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WIRKUNGSZIEL

Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren

2018
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Österreich zeichnet sich weiterhin durch eine effiziente Verfahrensführung aus, welche sich unter anderem im europäischen Vergleich der Verfahrensdauer im Bereich der „streitigen Scheidungssachen“ sowie der (annähernd) konstanten Anzahl an qualifizierten Urteilsrückständen manifestiert.
Grundsätzlich steigt in der Gesellschaft die Akzeptanz elektronischer Kommunikation; dies zeigt sich auch in der positiven Entwicklung der Istzustände der Kennzahlen 13.3.2 und 13.3.3 (Zielzustände wurden jeweils zur Gänze erreicht).

Die objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer wurde insbesondere durch die weitere Intensivierung der digitalen Kommunikation gestärkt. Die steigende Akzeptanz der elektronischen Einbringungsmöglichkeiten hat gerade im Bereich der Gerichtssachverständigen und Dolmetscherinnen eine verfahrensbeschleunigende Wirkung.
Erfreulich positiv ist die nach wie vor geringe Beschwerdequote und die positive Entwicklung im Bereich der Urteilsrückstände.
Die Entwicklung der Fristsetzungsanträge an Bezirksgerichten in streitigen Zivilverfahren ist äußerst schwer einzuschätzen, da eine Partei stets an den übergeordneten Gerichtshof einen diesbezüglichen Antrag stellen kann (§ 90 Abs 1 GOG).