Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Inkrafttreten der gesetzlich verankerten etappenweisen Umsetzung einer ökosozialen Steuerreform

Inkrafttreten der gesetzlich verankerten etappenweisen Umsetzung einer ökosozialen Steuerreform sowie Wirksamwerden eines nationalen Emissionszertifikatehandels, wodurch eine CO₂-Reduktion von 4,5 % im Jahr 2025 im Vergleich zu einem Baselineszenario erreicht wird

2023
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Umsetzung der Ökosozialen Steuerreform

Details zum Meilenstein

2023

Istzustand (2023)

Die Einführung einer CO2-Bepreisung für die nicht vom europäischen Emissionshandelssystem umfassten Sektoren wurde von Österreich im Einklang mit dem Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen und ausgerollt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Eine politische Einigung für die Umsetzung einer Ökosozialen Steuerreform in Verbindung mit einem nationalen Emissionszertifikatehandel für Sektoren außerhalb des EU-ETS (Emissions Trading System) wurde erzielt

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2023

Zielzustand (Beschreibung)

Ein nationaler Emissionszertifikatehandel (Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 NEHG 2022) findet statt und es wurden die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen (insbesondere Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Basis des NEHG 2022) sichergestellt

Erläuterung der Entwicklung

Im Jahr 2023 gelangte der in § 10 NEHG 2022 vorgesehene Preisstabilitätsmechanismus zur Anwendung: Der im Rahmen der stufenweisen Anhebung der CO2-Preise vorgesehene Betrag von 35 Euro wurde infolgedessen mit 32,5 Euro festgesetzt.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze