MASSNAHME
Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts
Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Zivilrechts
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht
Details zum Meilenstein
Istzustand (2021)
In Entsprechung der Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1151 wurde ein Gesetzesentwurf betreffend die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ausgearbeitet.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.07.2020
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die umzusetzende Richtlinie (EU) 2019/1151 wurde im Juli 2019 im Amtsblatt kundgemacht.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2021
Zielzustand (Beschreibung)
Die schon derzeit bestehenden Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen Unternehmen und dem Firmenbuch auf elektronischem Weg abzuwickeln, sollen – entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1151 – ausgeweitet werden. Dadurch soll es jedoch zu keinen Einbußen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Firmenbuchs kommen. Diskussion in einer Arbeitsgruppe, Vorlage eines Entwurfs in der zweiten Jahreshälfte 2020, anschließende parlamentarische Beschlussfassung in der ersten Jahreshälfte 2021.
Erläuterung der Entwicklung
Mit der Digitalisierungs-Richtlinie soll die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen im Unternehmensregister vollständig online ermöglicht werden. Der Meilenstein wurde bereits in der Evaluierung des BVA 2020 als „zur Gänze erreicht“ bewertet, konnte aber für die Zielsetzung 2021 nicht mehr abgeändert werden. Ab dem BVA 2022 wir ein neuer Gesetzesentwurf als Meilenstein aufgenommen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze