MASSNAHME
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit ab dem Jahr 2013.
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Die im Bundes-Jahresarbeitsprogramm festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags sind umgesetzt.
Details zum Meilenstein
Istzustand (2015)
Die im Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2015 festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags sind überwiegend umgesetzt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2014
Zielzustand (Datum)
21. November 2013
Zielzustand (Beschreibung)
Die im Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2015 festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung des Bundes-Zielsteuerungsvertrags sind umgesetzt.
Erläuterung der Entwicklung
Der Monitoringbericht, der über die Umsetzung der Maßnahmen 2015 Auskunft gibt, wird im Juli 2016 veröffentlicht werden. Aus den vorliegenden noch unveröffentlichten Daten ist bereits eine weitgehende Zielerreichung der Entwicklung ablesbar.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend