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MASSNAHME

Strukturelle Überarbeitung des Einkommensteuerrechts

Strukturelle Überarbeitung des Einkommensteuerrechts mit dem Ziel, das Volumen der „Kalten Progression" im vollen Ausmaß an die betroffenen Menschen zurückzugeben

2023
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Überarbeitung des Einkommensteuerrechts

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Mit der Abschaffung der „Kalten Progression“, d.h. durch die jährliche Anpassung der Grenzbeträge für die Tarifstufen der Lohn- und Einkommensteuer sowie der wesentlichen Absetzbeträge und der SV-Rückerstattungsbeträge einschließlich Einschleifgrenzen, wurde für eine strukturell-nachhaltige Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auf breiter Basis Sorge getragen; auch wesentliche Sozialleistungen unterliegen seit 01.01.2023 einer jährlichen Valorisierung.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Regierungsübereinkommen sieht die Abschaffung der „Kalten Progression“ vor

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Die „Kalte Progression“ wurde abgeschafft

Erläuterung der Entwicklung

Der Steuertarif und die wesentlichen Absetzbeträge einschließlich Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung werden im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate automatisch angepasst. Hinsichtlich des „letzten Drittels“ erfolgt eine Rückverteilung auf Basis eines Regierungsbeschlusses – damit können bestimmte Gruppen, wie z.B. Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener oder der Mittelstand, besonders zielgerichtet unterstützt werden. Die Abgeltung des „letzten Drittels“ für 2023 besteht in einer über die errechnete Inflationsrate hinausgehenden Anpassung der untersten beiden Tarifstufen und einer vollen Inflationsanpassung der Absetzbeträge und der SV-Rückerstattung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze