MASSNAHME
Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch.
Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch.
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Bezieherinnen und Bezieher von Pflegekarenzgeld
Details zur Kennzahl
Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl
Istwert
3.478Anzahl
Zielzustand
3.600Anzahl
Erläuterung der Entwicklung
Der angestrebte Zielzustand wurde annähernd erreicht. Die Maßnahme der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wurde mit 1.1.2014 eingeführt. Aufgrund der Steigerung des Bekanntheitsgrades dieser Maßnahmen (u. a. durch umfangreiche Information durch das BMSGPK) ist von einer steigenden Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher eines Pflegekarenzgeldes auszugehen. Im Jahr der Einführung des Pflegekarenzgeldes haben diese Leistung 2.321 Personen in Anspruch genommen. Nach Etablierung der Maßnahme ist für die Jahre 2015 bis 2018 eine relativ konstante Entwicklung mit einer Personenanzahl von 2.577 (im Jahr 2015) bis 2.962 (im Jahr 2018) eingetreten. Im Jahr 2019 wurde die Leistung des Pflegekarenzgeldes von 3.267 Personen in Anspruch genommen, was einer Steigerung von rund 10,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2021 erfolgte eine Inanspruchnahme durch 3.478 Personen, was einer Zunahme von rund 8,5 %, gegenüber dem Wert im Jahr 2020, in Höhe von 3.205 Personen, entspricht. Seit 1. Jänner 2020 besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen.
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2019
Ausgangspunkt der Planung
3.267
Quelle
Sozialministeriumsservice
Berechnungsmethode
Anzahl der Pflegekarenzgeldbezieher:innen im Jahr