MASSNAHME
Erarbeitung der Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG)
Erarbeitung der Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (GZG) als eine Voraussetzung für den Auf- und Ausbau von Primärversorgungseinheiten
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Richtlinie gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 lit. m Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2018)
Die Richtlinie ist derzeit nicht erforderlich und wurde daher bisher nicht umgesetzt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2017
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die entsprechenden Arbeitsstrukturen zur Erarbeitung der Richtlinie sind eingerichtet.
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2018
Zielzustand (Beschreibung)
Die Richtlinie wurde von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen.
Erläuterung der Entwicklung
Die Gründung von Primärversorgungseinrichtungen verläuft besser als angenommen. Das Fehlen der Richtlinie hat sich auf die Implementierung nicht negativ ausgewirkt. Die Erarbeitung und Beschlussfassung dieser Richtlinie ist daher derzeit nicht erforderlich und wurde zurückgestellt.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
nicht erreicht