag der Aktionäre fördern.
– Ziel 3 („Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern“): Die §§ 185 bis 187 BörseG 2018 verpflichten institutionelle Anleger und Vermögensverwalter zur Ausarbeitung und Veröffentlichung ihrer Mitwirkungspolitik und ihrer Anlagestrategien.
– Ziel 4 („Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater“): Gemäß § 188 BörseG 2018 haben Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anzuwenden und zu veröffentlichen, ihren Kunden jährlich relevante Informationen zu übermitteln und tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren und ihre Kunden darüber zu informieren.
Da in den eingelangten Stellungnahmen aller relevanten Stakeholder (WKÖ [Fachverband Finanzdienstleister und Bundessparte Banken & Versicherungen] und Aktienforum) keine Praxisprobleme im Zusammenhang mit den oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen genannt wurden, wurde der ursprünglich angestrebte Zielzustand der jeweiligen Meilensteine in den vier Zielen vollständig erreicht.

Ebenso wurden die zur Erreichung dieser Ziele ins Auge gefassten Maßnahmen (1. Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre, 2. Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten, 3. Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter und 4. Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater) durch die (richtlinienkonforme) Umsetzung des Gesetzesvorhabens realisiert.

Bezüglich der Verwaltungskosten für Unternehmen ist festzuhalten, dass zwar keine konkreten Zahlen vorliegen, die Kostenschätzung aber im Rahmen der Stellungnahmen aller oben angeführten Organisationen als nachvollziehbar beurteilt wurde.

Für den Bund sind keine finanziellen Auswirkungen entstanden.

Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass alle in der WFA festgelegten Ziele und Meilensteine des zu evaluierenden Vorhabens zur Gänze erreicht wurden und daher der gewünschte Erfolg des Vorhabens vorbehaltlos eingetreten ist.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.