MASSNAHME
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Effektivität der Schlichtungsstellen
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Effektivität der Schlichtungsstellen
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Alternative Streitbeilegungsgesetz (AStG) in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU
Details zum Meilenstein
Istzustand (2018)
Im Juli 2018 hat das BMASGK als zuständige Behörde und als zentrale Anlaufstelle den Bericht über die ersten zwei Jahre der Tätigkeit der Schlichtungsstellen an die Europäische Kommission übermittelt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Das AStG wurde beschlossen und am 13.8.2015 (BGBl I Nr. 105/2015) kundgemacht
Zielzustand (Datum)
30. Juni 2018
Zielzustand (Beschreibung)
BMASK hat als gem. § 24 AStG zuständige Behörde das Funktionieren der Alternativen Streitbeilegungsstellen evaluiert.
Erläuterung der Entwicklung
Der Bericht an die Kommission zeigt, dass das System der neuen Schlichtung gut funktioniert. Auch die neu geschaffene Verbraucherschlichtung arbeitet erfolgreich und ist sehr bemüht, ihre Bekanntheit und die Akzeptanz ihrer Tätigkeit weiter auszubauen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze