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MASSNAHME

Sicherstellung, dass die Länder über die gem. Art. 15a B-VG Vereinbarung vorgesehenen Mittel verfügen, um die Maßnahmen umsetzen zu können.

Sicherstellung, dass die Länder über die gem. Art. 15a B-VG-Vereinbarung vorgesehenen Mittel verfügen, um die Maßnahmen umsetzen zu können

2015
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Auszahlungen sind termingerecht erfolgt.

Details zum Meilenstein

2015

Istzustand (2015)

Auszahlungen sind termingerecht erfolgt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2013

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Auszahlungen sind termingerecht erfolgt.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2015

Zielzustand (Beschreibung)

Auszahlungen sind termingerecht erfolgt.

Erläuterung der Entwicklung

Eine rechtzeitige und zeitgerechte Überweisung der von den Ländern angeforderten Mittel ist erfolgt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze