Vorhaben
BÜNDELUNG: Novellen der VO zu Fixkostenzuschuss, FKZ 800.000, Verlustersatz, Verlustersatz II und III sowie Ausfallsbonus III
BÜNDELUNG - Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III) gebündelt mit Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2021
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.136.443
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie erhebliche Verluste erlitten haben
Beschreibung des Ziels
Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rückkehr zum Vor-Covid-Wachstumspfad
Ausgangszustand 2021:
Massiver Konjunktureinbruch infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2. Rückgang des realen BIP 2020: 6,3 % Aufschwung im Jahr 2021 wurde durch neuerlichen Lockdown im Herbst 2021 unterbrochen.
Zielzustand 2024:
Schließung der konjunkturellen Lücke zum gesamtwirtschaftlichen Wachstumspfad vor der COVID-19-Krise (2019) bis 2024. Evaluierung über Mittelfristige Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juli 2021.
Istzustand 2024:
Erwarteter Wachstumspfad WIFO Mittelfristprognose vom Juli 2021 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2024): –6,3; +4,0; +5,0; +1,8; +1,8; realisierter Wachstumspfad aus der WIFO Konjunkturprognose vom Oktober 2024 (Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes in % zum Vorjahr, 2020 bis 2023, Wert 2024 ist Prognose): –6,3; +4,8; +5,3; –1,0; –0,6; Niveau reales Bruttoinlandsprodukt 2024 aus Vor-Covid-Perspektive (WIFO Mittelfristprognose, Jänner 2020): rund EUR 400 Mrd., zu erwartendes Niveau reales Bruttoinlandsproduktes 2024 (WIFO Konjunkturprognose, Oktober 2024): rund EUR 380 Mrd. Damit wurde der Zielzustand des Meilensteins insgesamt nicht erreicht.
Datenquelle:
WIFO Konjunkturprognose Oktober 2024
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Verlustersatz III
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Zeitraum Jänner bis März 2022.
Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 40% erleiden. Der Verlustersatz deckt 70% (Klein- und Kleinstunternehmen: 90%) des erlittenen Verlusts im jeweiligen Betrachtungszeitraum ab. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist mit max. EUR 12 Mio. begrenzt, wobei bereits genehmigte Beihilfen im Rahmen des Verlustersatzes I und des Verlustersatzes II für den Zeitraum 16.9.2020 bis 31.12.2021 zu berücksichtigen sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
BÜNDELUNG 2022: Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes (VE), VO VE II, VO VE III und VO Ausfallsbonus III
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Anpassungen der VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, der VO Verlustersatz II und der VO Verlustersatz III betreffend Bestandszinsen für Geschäftsraummieten sind aufgrund der letzten Änderung des ABBAG-Gesetzes, die mit BGBl. I Nr. 228/2021 erfolgte, notwendig geworden. Die relevante Änderung des ABBAG-Gesetzes erfolgte angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB und hatte zum Ziel rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammenhang mit an Unternehmen gewährte Förderungen zu schaffen. Es sollte eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Fördermaßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich nicht geschuldete Bestandszinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Etwaige finanzielle Auswirkungen ergeben sich direkt aus der mit Initiativantrag erfolgten Änderung des ABBAG-Gesetzes, die Anpassungen der obengenannten Verordnungen stellen nur die Konkretisierung auf VO-Ebene der im ABBAG-Gesetz erfolgten Änderungen dar.
In der VO Ausfallsbonus III und der VO Verlustersatz III kommt es noch zu punktuellen Änderungen bzw. Konkretisierungen betreffend die Verpflichtungen der Antragsteller.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zu Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Anfallende Tätigkeiten wurden vom bestehenden Personal übernommen.
Gegenüber geplanten 89,5 VBÄ (davon 23 A/1 bzw. v1 und 66,5 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 9,4 Mio. für das Jahr 2022 fielen mit 20,5 VBÄ (davon 6,5 A/1 bzw. v1 und 14 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 2,3 Mio. geringere Aufwendungen an. Demgegenüber fielen für das Jahr 2023 mit rd. 52 VBÄ (davon 13 A/1 bzw. v1 und rd. 39 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 6 Mio. gegenüber geschätzten 7 VBÄ (davon 2 A/1 bzw. v1 und 5 A/2 bzw. v2) bzw. Gesamtaufwendungen von rd. EUR 0,8 Mio. höhere Aufwendungen an.
Es fielen etwa so viele (ex-ante) Prüfungen in den Finanzämtern an wie geschätzt, aber zeitlich verschoben (in den Jahren 2022 und 2023 sowie in geringem Ausmaß noch im Jahr 2024) und insgesamt weniger (ex-post) Prüfungen als geschätzt, ebenso zeitlich verschoben (von 2023 auf 2024 steigend).
Die IST-Werte 2024 umfassen ausschließlich die Monate Jänner bis Juli 2024, da mit 31. Juli 2024 der 4b. Abschnitt des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes außer Kraft trat und zuvor der COFAG obliegende Aufgaben ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen waren (beim Ausweis der VBÄ 2024 wurden Jahreswerte angesetzt, für 7 Monate wurden somit 7/12-tel von 210 Leistungstagen p. a. angesetzt). Gegenüber geplanten 7 VBÄ (davon 2 A/1 bzw. v1 und 5 A2 bzw. v2), waren 15,4 VBÄ notwendig.
Zu Werkleistungen/IT-Aufwand:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Aufwendungen betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es im Jahr 2022 zu geringeren Aufwendungen als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist, in den Jahren 2021 und 2023 zu geringfügig höheren Aufwendungen.
Zu Transferaufwand:
Bei der Erstellung der gegenständlichen WFA wurden ausschließlich die Transferaufwendungen für den Verlustersatz III – ohne Betrachtung der BÜNDELUNG 2022: Novellen zur VO über die Gewährung eines Fixkostenzuschusses, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, VO Verlustersatz II, VO Verlustersatz III und VO Ausfallsbonus III – in Höhe von EUR 350 Mio. geschätzt.
Im BFG 2020 wurden die COVID-19-Auszahlungen nicht gesondert budgetiert, sondern der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet und mit EUR 20,0 Mrd. dotiert. Zusätzlich wurde eine Überschreitungsermächtigung iHv. EUR 8,0 Mrd. festgelegt.
Im BFG 2021 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 5,4 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 4,0 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COFAG-Zuschüsse iHv. EUR 4,0 Mrd.
Im BFG 2022 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 1,1 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für unvorhersehbare Auszahlungen im Zusammenhang mit COVID-19 iHv. EUR 5,0 Mrd. (davon EUR 2,25 Mrd. innerhalb der Rubrik 4).
Im BFG 2023 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 1,1 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,8 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden). Hinzu kam eine Ermächtigung für COVID-19-bedingte Mehrauszahlungen iHv. EUR 2,5 Mrd.
Im BFG 2024 waren insgesamt Mittel iHv. EUR 0,6 Mrd. für Überweisungen an die COFAG vorgesehen (davon EUR 0,45 Mrd. explizit für Zuschüsse, jedoch konnten auch nicht benötigte Mittel für Garantiezahlungen zur budgetären Bedeckung für Zuschüsse herangezogen werden).
Der Transferaufwand in Höhe von EUR 840 Mio. im Jahr 2022 stellt den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Der Transferaufwand für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen wie z.B. Ausfallsbonus I, II oder III) beträgt im Jahr 2022 EUR 3,23 Mrd.
Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz etc.) ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Verlustersatz I, II und III etc.).
Zu Transferaufwand 2022: Die EUR 840 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Die im Dezember 2022 von der COFAG abgerufene Ziehung für den Verlustersatz in Höhe von EUR 280 Mio. erfolgte für einen Aufbau zu einer Liquiditätsreserve zum Jahreswechsel und die Auszahlung der Beihilfenempfänger erfolgte erst zum Beginn des Jahres 2023.
Zu Transferaufwand 2023: Die EUR 133 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Die Ziehungen der Bundesmittel, die seitens der COFAG abgerufen wurden, erfolgten im Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen stets für einzelne Beihilfeninstrumente (Fixkostenzuschuss, Verlustersatz etc.) ohne hier jedoch eine zeitliche Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen anzugeben (Verlustersatz I, II und III etc.). Der Transferaufwand im Jahr 2023 für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen) beträgt EUR 194 Mio.
Zu Transferaufwand 2024: Die EUR 154 Mio. stellen den gesamten Transferaufwand zum gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) dar. Der Transferaufwand im Jahr 2024 für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen) beträgt EUR 220 Mio.
Die Differenz zwischen dem o. a. Transferaufwand und den in der COVID-19-Berichterstattung (siehe dazu bspw. Monatsbericht Dezember 2023 des BMF) angeführten Mittelverwendungen für die Auszahlungen (Auszahlungen im Bundeshaushalt) resultieren daraus, dass die COFAG nach den Transferleistungen Umwidmungen für andere Hilfsinstrumente vorgenommen hat.
Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) beträgt in den Jahren 2022 EUR 890 Mio. und 2023 EUR 214,3 Mio. Der in der COVID-19 Berichterstattung erfasste Transferaufwand in Höhe von EUR 192,8 Mio. wurde ohne der letzten Umwidmung in Höhe von EUR 21,5 Mio. zum Jahreswechsel erfasst. Der Transferaufwand inklusive Umwidmungen für den gesamten Verlustersatz (Verlustersatz I, II und III) beträgt im Jahr 2024 EUR 154 Mio.
Der Transferaufwand für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Ausfallsbonus ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen wie z. B. Ausfallsbonus I, II oder III inkl. Umwidmungen) beträgt im Jahr 2022 EUR 3,23 Mrd.
Insgesamt wurden von der COFAG für alle Hilfsinstrumente aus Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus und Verlustersatz im Jahr 2021 EUR 7,868 Mrd., im Jahr 2022 EUR 3,261 Mrd., im Jahr 2023 EUR 200 Mio. und im Jahr 2024 EUR 230 Mio. gezogen.
Im Jahr 2021 erfolgte von den Ziehungen keine Umwidmung auf andere Hilfsinstrumente, jedoch wurden seitens der COFAG an das Bundesministerium für Finanzen zwei Rückzahlungen in Höhe von EUR 205 Mio. vorgenommen. Im Jahr 2022 erfolgten aus den Ziehungen Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte in Höhe von EUR 796 Mio. Im Jahr 2023 betrug die Gesamtsumme der Umwidmungen auf andere Hilfsprodukte EUR 81,6 Mio. und im Jahr 2024 EUR 38,5 Mio.
Im Jahr 2022 wurden von der COFAG für das Produkt Verlustersatz III EUR 27,0 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus III) betragen EUR 4,3 Mrd. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) betragen im Jahr 2022 EUR 4,39 Mrd.
Im Jahr 2023 wurden von der COFAG für das Produkt Verlustersatz III EUR 32,6 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlungen aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) beträgt EUR 816,5 Mio. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) beträgt EUR 820,9 Mio.
Im Jahr 2024 wurden von der COFAG bis zum 31.07.2024 für das Produkt Verlustersatz III EUR 80,4 Mio. ausgezahlt. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) beträgt EUR 273,6 Mio. Die Auszahlung aller von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III und Ausfallsbonus I, II und III) beträgt EUR 275 Mio.
Von der COFAG wurden im Zeitraum 2022 – 31.07.2024 für das Produkt Verlustersatz III somit insgesamt EUR 140 Mio. ausgezahlt. Insgesamt wurden von der COFAG im Zeitraum 2021 bis 31.07.2024 für die Produkte Verlustersatz I, II und III EUR 2,128 Mrd. ausgezahlt.
Im Zeitraum 2022 – 31.07.2024 wurden von der COFAG für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II, III und Ausfallsbonus III) EUR 5,396 Mrd. und für alle von der Bündelung umfassten Hilfsinstrumente ohne zeitlicher Unterscheidung hinsichtlich möglicher Verlängerungen (Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz I, II und III, Ausfallsbonus I, II und III) EUR 5,49 Mrd. ausgezahlt.
Die Transferleistungen für 2021 werden in der Evaluierung zur WFA „BÜNDELUNG – Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) [Verlustersatz II] gebündelt mit Novelle der VO Verlustersatz II“ dargestellt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Die Wachstumserwartungen aus 2021 konnten für 2021/22 übertroffen werden, aufgrund neuer negativer externer Effekte (etwa der Russland Aggression gegenüber der Ukraine) ging jedoch die reale Wirtschaftsleistung in Österreich 2023/24 zurück. Im Gesamtergebnis wird das vor Covid für 2024 erwartete Bruttoinlandsprodukt-Niveau knapp nicht erreicht werden (EUR 400 Mrd. versus EUR 380 Mrd.).
Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:
Aus den angestellten Schätzungen ergab sich ein robuster Zusammenhang zwischen dem Umfang der diskretionären fiskalischen Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise und der Stärke der darauffolgenden wirtschaftlichen Erholung. Die auf Basis von Jahresdaten angestellten Schätzungen ergaben einen Anstieg des Bruttoinlandsproduktes um real 0,7 % – 1,0 % bereits im Folgejahr bei einer Erhöhung des strukturellen Budgetsaldos um einen Prozentpunkt (gemessen am Bruttoinlandsprodukt).
In Österreich ging mit der Ausweitung des konjunkturbereinigten Budgetdefizits im Jahr 2020 ein positiver Beschäftigungseffekt von 92.800 Personen im Jahr 2021 einher.
In der WFA wurde angenommen, dass 1.000 Unternehmen einen Antrag zur Gewährung eines Verlustersatzes III stellen.
Laut COVID-19-Berichterstattung zum Stand 31.07.2024 beträgt die Anzahl der aktiven Antragsteller zum Verlustersatz III 4.589 (die Anzahl der aktiven Antragsteller inkludiert keine zurückgezogenen oder abgelehnten Anträge).
Gemäß Kreditschutzverband gingen die Insolvenzfälle 2020/21 auf einen das Vorkrisenniveau (das sind rund 5000 pro Jahr) unterschreitenden Wert von rund 3000 zurück. In Folge (2022/23 und bislang 2024) waren wieder Anstiege in Richtung bzw. über das Vor-Covid-Niveau zu beobachten.
Eine WIFO Studie aus 2023 hat die Zusammenhänge zwischen den während der COVID-19-Pandemie zur Stützung der heimischen Unternehmen gesetzten wirtschaftspolitischen Maßnahmen und der nachfolgenden wirtschaftlichen Entwicklung analysiert:
Die Ergebnisse zeigen, dass ohne die COVID-19-Hilfsmaßnahmen Ende 2020 22.800 Unternehmen zusätzlich illiquid geworden wären, bis Ende 2021 wäre die Zahl auf 37.400 angestiegen. Dies entspräche rund 6,5 % (Ende 2020) bzw. 10,6 % (Ende 2021) der Gesamtzahl der heimischen Unternehmen. Damit wären bis Ende 2020 potentielle zusätzliche Verluste an Arbeitsplätzen im Ausmaß von 131.700 Personen eingetreten; bis Ende 2021 wäre der Beschäftigungsverlust weiter auf 203.100 Personen angewachsen,
dies würde 4,4 % (2020) bzw. 6,8 % (2021) der Beschäftigten zum Vergleichsjahr 2019 entsprechen. Diese Werte bilden allerdings nur die, durch die Unterstützung potentiell illiquider Unternehmen, verhinderten Arbeitsplatzverluste ab. Weitere Beschäftigte wären auch in den nicht unmittelbar durch Illiquidität gefährdeten Unternehmen freigesetzt worden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.