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MASSNAHME

Erstellung des Gleichbehandlungsberichts für die Privatwirtschaft 2014/15 sowie des Gleichbehandlungsberichts des Bundes 2016

Erstellung des Gleichbehandlungsberichts für die Privatwirtschaft 2014/15 sowie des Gleichbehandlungsberichts des Bundes 2016

2016
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft 2014/15 sowie Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2016 werden in den Nationalrat eingebracht

Details zum Meilenstein

2016

Istzustand (2016)

Die Gleichbehandlungsberichte wurden fristgerecht in den Nationalrat eingebracht und im Gleichbehandlungsausschuss behandelt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2013

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft 2012/13 sowie Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2014 werden im 4. Quartal 2014 in den Nationalrat eingebracht

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2016

Zielzustand (Beschreibung)

Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft 2014/15 sowie Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2016 werden im 4. Quartal 2016 in den Nationalrat eingebracht

Erläuterung der Entwicklung

Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft 2014/15 :
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) sieht in § 24 vor, dass dem Nationalrat alle zwei Jahre ein Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen ist. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Anwaltschaft, die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten. Jeder zweite Bericht ist um Beiträge der Interessenvertretungen zu ergänzen. Der Bericht 2014/15 wurde von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Staatssekretärin für Diversität, Öffentlichen Dienst und Digitalisierung und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgelegt.
Teil I – Gleichbehandlungskommission, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Beiträge der Interessensvertretungen
Teil II – Anwaltschaft für Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2016:
Der Gleichbehandlungsbericht des Bundes erscheint seit 1996 im 2-Jahres-Rhythmus. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 12a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG). Demzufolge hat die Bundesregierung dem Nationalrat jedes zweite Jahr einen umfassenden Gleichbehandlungsbericht vorzulegen. Ziel dieses Berichts ist es, über den Stand der Verwirklichung von Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst sowie über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission des Bundes zu informieren. Infolge der Novellierung der Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden Daten im Jahr 2010 ist die aktuelle Ausgabe ausschließlich mit dem 8. bis 10. Gleichbehandlungsbericht des Bundes vergleichbar. Die Daten der vorhergehenden Berichte sind nicht beziehungsweise nur begrenzt mit diesem Bericht vergleichbar. Wie bereits in den Vorjahren gibt der Bericht zu Beginn eine Übersicht über die Geschlechterverhältnisse im gesamten Bundesdienst.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze