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Vorhaben

BÜNDELUNG: Novellen der VO zu Fixkostenzuschuss, FKZ 800.000, Verlustersatz, Verlustersatz II und III sowie Ausfallsbonus III

BÜNDELUNG - Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) gebündelt mit Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III

2024
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -1.136.443

Vorhabensart: Verordnung

Problemdefinition

Aufgrund des Erregers SARS-CoV-2 hat die österreichische Bundesregierung ab Mitte März 2020 zahlreiche bundesweite Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Erregers ergriffen. Darunter fallen insb. Ausgangsbeschränkungen und die behördliche Schließung von gastwirtschaftlichen Betrieben, Freizeit-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen, Hotels und den meisten Geschäften (mit Ausnahme jener, die für die Existenzsicherung notwendig sind). Alle Branchen waren von den behördlichen Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen, was zu einem massiven Umsatzeinbruch führte.

Das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 obliegt gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G der ABBAG. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen und Durchführung von finanziellen Maßnahmen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet (gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G iVm 2 Abs. 2a ABBAG-G).

Die COFAG ist gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-G durch den Bund dabei so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag gemäß § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zur genauen Ausgestaltung der finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-G erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-G per Verordnung Richtlinien.

Das Unterstützungsinstrument in Form eines Verlustersatzes für Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise einen erheblichen Verlust erleiden, erstreckte sich ursprünglich über die Betrachtungszeiträume September 2020 bis Juni 2021 („Verlustersatz I“) und wurde anschließend auf die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 erweitert („Verlustersatz II“).

Die gegenständlichen Richtlinien sehen nunmehr die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 vor; die Antragstellung kann bis 30. September 2022 erfolgen („Verlustersatz III“).

Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20.11.2020, ergänzt um die Änderungsentscheidung SA.61617 (2020/N) vom 9.2.2021 und die Änderungsentscheidung SA.100831 (2021/N) die Zustimmung erteilt.

BÜNDELUNG 2022: Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III
Die Anpassungen der VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, der VO Verlustersatz II und der VO Verlustersatz III betreffend Bestandszinsen für Geschäftsraummieten sind aufgrund der letzten Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 54/2014, die mit BGBl. I Nr. 228/2021 erfolgte, notwendig geworden. Die relevante Änderung des ABBAG-Gesetzes erfolgte angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB und hatte zum Ziel rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammenhang mit an Unternehmen gewährte Förderungen zu schaffen. Es sollte eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Fördermaßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich nicht geschuldete Bestandszinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Etwaige finanzielle Auswirkungen ergeben sich direkt aus der mit Initiativantrag erfolgten Änderung des ABBAG-Gesetzes, die Anpassungen der obengenannten Verordnungen stellen nur die Konkretisierung auf VO-Ebene der im ABBAG-Gesetz erfolgten Änderungen dar.

In der VO Ausfallsbonus III und der VO Verlustersatz III kommt es noch zu punktuellen Änderungen bzw. Konkretisierungen betreffend die Verpflichtungen der Antragsteller.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit der Ressortstrategie dazu bekannt, die Voraussetzung für stabiles und nachhaltiges Wachstum zu schaffen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie erhebliche Verluste erlitten haben

Beschreibung des Ziels

Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad

Ausgangszustand 2021:

Massiver Konjunktureinbruch infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Rückgang des realen BIP 2020: 6,3 % Aufschwung im Jahr 2021 wurde durch neuerlichen Lockdown im Herbst 2021 unterbrochen.

Zielzustand 2024:

Schließung der konjunkturellen Lücke zum gesamtwirtschaftlichen Wachstumspfad vor der COVID-19-Krise (2019) bis 2024. Evaluierung über Mittelfristige Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 2021.

Istzustand 2024:

Erwarteter Wachstumspfad WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2024): –6,3; +4,0; +5,0; +1,8; +1,8; realisierter Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2023, Wert 2024 ist Prognose): –6,3; +4,8; +5,3; –1,0; –0,6; Niveau reales Bruttoinlandsprodukt 2024 aus Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020): rund EUR 400 Mrd., zu erwartendes Niveau reales Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024): rund EUR 380 Mrd. Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins insgesamt nicht erreicht.

Datenquelle:
WIFO Konjunkturprognose Oktober 2024

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlustersatz III

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Zeitraum Jänner bis März 2022.

Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 40% erleiden. Der Verlustersatz deckt 70% (Klein- und Kleinstunternehmen: 90%) des erlittenen Verlusts im jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist mit max. EUR 12 Mio. begrenzt, wobei bereits genehmigte Beihilfen im Rahmen des Verlustersatzes I und des Verlustersatzes II für den Zeitraum 16.9.2020 bis 31.12.2021 zu berücksichtigen sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

BÜNDELUNG 2022: Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes (VE), VO VE II, VO VE III und VO Ausfallsbonus III

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Anpassungen der VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, der VO Verlustersatz II und der VO Verlustersatz III betreffend Bestandszinsen für Geschäftsraummieten sind aufgrund der letzten Änderung des ABBAG-Gesetzes, die mit BGBl. I Nr. 228/2021 erfolgte, notwendig geworden. Die relevante Änderung des ABBAG-Gesetzes erfolgte angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB und hatte zum Ziel rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammenhang mit an Unternehmen gewährte Förderungen zu schaffen. Es sollte eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Fördermaßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich nicht geschuldete Bestandszinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Etwaige finanzielle Auswirkungen ergeben sich direkt aus der mit Initiativantrag erfolgten Änderung des ABBAG-Gesetzes, die Anpassungen der obengenannten Verordnungen stellen nur die Konkretisierung auf VO-Ebene der im ABBAG-Gesetz erfolgten Änderungen dar.

In der VO Ausfallsbonus III und der VO Verlustersatz III kommt es noch zu punktuellen Änderungen bzw. Konkretisierungen betreffend die Verpflichtungen der Antragsteller.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2024
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-1.136.443

Tsd. Euro

Plan

-361.841

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

91

Tsd. Euro

Plan

145

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

2.424

Tsd. Euro

Plan

3.032

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

1.127.000

Tsd. Euro

Plan

350.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

6.928

Tsd. Euro

Plan

8.664

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.136.443

Tsd. Euro

Plan

361.841

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-5

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

5

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

5

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-842.341

Tsd. Euro

Plan

-359.525

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

85

Tsd. Euro

Plan

145

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

585

Tsd. Euro

Plan

2.432

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

840.000

Tsd. Euro

Plan

350.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.671

Tsd. Euro

Plan

6.948

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

842.341

Tsd. Euro

Plan

359.525

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-139.033

Tsd. Euro

Plan

-757

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.564

Tsd. Euro

Plan

196

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

133.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

4.468

Tsd. Euro

Plan

561

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

139.033

Tsd. Euro

Plan

757

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-155.064

Tsd. Euro

Plan

-772

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

275

Tsd. Euro

Plan

200

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

154.000

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

789

Tsd. Euro

Plan

572

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

155.064

Tsd. Euro

Plan

772

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Zu Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Anfallende Tätigkeiten wurden vom bestehenden Personal übernommen.
Gegenüber geplanten 89,5 VBÄ (davon 23 A/1 bzw. v1 und 66,5 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 9,4 Mio. für das Jahr 2022 fielen mit 20,5 VBÄ (davon 6,5 A/1 bzw. v1 und 14 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 2,3 Mio. geringere Aufwendungen an. Demgegenüber fielen für das Jahr 2023 mit rd. 52 VBÄ (davon 13 A/1 bzw. v1 und rd. 39 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 6 Mio. gegenüber geschätzten 7 VBÄ (davon 2 A/1 bzw. v1 und 5 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 0,8 Mio. höhere Aufwendungen an.
Es fielen etwa so viele (ex-ante) Prüfungen in den Finanzämtern an wie geschätzt, aber zeitlich verschoben (in den Jahren 2022 und 2023 sowie in geringem Ausmaß noch im Jahr 2024) und insgesamt weniger (ex-post) Prüfungen als geschätzt, ebenso zeitlich verschoben (von 2023 auf 2024 steigend).
Die IST-Werte 2024 umfassen ausschließlich die Monate Jänner bis Juli 2024, da mit 31. Juli 2024 der 4b. Abschnitt des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes außer Kraft trat und zuvor der COFAG obliegende Aufgaben ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen waren (beim Ausweis der VBÄ 2024 wurden Jahreswerte angesetzt, für 7 Monate wurden somit 7/12-tel von 210 Leistungstagen p. a. angesetzt). Gegenüber geplanten 7 VBÄ (davon 2 A/1 bzw. v1 und 5 A2 bzw. v2), waren 15,4 VBÄ notwendig.

Zu Werkleistungen/IT-Aufwand:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Aufwendungen betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es im Jahr 2022 zu geringeren Aufwendungen als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist, in den Jahren 2021 und 2023 zu geringfügig höheren Aufwendungen.

Zu Transferaufwand:
Bei der Erstellung der gegenständlichen WFA wurden ausschließlich die Transferaufwendungen für den Verlustersatz III – ohne Betrachtung der BÜNDELUNG 2022: Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III – in Höhe von EUR 350 Mio. geschätzt.

Im BFG 2020 wurden die COVID-19-Auszahlungen nicht gesondert budgetiert, sondern der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet und mit EUR 20,0 Mrd. dotiert. Zusätzlich wurde eine Überschreitungsermächtigung iHv. EUR 8,0 Mrd. festgelegt.
Im BFG 2021 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 5,4 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 4,0 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COFAG-Zuschüsse iHv. EUR 4,0 Mrd.
Im BFG 2022 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 1,1 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für unvorhersehbare Auszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 iHv. EUR 5,0 Mrd. (davon EUR 2,25 Mrd. innerhalb der Rubrik 4).
Im BFG 2023 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,1 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,8 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COVID-19-bedingte Mehrauszahlungen iHv. EUR 2,5 Mrd.
Im BFG 2024 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 0,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,45 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden).

Der Transferaufwand in Höhe von EUR 840 Mio. im Jahr 2022 stellt den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Der Transferaufwand für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen wie z.B. Ausfallsbonus I, II oder III) beträgt im Jahr 2022 EUR 3,23 Mrd.
Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz etc.) ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Verlustersatz I, II und III etc.).

Zu Transferaufwand 2022: Die EUR 840 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Die im Dezember 2022 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Verlustersatz in Höhe von EUR 280 Mio. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung der Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2023.

Zu Transferaufwand 2023: Die EUR 133 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz etc.) ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Verlustersatz I, II und III etc.). Der Transferaufwand im Jahr 2023 für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen) beträgt EUR 194 Mio.

Zu Transferaufwand 2024: Die EUR 154 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Der Transferaufwand im Jahr 2024 für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen) beträgt EUR 220 Mio.

Die Differenz zwischen dem o. a. Transferaufwand und den in der COVID-19-Berichterstattung (siehe dazu bspw. Monatsbericht Dezember 2023 des BMF) angeführten Mittelverwendungen für die Auszahlungen (Auszahlungen im Bundeshaushalt) resultieren daraus, dass die COFAG nach den Transferleistungen Umwidmungen für andere Hilfsinstrumente vorgenommen hat.
Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) beträgt in den Jahren 2022 EUR 890 Mio. und 2023 EUR 214,3 Mio. Der in der COVID-19 Berichterstattung erfasste Transferaufwand in Höhe von EUR 192,8 Mio. wurde ohne der letzten Umwidmung in Höhe von EUR 21,5 Mio. zum Jahreswechsel erfasst. Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) beträgt im Jahr 2024 EUR 154 Mio.
Der Transferaufwand für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen wie z. B. Ausfallsbonus I, II oder III inkl. Umwidmungen) beträgt im Jahr 2022 EUR 3,23 Mrd.

Insgesamt wurden von der COFAG für alle Hilfsinstrumente aus Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus und Verlustersatz im Jahr 2021 EUR 7,868 Mrd., im Jahr 2022 EUR 3,261 Mrd., im Jahr 2023 EUR 200 Mio. und im Jahr 2024 EUR 230 Mio. gezogen.
Im Jahr 2021 erfolgte von den Ziehungen keine Umwidmung auf andere Hilfsinstrumente, jedoch wurden seitens der COFAG an das Bundesministerium für Finanzen zwei Rückzahlungen in Höhe von EUR 205 Mio. vorgenommen. Im Jahr 2022 erfolgten aus den Ziehungen Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte in Höhe von EUR 796 Mio. Im Jahr 2023 betrug die Gesamtsumme der Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte EUR 81,6 Mio. und im Jahr 2024 EUR 38,5 Mio.

Im Jahr 2022 wurden von der COFAG für das Produkt Verlustersatz III EUR 27,0 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus III) betragen EUR 4,3 Mrd. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) betragen im Jahr 2022 EUR 4,39 Mrd.

Im Jahr 2023 wurden von der COFAG für das Produkt Verlustersatz III EUR 32,6 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) beträgt EUR 816,5 Mio. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) beträgt EUR 820,9 Mio.

Im Jahr 2024 wurden von der COFAG bis zum 31.07.2024 für das Produkt Verlustersatz III EUR 80,4 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) beträgt EUR 273,6 Mio. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) beträgt EUR 275 Mio.

Von der COFAG wurden im Zeitraum 2022 – 31.07.2024 für das Produkt Verlustersatz III somit insgesamt EUR 140 Mio. ausgezahlt. Insgesamt wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Verlustersatz I, II und III EUR 2,128 Mrd. ausgezahlt.

Im Zeitraum 2022 – 31.07.2024 wurden von der COFAG für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) EUR 5,396 Mrd. und für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III, Ausfallsbonus I, II und III) EUR 5,49 Mrd. ausgezahlt.

Die Transferleistungen für 2021 werden in der Evaluierung zur WFA „BÜNDELUNG – Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) [Verlustersatz II] gebündelt mit Novelle der VO Verlustersatz II“ dargestellt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Die Wachstumserwartungen aus 2021 konnten für 2021/22 übertroffen werden, aufgrund neuer negativer externer Effekte (etwa der Russland Aggression gegenüber der Ukraine) ging jedoch die reale Wirtschaftsleistung in Österreich 2023/24 zurück. Im Gesamtergebnis wird das vor Covid für 2024 erwartete Bruttoinlandsprodukt-Niveau knapp nicht erreicht werden (EUR 400 Mrd. versus EUR 380 Mrd.).

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Aus den angestellten Schätzungen ergab sich ein robuster Zusammenhang zwischen dem Umfang der diskretionären fiskalischen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise und der Stärke der darauffolgenden wirtschaftlichen Erholung. Die auf Basis von Jahresdaten angestellten Schätzungen ergaben einen Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um real 0,7 % – 1,0 % bereits im Folgejahr bei einer Erhöhung des strukturellen Budgetsaldos um einen Prozentpunkt (gemessen am Bruttoinlandsprodukt).
In Österreich ging mit der Ausweitung des konjunkturbereinigten Budgetdefizits im Jahr 2020 ein positiver Beschäftigungseffekt von 92.800 Personen im Jahr 2021 einher.

Unternehmen

In der WFA wurde angenommen, dass 1.000 Unternehmen einen Antrag zur Gewährung eines Verlustersatzes III stellen.
Laut COVID-19-Berichterstattung zum Stand 31.07.2024 beträgt die Anzahl der aktiven Antragsteller zum Verlustersatz III 4.589 (die Anzahl der aktiven Antragsteller inkludiert keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge).

Gemäß Kreditschutzverband gingen die Insolvenzfälle 2020/21 auf einen das Vorkrisenniveau (das sind rund 5000 pro Jahr) unterschreitenden Wert von rund 3000 zurück. In Folge (2022/23 und bislang 2024) waren wieder Anstiege in Richtung bzw. über das Vor-Covid-Niveau zu beobachten.

Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:

Die Ergebnisse zeigen, dass ohne die COVID-19-Hilfsmaßnahmen Ende 2020 22.800 Unternehmen zusätzlich illiquid geworden wären, bis Ende 2021 wäre die Zahl auf 37.400 angestiegen. Dies entspräche rund 6,5 % (Ende 2020) bzw. 10,6 % (Ende 2021) der Gesamtzahl der heimischen Unternehmen. Damit wären bis Ende 2020 potentielle zusätzliche Verluste an Arbeitsplätzen im Ausmaß von 131.700 Personen eingetreten; bis Ende 2021 wäre der Beschäftigungsverlust weiter auf 203.100 Personen angewachsen,
dies würde 4,4 % (2020) bzw. 6,8 % (2021) der Beschäftigten zum Vergleichsjahr 2019 entsprechen. Diese Werte bilden allerdings nur die, durch die Unterstützung potentiell illiquider Unternehmen, verhinderten Arbeitsplatzverluste ab. Weitere Beschäftigte wären auch in den nicht unmittelbar durch Illiquidität gefährdeten Unternehmen freigesetzt worden.

Gesamtbeurteilung

Der Wachstumspfad der WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war folgendermaßen erwartet worden:
2020: –6,3; 2021: +4,0; 2022: +5,0; 2023: +1,8; 2024: +1,8.
Der realisierte Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr) war:
2020: –6,3; 2021: +4,8; 2022: +5,3; 2023: –1,0. Für 2024 ergab sich ein Prognosewert von –0,6.
Das Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 aus der Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020) war bei rund EUR 400 Mrd. und das zu erwartende Niveau des realen Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024) bei rund EUR 380 Mrd.
Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins „Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad“ insgesamt nicht erreicht.

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie mussten zur Eindämmung des Virus rasch restriktive Maßnahmen gesetzt werden. Um ein nachhaltiges Ausscheiden von eigentlich stabilen Unternehmen aus der wirtschaftlichen Aktivität zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern, wurden unverzüglich Unterstützungsinstrumente auf den Weg gebracht und kontinuierlich angepasst. Zudem galt es, den induzierten Wachstumseinbruch rasch zu kompensieren und somit das Vorkrisenniveau der Wirtschaftsleistung wieder zu erreichen. Diese Ziele wurden – wie in jeweiligen Analysen u. a. des WIFO bestätigt – grundsätzlich erreicht. Lediglich die Wachstumslücke konnte – mit Wissensstand zum Zeitpunkt dieser Evaluierung – bis 2024 nicht gänzlich geschlossen werden. Hintergrund dafür ist, dass – nachdem zunächst das realisierte Wachstum 2021/22 die Erwartungen sogar übertroffen hat – mit Eintritt neuer negativer externer Faktoren wie der Aggression Russlands gegenüber der Ukraine das reale BIP 2023 wieder zurückging bzw. 2024 weiterhin zurückgehen wird.

Die evaluierten Maßnahmen waren zum damaligen Zeitpunkt und Wissensstand geeignet um die gewünschte Wirkung zu erzielen. In der Nachbetrachtung wäre ein besseres Verhältnis zwischen Input und Output möglich gewesen, in der akuten Krisensituation wäre jedoch rasch der immanente Zielkonflikt zwischen Präzision und erforderlicher unmittelbarer Reaktion in den Vordergrund getreten. Im Bereich der Wirtschaftspolitik sind Zielgrößen wie BIP, Beschäftigung oder Insolvenzentwicklung alternativlos und wären auch im Wiederholungsfall Teil einer Wirkungsfolgenabschätzung. Als positiver Nebeneffekt lässt sich festhalten, dass etwa die Wirtschaftsforschung in kurzer Zeit neue Methoden zur hochfrequenten Messung und Analyse wirtschaftlicher Aktivität entwickeln konnte und diese nun weiterhin zur Verfügung stehen. Auch Erkenntnisse aus dem gewählten Krisenmanagement werden für kommende Herausforderungen dienlich sein.

Mit dem Verlustersatz III wurde die Gewährung eines Verlustersatzes für den Zeitraum Jänner bis März 2022 ermöglicht.
Zur Antragstellung berechtigt waren Unternehmen, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 40 % erlitten haben. Der Verlustersatz deckte 70 % (Klein- und Kleinstunternehmen: 90 %) des erlittenen Verlusts im jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist mit max. EUR 12 Mio. begrenzt, wobei bereits genehmigte Beihilfen im Rahmen des Verlustersatzes I und des Verlustersatzes II für den Zeitraum 16.9.2020 bis 31.12.2021 zu berücksichtigen waren.
Die Anpassungen der VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, der VO Verlustersatz II und der VO Verlustersatz III betreffend Bestandszinsen für Geschäftsraummieten wurden aufgrund der Änderung des ABBAG-Gesetzes, die mit BGBl. I Nr. 228/2021 erfolgte, notwendig. Die relevante Änderung des ABBAG-Gesetzes erfolgte vor dem Hintergrund OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB und hatte zum Ziel, rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammenhang mit an Unternehmen gewährte Förderungen zu schaffen. Es sollte eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Fördermaßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich nicht geschuldete Bestandszinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wurden.

Beim Verlustersatz wurde der Verlust des Unternehmens für einen gewählten Zeitraum prozentuell bezuschusst. Die Antragstellung war beim Ausfallsbonus im Vergleich zum Verlustersatz einfacher und wurde in der Regel anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen teilautomatisiert berechnet. Beim Verlustersatz hingegen musste eine separate Berechnung vorgenommen werden.

Für den Verlustersatz wurden von 3.470 Antragstellern 4.206 Anträge gestellt, für den Verlustersatz II wurden von 9.416 Antragstellern 9.551 Anträge und für den Verlustersatz III wurden von 4.589 Antragstellern 4.618 Anträge gestellt.


Verbesserungspotentiale

Die Erstellung der Richtlinien erfolgte zu Beginn der Pandemie unter großem Zeitdruck. Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen waren zudem nur ein (wenn auch wesentlicher) Bestandteil eines ressortübergreifenden Beihilfenregimes, das insb. aus Direktzuschüssen, Garantien, steuerlichen Erleichterungen und der Kurzarbeitsregelung bestand. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von anderen Maßnahmen, die von betroffenen Unternehmen ebenso bezogen werden konnten, flossen in die jeweiligen Einzelanalysen nicht vollständig mit ein. Hinzu kamen Maßnahmen der Länder.

Rückblickend lassen sich Verbesserungspotentiale zur genaueren Zielerreichung und Vermeidung von Überkompensation erkennen. Diesem Umstand trug das BMF bei späteren Maßnahmen wie insb. dem Ausfallsbonus Rechnung, indem man einer etwaigen Überkompensation durch eine Begrenzung der monatlichen Beihilfenhöchstbeträge entgegengewirkt hat. Hinsichtlich zukünftiger Notwendigkeiten von Beihilfengewährungen zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen hat das BMF die Empfehlungen des Rechnungshofs (siehe insb. Reihe Bund 2022/31) zu beachten.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen