MASSNAHME
Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts.
Weiterentwicklung des Produktsicherheitsrechts.
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Novelle der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Details zum Meilenstein
Istzustand (2021)
Die Produktsicherheitsrichtlinie wurde angepasst.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
7.8.2020
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Produktsicherheitsrichtlinie ist bereits über 20 Jahre alt, eine Anpassung ist vorzunehmen.
Zielzustand (Datum)
30. Juni 2021
Zielzustand (Beschreibung)
Die Produktsicherheitslinie wurde ist an die neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, vor allem hinsichtlich der Marktüberwachung des Online-Handels (inklusive Plattformen sowie Fulfillmentcenter) und Einbindung der Imitatrichtlinie, angepasst.
Erläuterung der Entwicklung
Die Produktsicherheitsrichtlinie ist an die neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, vor allem hinsichtlich der Marktüberwachung des Online-Handels (inklusive Plattformen sowie Fulfillmentcenter) und Einbindung der Imitatrichtlinie, angepasst. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene wurden aufgenommen
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze