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MASSNAHME

Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts

Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts

2018
Massnahme überwiegend erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Verordnung Laserpointer auf Basis des Produktsicherheitsgesetzes

Details zum Meilenstein

2018

Istzustand (2018)

Die Mandatierung der europäischen Norm ist noch nicht erfolgt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Da es vor allem mit Laserpointern immer wieder zu Unfällen (Augenverletzungen) kommt, soll eine von der EK mandatierte Norm für verbindlich erklärt werden. Die europäische Norm liegt noch nicht vor. Daher kann auf nationaler Ebene noch keine Verbindlicherklärung erfolgen.

Zielzustand (Datum)

9. Dezember 2018

Zielzustand (Beschreibung)

Die Norm auf EU-Ebene wird bis Herbst 2018 erwartet. Auf deren Grundlage wurde die Verordnung vom BMASGK erarbeitet.

Erläuterung der Entwicklung

Ohne die Mandatierung der Norm kann das BMASGK keine Maßnahmen setzen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

nicht erreicht

Meilenstein: Empfehlung des Produktsicherheitsbeirats zur Sicherheit von Kinderschmuck

Details zum Meilenstein

2018

Istzustand (2018)

Die Empfehlung zur Sicherheit von Kinderschmuck wurde im Produktsicherheitsbeirat beschlossen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Im 4. Quartal 2017 wurde die Empfehlung vom BMASGK an die Mitglieder des Produktsicherheitsbeirats zur Begutachtung versendet. (Erläuterung: Kinder und insb. Kleinkinder sind wesentlichen Gefahren bei Schmuck ausgesetzt: Strangulationsgefahr, verschluckbare Kleinteile, Vergiftungen (zB Rizinus-Samen). Der Produktsicherheitsbeirat hat sich für eine Empfehlung als ausreichende Maßnahme ausgesprochen. Die im BFG 2017 geplante Maßnahme der Erlassung einer Verordnung kommt daher nicht zur Anwendung.)

Zielzustand (Datum)

30. April 2018

Zielzustand (Beschreibung)

Die unter Berücksichtigung der Rückmeldungen aus der Begutachtung überarbeitete Empfehlung wurde am 1.3.2018 vom BMASGK an den Produktsicherheitsbeirat versendet. Die Empfehlung wurde am 1.5.2018 im Produktsicherheitsbeirat beschlossen.

Erläuterung der Entwicklung

Die Empfehlung ist eine wichtige Maßnahme, um Hersteller und Anbieter von Kinderschmuck für die Gefährdungspotentiale für Kleinkinder zu sensibilisieren.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: Marktüberwachung des Online-Handels

Details zum Meilenstein

2018

Istzustand (2018)

Die Marktüberwachungsverordnung ist weitgehend abgeschlossen, der Verbraucherstandpunkt wurde zufriedenstellend berücksichtigt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Vor allem für den Bereich der Marktüberwachung des Online-Handels sind einige Veränderungen des Produktsicherheitsgesetzses (PSG) 2004 erforderlich. Der neue EU Verordnungs-Vorschlag zur allgemeinen Marktüberwachung enthält u. Umständen auch Regelungen zum Online-Handel und wird daher abgewartet.

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2018

Zielzustand (Beschreibung)

BMASGK konnte bei entsprechende Gelegenheiten auf EU-Ebene bis zur Beschlussfassung des Verordnungs-Vorschlags zur allgemeinen Marktüberwachung in der Europäischen Kommission einen verbraucherfreundlichen Standpunkt einbringen.

Erläuterung der Entwicklung

Die Verordnung sieht wesentliche Verbesserungen zur Überwachung des online-Handels vor: Geltung auch für Drittlandimporte von nicht-harmonisierten Produkten; ein Verantwortlicher innerhalb der EU ist für bestimmte Produktgruppen auch im Online-Handel erforderlich; Aufgaben und Rechte der Behörden wurden klar definiert; Informationsaustausch und Kooperation zwischen Behörden wurde festgelegt; spezifischere Maßnahmen nach der Produktsicherheitsrichtlinie sind weiterhin möglich.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze