MASSNAHME
Stärkung der Finanzkraft der Länder bzw. Gemeinden und Mitfinanzierung subnationaler Aufgabenerfüllung wie im Finanzausgleich vereinbart.
Stärkung der Finanzkraft der Länder bzw. Gemeinden und Mitfinanzierung subnationaler Aufgabenerfüllung wie im Finanzausgleich vereinbart
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2013)
Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse wurden 2013 nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb. gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz) vollzogen, Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch Nationalrat bevorstehend.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2011
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2013
Zielzustand (Beschreibung)
Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sind nach den relevanten Rechtsvorschriften (insb.: gemäß §§ 20 bis 23 FAG 2008 sowie gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996) vollzogen
Erläuterung der Entwicklung
Kein Erläuterungsbedarf.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze