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MASSNAHME

(1) Beitrag zum NRP (2) Wissenstransfer über Armutsbekämpfung (3) Besuchsbegleitung (4) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

(1) Festlegung d. Beitrags des BMSGPK zum Nationalen Reformprogramm (NRP). (2) Sozialpolitischer Wissenstransfer über Armutsbekämpfung. (3) Kostenlose Inanspruchnahme d. Besuchsbegleitung f. armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen. (4) Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit einem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 (1) B-VG; Sozialhilfestatistik.

2022
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: (1) Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Der Beitrag des BMSGPK wurde zeitgerecht erstellt und im April 2022 übermittelt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.03.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.

Zielzustand (Datum)

31. März 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.

Erläuterung der Entwicklung

Der Beitrag des BMSGPK zum Nationalen Reformprogramm wurde fristgerecht erstellt, wodurch die Maßnahme zur Gänze erreicht wurde. Die Abfederung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie werden im NRP adressiert.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: (2) Veranstaltungen und Evaluierung

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Es wurden 4 Veranstaltungen zum sozialpolitischen Wissenstransfer, insbesondere im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung, durchgeführt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Im Jahr 2020 konnten aufgrund der COVID-19-Pandemie nur 2 Veranstaltungen (eine physisch und ein weitere per Videokonferenz) durchgeführt werden.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Mindestens 4 Veranstaltungen wurden durchgeführt und niederschwellige Informationsangebote zu sozial- und armutspolitischen Themen bereitgestellt und evaluiert.

Erläuterung der Entwicklung

Die Maßnahme wurde zur Gänze erreicht. Die Veranstaltungen, wie z.B. Sitzungen der „Österreichischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, wurden sowohl in Präsenz als auch online oder hybrid durchgeführt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze

Meilenstein: (3) Betreuungsquotient, Betreuungsintensität, Betreuungsintensität Härtefälle

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Betreuungsquotient: 100 %; Betreuungsintensität: 17,75 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: 36,93 Stunden

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: 18 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: 29 Stunden (Anmerkung: Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden.)

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: ≤ 40 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: ≤ 80 Stunden

Erläuterung der Entwicklung

Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden. Im Jahr 2022 lag diese bei € 1.371 Netto für einen Einpersonenhaushalt. Die Maßnahme wurde im Jahr 2022 überplanmäßig erreicht, da von den Familien weiterhin wesentlich weniger Stunden als die maximal geförderte Anzahl von 40 ausgeschöpft werden. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen leistet einen wesentlichen Beitrag zum SDG 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“). Besuchsbegleiter:innen leisten einen wichtigen Beitrag gegen Einsamkeit und Entfremdung zwischen Kind und Elternteilen in Zeiten der Covid-19-Pandemie. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie ist es zu einem weiteren Anstieg armutsgefährdeter, von sozialer Ausgrenzung bedrohter und hochkonflikthafter Familien sowie der (Verdachts-)Fälle häuslicher Gewalt gekommen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überplanmäßig

Meilenstein: (4) Ausführungsgesetze

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Sechs Bundesländer haben das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) durch entsprechende Ausführungsgesetze umgesetzt (NÖ, OÖ, K, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg).

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

04.08.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019) in Kraft getreten. Die Bundesländer NÖ und OÖ sind ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes rechtzeitig mit 1.1.2020 nachgekommen. Seit 1.7.2021 liegen in vier weiteren Bundesländern (Kärnten, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) entsprechende Ausführungsgesetze vor. In den Bundesländern Wien, Burgenland und Tirol ist die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) noch offen, wobei das SH-GG in Wien in bestimmten Teilen umgesetzt wurde. Seit dem Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes werden die Umsetzungsprozesse in den Ländern von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Die COVID-19 Pandemie hat im Jahr 2020 maßgebend dazu beigetragen, dass das Fortschreiten dieser Prozesse auf Länderebene gehemmt bzw. erschwert wurde.

Zielzustand (Datum)

31. März 2022

Zielzustand (Beschreibung)

9 Ausführungsgesetze der Bundesländer liegen vor.

Erläuterung der Entwicklung

Zum Stand 31.12.2022 sind sechs Bundesländer ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes nachgekommen. Im Burgenland, in Tirol und in Wien war die (vollständige) Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) zum 31.12.2022 noch offen. Auch wenn im Burgenland zu diesem Zeitpunkt bereits Vorbereitungen für eine Umsetzung auf Landesebene getroffen wurden, ist der Zeitpunkt der Erlassung eines Ausführungsgesetzes derzeit noch offen. In Wien wurden Teile des Grundsatzgesetzes auf Landesebene implementiert (Behindertenzuschlag, moderate Vermögensregelung, Konkretisierung des Sanktionsreglements). Auch im Jahr 2022 hat das anhaltende Krisengeschehen – neben anderen Faktoren – die Dynamik bzw. das Fortschreiten der Umsetzungsprozesse in einigen Ländern beeinflusst.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise

Meilenstein: (4) Sozialhilfestatistik

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Mit Ende des Jahres 2022 liegen monatliche Datenlieferungen in sehr guter Qualität von fünf Bundesländern vor. Die Daten von einem Bundesland, welches die Sozialhilfe umgesetzt hat, liegen aktuell nicht vor. Sowohl die Bundesanstalt Statistik Österreich als auch das BMSGPK sind derzeit im Abstimmungsprozess mit diesem Bundesland, um die Übermittlung sicherzustellen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

04.08.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Per 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Statistikgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019) in Kraft getreten. Es sieht monatliche Datenlieferung durch die Bundesländer vor. Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies ist mit Stand 1.7.2021 in 6 Bundesländern der Fall (OÖ, NÖ, Kärnten, Salzburg, Vorarlberg und Steiermark), wobei in Vorarlberg die Umsetzung erst mit 1.4.2021 und in der Steiermark erst mit 1.7.2021 erfolgte. Aufgrund dessen, sowie aufgrund der notwendigen größeren technischen Umstellungen kommt es zu Verzögerungen. Per Ende 2020 konnten ausschließlich von OÖ die monatlichen Daten für das Jahr 2020 geliefert werden. Die verbleibenden 5 Bundesländer, in welchen bereits Ausführungsgesetze in Kraft sind, befinden sich in Abstimmungsprozessen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu den Datenlieferungen.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Die Bundesländer haben die Datenlieferungen zur Sozialhilfe-Statistik monatlich durchgeführt.

Erläuterung der Entwicklung

Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies war mit Stand Dezember 2022 in sechs Bundesländern der Fall, von denen fünf bereits Datenlieferungen in sehr guter Qualität sicherstellen konnten. Ein weiteres Bundesland lieferte noch keine Daten nach dem Sozialhilfe-Statistikgesetz, obwohl bereits ein Ausführungsgesetz in Kraft ist. Der im Gesetz vorgesehene Detailgrad der Daten (Einzeldaten, monatliche Lieferung, …) hat in einigen Bundesländern weitreichende technische Umstellungen erforderlich gemacht, weshalb es zu Verzögerungen kam.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise